Leitsatz (amtlich)
Haftung des Sachverständigen nach § 839a BGB
Normenkette
BGB § 839a
Verfahrensgang
LG Marburg (Beschluss vom 22.12.2017; Aktenzeichen 2 O 89/16) |
Nachgehend
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 22. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegnerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß § 839a BGB im Zusammenhang mit einem von dieser im Auftrag der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg erstellten psychiatrischen Prognosegutachtens in Anspruch zu nehmen. Wegen des Sachverhalts wird auf die Darstellung in dem angefochtenen Beschluss (Bl. 197 f. d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sei ungeachtet der Frage, ob ein unrichtiges Gutachten überhaupt vorliege, jedenfalls ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Antragsgegnerin nicht ersichtlich.
Soweit der Antragsteller geltend mache, die Antragsgegnerin habe eine persönliche Exploration unterlassen, ergebe sich hieraus kein Verschuldensvorwurf. Der Antragsteller habe eine Exploration abgelehnt, woraufhin die Antragsgegnerin in ihrem Gutachten wiederholt auf die Begrenztheit ihrer Aussagen hingewiesen habe.
Im Übrigen fehle es bereits an einem hinreichend konkreten Sachvortrag des Antragstellers, der für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit darlegungs- und beweispflichtig sei. Soweit er wiederholt ausführe, die Antragsgegnerin habe vorsätzlich zu seinem Nachteil ein falsches Gutachten erstellt, fehle es an Ausführungen dazu, inwiefern sich die Antragsgegnerin bewusst über ihre Pflichten hinweggesetzt oder inwiefern sie unbeachtet gelassen haben solle, was jedem Sachkundigen hätte einleuchten müssen.
Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend ist in dem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt, dass es einer besonders eingehenden Darlegung eines gesteigerten objektiven und subjektiven Pflichtverstoßes bedürfe, wenn - wie vorliegend - Gerichte in zwei Instanzen dem in Rede stehenden Gutachten gefolgt seien. Konkrete inhaltliche und methodische Fehler beschreibe der Antragsteller weiterhin nicht.
Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, das Landgericht überspanne die Anforderungen an die Erfolgsaussicht. Es genüge, wenn der Vortrag schlüssig und bei einem Bestreiten des Antragsgegners unter Beweis gestellt sei. Diesen Anforderungen genüge sein Vorbringen. Er habe unter Einbeziehung des Gutachtens des Sachverständigen A hinreichend dargelegt, dass das von der Antragsgegnerin verfasste Gutachten methodisch und inhaltlich grob fehlerhaft sei und von falschen Anknüpfungstatsachen ausgehe, wodurch sie in grob fahrlässiger Weise die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung herbeigeführt habe. Aus der Stellungnahme des Sachverständigen A vom 02.06.2015 ergäben sich die methodischen Fehler der Antragsgegnerin, was durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens bewiesen werden könne.
Die Billigung des Gutachtens der Antragsgegnerin durch die Strafvollstreckungskammer und den Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main stehe der Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens nicht entgegen, weil es für die Beurteilung maßgeblich auf die Perspektive eines Sachkundigen ankomme, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden habe (BGH Beschluss vom 24.07.2014 - III ZR 412/13 -).
Bei geringer eigener Sachkunde der Partei seien an ihre Einwendungen keine zu hohen Anforderungen zu stellen; insbesondere sei eine Partei im Arzthaftungsprozess nicht verpflichtet, ihre Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten auf sachverständigen Rat zu stützen. Insoweit werde beantragt, die kriminologischen Sachverständigengutachten des A beizuziehen und zu verwerten, sowie hilfsweise ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Das Gericht habe im Arzthaftungsprozess von Amts wegen auf eine umfassende und genaue Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hinzuwirken.
Diese Grundsätze seien auch vorliegend anzuwenden.
Außerdem - so meint der Antragsteller weiter - habe das Landgericht seinen detaillierten Sachvortrag ab den Seiten 3 seines Prozesskostenhilfeantrages, aus welchem sich die Unrichtigkeit des Gutachtens und ein vorsätzliches oder jedenfalls grob fahrlässiges Verhalten der Antragsgegnerin ergebe, offenbar nicht zur Kenntnis genommen und keiner rechtlichen Würdigung unterzogen. Hieraus ergebe sich, dass die Antragsgegnerin von gefälschten und unzutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen sei, an die sie unlogische und...