Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftserteilung zur Provisionsberechnung eines Handelsvertreters – Überprüfung im Vollstreckungsverfahren

 

Normenkette

ZPO §§ 887-888

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/19 O 227/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 19.3.2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.112,92 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat keinen Erfolg. Das LG hat den Antrag auf wiederholte Anordnung eines Zwangsgeldes, um die Schuldnerin zur Erteilung des im Teilversäumnisurteil vom 5.5.1998 näher bezeichneten Buchauszuges und zur Mitteilung über alle Umstände, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind, anzuhalten, zu Recht zurückgewiesen.

Allerdings kommt hier grundsätzlich eine Zwangsvollstreckung durch Anordnung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO in Betracht, sofern der Schuldner die ihm durch das Teilversäumnisurteil vom 5.5.1998 aufgegebenen Handlungen nicht vorgenommen hat. Das gilt ohne weiteres für den titulierten Anspruch auf Mitteilung der für den Provisionsanspruch wesentlichen Umstände. Insoweit handelt es sich um die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, die sich insbesondere auf solche Umstände zu erstrecken hat, die sich nicht aus den schriftlichen Geschäftsunterlagen des Unternehmers ergeben und aus' diesem tatsächlichen Grund nicht Gegenstand des Buchauszugs sein können (BGH v. 21.3.2001 – VIII ZA 149/99, MDR 2001, 823 = BGHReport 2001, 503 = NJW 2001, 2333 [2334] m.w.N.). Diese Handlung kann durch einen Dritten nicht vorgenommen werden. Soweit die Erteilung eines Buchauszuges Gegenstand der Verurteilung ist, handelt es sich zwar grundsätzlich um eine vertretbare Handlung, weil der Buchauszug nicht nur von dem Schuldner, sondern von jedem Buchsachverständigen, der die Bücher und die dazugehörigen Urkunden einsieht, erteilt werden kann. Gleichwohl ist die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszuges nicht nach § 887 ZPO zu vollstrecken. Vielmehr ist hier ausnahmsweise eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO statthaft, weil die Schuldnerin ihren Sitz im Ausland hat und somit bei einer Ersatzvornahme gem. § 887 Abs. 1 ZPO die Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers, die im Falle des Widerstandes des Schuldners erforderlich werden kann (§ 892 ZPO), nicht möglich wäre. Der 1. Zivilsenat schließt sich der vom 5. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main (Beschl. v. 14.12.2000 – 5 W 21/00, OLGReport Frankfurt 2001, 72 [73]) vertretenen Auffassung an, wonach ein Schuldner mit Sitz im Ausland zur Erteilung eines Buchauszuges ausnahmsweise durch Zwangsgeld gem. § 888 Abs. 1 ZPO anzuhalten ist, auch wenn die Fruchtlosigkeit einer Ersatzvornahme ohne Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers nicht feststeht. Danach steht dem Antrag des Gläubigers nicht schon die fehlende Statthaftigkeit einer Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO entgegen.

Der Antrag auf Anordnung eines weiteren Zwangsgeldes ist jedoch unbegründet. Der Gläubiger stützt seinen Antrag darauf, dass die von der Schuldnerin übergebenen Schriftstücke deshalb nicht als Buchauszug angesehen werden könnten, weil die Schuldnerin entgegen ihren Angaben weitere Folgegeschäfte abgeschlossen habe, über deren Inhalt auch bisher nicht vorgelegte schriftliche Geschäftsunterlagen vorhanden seien. Die Richtigkeit dieser Behauptung lässt sich jedoch nicht feststellen. Die Anordnung eines Zwangsgeldes scheidet deshalb aus.

Ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO kann nur festgesetzt werden, wenn feststeht, dass der Schuldner die ihm im Urteil aufgegebene Handlung im Zeitpunkt der Verhängung des Zwangsgeldes noch vornehmen kann. Nur in diesem Fall ist die Handlung – wie von § 888 S. 1 ZPO vorausgesetzt – ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängig. Steht die Unmöglichkeit der Erfüllung der geschuldeten Leistung fest oder aber ist ihre Möglichkeit zweifelhaft, darf keine staatliche Zwangsmaßnahme in Form eines Zwangsgeldes oder der Zwangshaft gegen den Schuldner verhängt werden (OLG Celle v. 22.12.1998 – 4 W 276/98, OLGReport Celle 1999, 214; OLG Köln v. 30.10.1998 – 6 W 12/98, OLGReport Köln 1999, 97, jew. m.w.N.; Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 888 Rz. 2). Die Möglichkeit der Handlungsvornahme ist im Zwangsvollstreckungsverfahren ebenso wie alle übrigen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vom Gläubiger zu beweisen. Dieser Beweis ist hier nicht erbracht.

Die Schuldnerin hat vorgebracht, dass über die in den überreichten Unterlagen aufgeführten Geschäfte hinaus keine weiteren Geschäfte getätigt worden seien, die aus den Messen „Premier Vision” und „Idea Como” im Jahre 1996 herrührten, dass keine weiteren Unterlagen oder Aufzeichnungen über die fraglichen Geschäfte vorhanden seien und dass auch keine mündlichen Aufträge erteilt worden seien. Dieses Vorbringen genügt dem Erfordernis, die Unmöglichkeit der Handlungen einer für den Gläubiger überprüfbaren und substantiierten Weise...

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