Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung des Verfahrens durch das LG als Berufungsgericht

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 15.10.2003; Aktenzeichen 2-15 S 44/03)

 

Tenor

Der Nichtabhilfebeschluss der 15. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 15.10.2003 wird aufgehoben.

Die Sache wird an das LG Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 205 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer am 29.7.2003 beim LG Frankfurt am Main eingelegten – so wörtlich – „Beschwerde” gegen die Entscheidung der als Berufungskammer tätig gewordenen 15. Zivilkammer des LG vom 9.7.2003, wonach festgestellt wurde, dass der Rechtsstreit gem. § 352 InsO durch den am 1.4.2003 in Kanada von der Beklagten gestellten Antrag nach dem Companies Creditors Arrangement Act (CCAA) unterbrochen worden sei. Das LG hat die Beschwerde als sofortige Beschwerde in entspr. Anwendung des § 252 ZPO verstanden; es hat ihr mit ausführlicher Begründung im Beschluss vom 15.10.2003 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Der im Rahmen eines Verfahrens auf sofortige Beschwerde gefasste Beschluss des LG war aufzuheben, da gegen die angegriffene Ausgangsentscheidung eine sofortige Beschwerde zum OLG nicht statthaft ist. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt gegen Entscheidungen der LG, wenn diese Entscheidungen im ersten Rechtszug ergangen sind. Dies ist hier aber nicht der Fall; denn die Sache war beim LG in der Berufungsinstanz anhängig. Es kommt insoweit als möglicher Rechtsbehelf nur die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO in Betracht (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 567 Rz. 38; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., 2002, § 252 Rz. 2), welche im Rechtszug zum BGH läuft (vgl. § 133 GVG). Die Rechtsbeschwerde kennt ein Abhilfeverfahren nicht; der Nichtabhilfebeschluss lässt sich daher nicht in eine Verfahrenshandlung im Rahmen einer Rechtsbeschwerde umdeuten und ist daher aufzuheben.

Die Sache war an das LG Frankfurt am Main zurückzuverweisen, damit das LG über seine Auslegung des von der Klägerin eingelegten Rechtsbehelfs der „Beschwerde” neu befinden kann. Außerdem wird das LG darüber zu befinden haben, ob es die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich für angezeigt hält oder nicht. Eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde enthält der Ausgangsbeschluss vom 9.7.2003 nicht. Zwar genügt grundsätzlich das Schweigen über die Zulassung, die mit Nichtzulassung gleichbedeutend ist (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 574 Rz. 14). Dies hat aber nur in den Fällen zu gelten, in denen davon ausgegangen werden kann, dass sich das über eine etwaige Zulassung oder Nichtzulassung entscheidende Gericht darüber im Klaren war, dass die Rechtsbeschwerde der statthafte Rechtsbehelf ist und ein Schweigen zur Frage der Zulassung dieses Rechtsbehelfs seine Nichtzulassung bedeutet. Dies ist hier gerade nicht der Fall; denn das LG war sich – wie der Nichtabhilfebeschluss zeigt – gerade nicht über die Rechtsbeschwerde als dem allein möglichen Rechtsbehelf im Klaren.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht erfüllt sind.

Der Beschwerdewert war gem. § 3 ZPO auf 1/5 des Werts des Hauptsacheverfahrens (Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., 2003, § 12 GKG, Anh. I [§ 3 ZPO] Rz. 25 – Aussetzungsantrag; ebenso – insoweit unrichtig Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., 2003, § 12 GKG, Anh. I [§ 3 ZPO] Rz. 25; OLG Frankfurt v. 5.1.1994 – 22 W 49/93, NJW-RR 1994, 957 [958]), also auf 205 Euro festzusetzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1119429

OLGR Frankfurt 2004, 181

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge