Entscheidungsstichwort (Thema)

Taggenaue Bestimmung der Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Betreuervergütung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Bestimmung der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 2 VBVG ist eine taggenaue Berechnung bezogen auf das Eingangsdatum des Vergütungsantrages beim VormG unter Berücksichtigung des Zeitraumes von 15 Monaten vorzunehmen; ein Fristbeginn erst mit Ablauf des jeweiligen Vergütungsquartals ist abzulehnen.

 

Normenkette

VBVG § 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 20.06.2007; Aktenzeichen 2/29 T 74/07)

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 42 XVII NEE 19/94)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert wird, dass der Betreuerin für die Tätigkeit in der Zeit vom 2.1.2006 bis 18.4.2006 ein aus der Staatskasse zu zahlender Betrag von 312,26 EUR (statt: 309,42 EUR) als Vergütung festgesetzt wird.

Beschwerdewert: 218,58 EUR.

 

Gründe

I. Für den mittellosen Betroffenen, der seit langem in einem Heim lebt, besteht seit 18.7.1994 eine Betreuung. Die hiesige Antragstellerin ist seit Mai 1999 zur Betreuerin bestellt und führt die Betreuung berufsmäßig.

Mit am 2.4.2007 beim VormG eingegangenen Antrag begehrte die Betreuerin die Festsetzung einer Vergütung für die Zeit vom 1.7.2005 bis 31.5.2006 i.H.v. 968 EUR.

Das AG setzte mit Beschl. v. 16.4.2007 für die Tätigkeit in der Zeit vom 19.10.2005 bis 18.4.2006 unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 44 EUR eine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung von 528 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, unter Berücksichtigung des Beginns der Betreuung am 18.7.2004 sowie des Eingangs des Festsetzungsantrages am 2.4.2007 sei bei der Anwendung der Erlöschensfrist nicht "spitz" auf das für den 2.1.2006 ermittelte Erlöschensdatum abzustellen, sondern auf das Vergütungsquartal. Demzufolge sei der Vergütungsanspruch für Tätigkeiten bis zum Ablauf des am 18.10.2005 endenden Vergütungsquartals erloschen.

Auf die hiergegen von der Bezirksrevisorin eingelegte sofortige weitere Beschwerde änderte das LG die amtsgerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 20.6.2007 dahingehend ab, dass der Betreuerin für die Tätigkeit in der Zeit vom 2.1.2006 bis 18.4.2006 eine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung i.H.v. 309,42 EUR festgesetzt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 2 VBVG seien alle vor dem 2.1.2006 entstandenen Vergütungsansprüche erloschen. Der vom Rechtspfleger sowie in der Literatur vertretenen Auffassung, aus der Regelung des § 9 VBVG sowie der Pauschalierung der Stundensätze sei abzuleiten, dass der Vergütungsanspruch erst nach Ablauf von drei Monaten entstehe, sei nicht zu folgen. Vielmehr entstehe der Vergütungsanspruch mit der Ausübung der vergütungspflichtigen Tätigkeit.

Gegen diesen ihr am 2.7.2007 zugestellten Beschluss des LG wendet sich die Betreuerin mit der am 16.7.2007 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde. Sie macht insb. geltend, die Akte sei seit Sommer 2002 zunächst nicht mehr dem Rechtspfleger oder Richter vorgelegt worden, so dass Berichte und Rechnungslegungen für die Zeit vom 1.6.2002 bis 31.5.2006 offen geblieben seien. Da das Gericht abweichende Zeiträume für die Rechnungslegung anordnen oder eine Betreuervergütung von Amts wegen festsetzen könne, sei zweifelhaft, ob der Vergütungsanspruch erlösche, wenn das Gericht nicht hieran erinnere, da in der Nichterinnerung auch eine Stundung bezüglich der Ausschlussfrist gesehen werden könne. Der Vergütungsanspruch erlösche zwar nach § 2 VBVG, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werde; dies stehe jedoch in einem gewissen Widerspruch zu § 9 VBVG, wonach die Betreuervergütung erst nach Ablauf von jeweils drei Monaten geltend gemacht werden könne. Dies spreche ebenso wie die Pauschalierung der Stundensätze dafür, den Vergütungsanspruch des Betreuers erst mit Ablauf von jeweils drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres entstehen zu lassen.

Die Bezirksrevisorin verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt aus, es bestehe keine Verpflichtung des Gerichts, den Berufsbetreuer vor dem gesetzlich vorgesehenen Verlust seines Anspruches durch eine Aufforderung zur rechtzeitigen Geltendmachung zu bewahren.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gem. § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie insb. form- und fristgerecht erhoben wurde.

In der Sache führt das Rechtsmittel, mit dem die Betreuerin weiterhin die Festsetzung einer Vergütung für ihre Tätigkeit - wie zuvor vom AG bewilligt - auch für die Zeit vom 19.10.2005 bis 1.1.2006 in Höhe von weiteren 218,58 EUR aus der Staatskasse erstrebt, jedoch - mit Ausnahme der Korrektur eines geringfügigen Rechenfehlers - nicht zum Erfolg. Das LG hat zu Recht für diesen Zeitraum die Bewilligung einer Vergütung abgelehnt, weil die Betreuerin ihren Vergütungsanspruch erst mit am 2.4.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz geltend ge...

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