Leitsatz (amtlich)

Anlass zur Erhebung der markenrechtlichen Löschungsklage nach Widerspruch des Markeninhabers gegen den Antrag auf Amtslöschung

 

Normenkette

ZPO § 93

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.06.2019; Aktenzeichen 2-6 O 505/18)

 

Tenor

Hat der Markeninhaber dem Antrag auf Amtslöschung einschränkungslos widersprochen, hat der Gegner ohne vorherige Abmahnung Anlass zur Erhebung der Löschungsklage im Sinne von § 93 ZPO. Das gilt auch dann, wenn mit der Klage Löschung nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen beantragt wird, für die die Marke eingetragen ist.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse der Klägerin.

 

Gründe

I.Die Klägerin hat die Teillöschung einer Marke der Beklagten wegen Verfalls beantragt. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Nachdem die Beklagte das Löschungsbegehren anerkannt und eine entsprechende Teillöschung ihrer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt hat, haben beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II. Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Maßgebend war dabei der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, also die Frage, wer bei einer Fortsetzung des Rechtsstreits voraussichtlich obsiegt hätte. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23.4.2019 den mit Schriftsatz vom 9.4.2019 umformulierten Klageantrag anerkannt. Ohne das erledigende Ereignis wäre die Beklagte dem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen gewesen (§ 307 ZPO). Die Kosten sind im Falle eines Anerkenntnisses grundsätzlich der Beklagten aufzuerlegen. Eine Ausnahme gilt nach § 93 ZPO nur bei einem sofortigen Anerkenntnis, sofern die Beklagte keine Veranlassung zur Inanspruchnahme des Gerichts gegeben hat. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist auch im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO entsprechend heranzuziehen (BGH GRUR 2010, 257 - Schubladenverfügung).

2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat die Beklagte Veranlassung zur Erhebung der Löschungsklage gegeben.

a) Grundsätzlich ist der Kläger zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO vor Einreichung der Löschungsklage gehalten, den Beklagten vorprozessual zum Verzicht auf die Marke aufzufordern. Entbehrlich ist eine solche Aufforderung, wenn der Beklagten einem Löschungsantrag nach § 53 I MarkenG widersprochen hat (Thiering in Ströbele/Hacker, MarkenG, 12. Aufl., § 55 Rn. 80). So liegt es im Streitfall. Die Klägerin hat vor Erhebung der Klage die (vollständige) Löschung der Streitmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt (Anlage K3). Die Beklagte hat dem Löschungsantrag widersprochen (Anlage K5, § 53 III MarkenG).

b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergibt sich nicht deshalb etwa anderes, weil Gegenstand der Klage eine Teillöschung der Marke hinsichtlich bestimmter Produkte war, während der Löschungsantrag vor dem Amt auf die vollständige Löschung der Marke gerichtet war. Das Landgericht hat angenommen, der Widerspruch der Beklagten sei folgerichtig gewesen, da die Marke für einen Teil der eingetragenen Waren rechtserhaltend benutzt wurde. Die im Rechtsstreit begehrte Teillöschung sei vorprozessual nicht geltend gemacht worden. Hält die Beklagte den Löschungsantrag nur zum Teil für unberechtigt, kann sie dem Löschungsantrag teilweise widersprechen (vgl. BPatG, Beschl. v. 29.4.2009 - 25 W (pat) 52/08, Rn. 8, 34 - LUXOR, zit. n. juris). Außerdem kann sie ihrerseits einen Teillöschungsantrag stellen. Erhebt sie stattdessen uneingeschränkt Widerspruch gegen das Löschungsbegehren, kann sie sich im anschließenden Rechtsstreit nicht mehr auf das Kostenprivileg des § 93 ZPO berufen. Die Funktion des Verfahrens nach § 53 MarkenG als fakultativem patentamtlichem Vorverfahren liegt gerade darin, in unstreitigen Fällen eine Löschungsklage nach § 55 MarkenG zu vermeiden (BPatG, Beschl. v. 24.11.1998 - 27 W (pat) 73/98, Rn. 13 - COCONUT SYNDICAT, zit. n. juris). Dem entspricht es, dass die Beklagte bei einem in Teilen berechtigten Löschungsantrag ihren Widerspruch beschränkt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

4. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13537579

GRUR 2020, 7

GRUR-RR 2020, 96

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