Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Umrechnung des Ausgleichswerts des entfallenden Risikoschutzes in reine Altersleistung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Ausgleichswert geht dem Versorgungsanrecht des Ausgleichspflichtigen regelmäßig rückwirkend zum Ende der Ehezeit verloren, während er für die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls zu diesem Stichtag begründet wird.

2. Um dem Grundsatz der Halbteilung in § 1 Abs. 1 VersAusglG gerecht zu werden, muss die Wertentwicklung des auf der Grundlage des Ausgleichswerts für den Ausgleichsberechtigten geschaffenen Anrechts ab dem Ende der Ehezeit der Wertentwicklung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen vergleichbar sein.

3. Es muss insoweit sichergestellt sein, dass bei der Umrechnung des Ausgleichswerts des entfallenden Risikoschutzes in eine reine Altersleistung kein geringerer Rechnungszins verwendet wird, als er bei der Abzinsung der auszugleichenden Versorgung verwendet wurde.

 

Normenkette

VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 1, §§ 10-11

 

Verfahrensgang

AG Michelstadt (Beschluss vom 01.03.2016; Aktenzeichen 44 F 272/12 S)

 

Tenor

Der Beschluss des AG - Familiengericht - Michelstadt vom 1.3.2016 wird in Ziffer 2 Abs. 2 und Abs. 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Abs. 2: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B AG (Versicherungsnummer 1) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 12.100 EUR, bezogen auf den 31.5.2012, übertragen.

Die Übertragung erfolgt gemäß der Teilungsordnung der B AG für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen zur betrieblichen Altersversorgung, jedoch mit der Maßgabe, dass

  • der Ausgleichswert bereits ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an der biometrischen Entwicklung der ausgleichspflichtigen Person teilhat,
  • der Ausgleichswert mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung aufzuzinsen ist, sowie
  • bei der Umrechnung des Ausgleichswerts in ein Anrecht der ausgleichsberechtigten Person der Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verwenden ist.

Abs. 3: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der C e.V. (Versicherungsnummer 2) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 11.062 EUR, bezogen auf den 31.5.2012, übertragen.

Die Übertragung erfolgt gemäß der Teilungsordnung der C e.V. für den Versorgungsausgleich von beitragsorientierten Leistungszusagen mit kongruenter Rückdeckungsversicherung in der Fassung vom 1.7.2011, jedoch mit der Maßgabe, dass

  • der Ausgleichswert bereits ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an der biometrischen Entwicklung der ausgleichspflichtigen Person teilhat,
  • der Ausgleichswert mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung aufzuzinsen ist, sowie
  • bei der Umrechnung des Ausgleichswerts in ein Anrecht der ausgleichsberechtigten Person der Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verwenden ist.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.940 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beschwerde rügt eine Verletzung des § 11 Abs. 1 VersAusglG.

Die beteiligten Eheleute haben am ... 1995 geheiratet, der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 5.6.2012 zugestellt. Das AG hat die Ehe mit dem angefochtenen Beschluss geschieden. Zum Versorgungsausgleich hat es unter anderem angeordnet, dass ein Anrecht des Antragstellers bei der C e.V., der weiteren Beteiligten zu 2), sowie ein Anrecht bei der B AG, der weiteren Beteiligten zu 3), jeweils nach Maßgabe ihrer Teilungsordnung auszugleichen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss vom 1.3.2016 Bezug genommen (Bl. 783 ff. d.A.).

Gegen den ihrer Bevollmächtigten am 21.3.2016 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 20.4.2016 Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Teilungsordnungen der weiteren Beteiligten zu 2) und zu 3) den Vorgaben des § 11 Abs. 1 VersAusglG nicht entsprächen.

Die Teilungsordnungen beider Versorgungsträger beschränkten den Versicherungsschutz der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin auf die reine Altersrente. Sie sähen als Beginn der Versicherung den ersten des auf die Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich folgenden Monats vor. Ein Anrecht sei allerdings nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich einzurichten, sondern gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG rückwirkend zum Ehezeitende. Zudem ordneten sie an, dass zur Berechnung die aktuellen Rechnungsgrundlagen des Versorgungsträgers angewendet werden sollten. Dies widerspreche dem Grundsatz der gleichen Teilhabe im Versorgungsausgleich. Die weiteren Beteiligten zu 2) und zu 3) hätten zwar den Rechnungszins nicht mitgeteilt, der den bereits in den Jahren 1999 bzw. 2002 abgeschlossenen Versicherungen des Antragstellers zugrunde liege. Es sei jedoch...

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