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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 27.05.2003 - WpÜG 2/03


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Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Antragstellerin tritt als Kapitalanlegerin an deutschen Börsen auf. Sie hält zur Zeit Vorzugsaktien der …. Sie bringt vor, die … sowie die … werde nach Vollzug eines Kaufvertrages mit den Familienaktionären der … über 77,57 % des stimmberechtigten Kapitals verfügen. Am 28.4.2003 habe … ein freiwilliges Übernahmeangebot über den Erwerb aller Aktien der … abgegeben, und zwar der Stammaktien zu einem Preis von 92,25 Euro und der Vorzugsaktien zu einem Preis von 65 Euro. Die Frist zur Annahme des Angebots ende am 28.5.2003. Die von … eingereichte Angebotsunterlage sei durch Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 25.4.2003 genehmigt worden.

Die Antragstellerin hält dieses Angebot für die Vorzugsaktien nicht für angemessen, da die stimmrechtslosen Vorzugsaktien im Schnitt der vergangenen drei Jahre um 5,6 Prozentpunkte höher bewertet worden seien als die stimmberechtigten Stammaktien. Alle nach Veröffentlichung des Übernahmeangebots erstellten Gutachten hätten den Wert der ….-Vorzugsaktie im Durchschnitt höher als 65 Euro beurteilt. Das Angebot von … verstoße gegen § 31 Abs. 1 S. 1 WpÜG.

Durch Bescheid vom 9.5.2003 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Antrag der Antragstellerin, die zur Nachbesserung des Übernahmeangebotes für Aktien der gem. § 14 Abs. 2 S. 3 WpüG zu verpflichten, als unzulässig abgelehnt. Ebenso als unzulässig abgelehnt hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in diesem Bescheid den hilfsweise gestellten Antrag der Antragstellerin, das Übernahmeangebot der … für Aktien der … gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 WpüG zu untersagen. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.5.2003 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Die Antragstellerin erhebt hier mit Schreiben vom 22.5.2003 Beschwerde mit dem Ziel, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu verpflichten, die Gestattung des Übernahmeangebots von … vom 28.4.2003 zu widerrufen, und die Übernahme der Aktien der … zu untersagen.

Außerdem begehrt die Antragstellerin, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Weg der einstweiligen Anordnung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – anzuweisen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Gestattung des Übernahmeangebots von … für die Aktien der vom 25.4. zu widerrufen und die Übernahme einstweilig zu untersagen, soweit nicht bis zum 27.5.2003 ein angemessenes Übernahmeangebot, das eine Gegenleistung von mindestens 76 Euro pro Vorzugsaktie vorsieht, von … vorgelegt wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Antragsschrift und deren Anlagen verwiesen.

Dem Eilantrag der Antragstellerin kann nicht entsprochen werden, da der Senat derzeit kein subjektiv-öffentliches Recht der Antragstellerin zu erkennen vermag, das den geltend gemachten Eilantrag stützen könnte. Über den Hauptantrag kann nicht entschieden werden, da insoweit kein Einverständnis der Antragstellerin vorliegt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 54 WpÜG).

Es fragt sich bereits, ob eine Beschwerde und ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig ist, bevor das Widerspruchsverfahren nach § 41 ff. WpÜG durchlaufen wurde. Aus Gründen der Prozessökonomie lässt der Senat diese Frage aber für den Eilantrag dahingestellt sein. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedenfalls unbegründet. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung könnte nur dann entsprochen werden, wenn eine Endentscheidung i.S.d. einstweiligen Rechtsschutzantrags wahrscheinlich wäre. Dies ist indessen nicht der Fall.

Die Antragstellerin hat lediglich – von den obigen Vorbehalten wegen des fehlenden Vorschaltverfahrens abgesehen – ein Recht auf gerichtliche Überprüfung des Bescheids der …, denn sie ist Beteiligte des auf ihren Antrag in Gang gesetzten Verwaltungsverfahrens (§ 48 Abs. 2 WpÜG), das zum angegriffenen Bescheid vom 9.5.2003 führte. Der Senat folgt i.E. der Ansicht der …, dass die Antragstellerin keine Antragsbefugnis hat.

Da die B. die von P. eingereichte Angebotsunterlage genehmigt hat, ist das Verfahren vor der R. mit einer P. begünstigenden Entscheidung abgeschlossen worden. Das WpÜG sieht dagegen kein Beschwerderecht der Antragstellerin vor, denn an diesem Genehmigungsverfahren war die Antragstellerin nicht beteiligt (§§ 41, 48 WpÜG). Das WpÜG gibt der Antragstellerin keinen Anspruch auf Beteiligung in dem Verfahren der Bieterin vor der B. Ein etwaiger Beteiligungsanspruch der Antragstellerin im Verfahren der Bieterin vor der B. ergibt sich auch nicht aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Auch sonst ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, auf den die Antragstellerin ihren Widerrufs- bzw. Untersagungsanspruch stützen könnte. Nicht zu entscheiden ist hier die Frage, ob die B. den Hinweisen der Antragstellerin von Amts wegen nachgehen muss. Mit einer sol...

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