rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anspruch auf Leistungen aus Betriebsschließungsversicherung wegen pandemiebedingtem Lockdown
Verfahrensgang
LG Hanau (Urteil vom 12.01.2021; Aktenzeichen 9 O 1121/20) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.01.2021 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau - Aktenzeichen: 9 O 1121/20 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf EUR 6.018,40 festgesetzt.
Tatbestand
I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 06.05.2021 (Bl. 217ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 169ff. d.A.) verwiesen.
Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 25.05.2021 (Bl. 230f. d.A.), auf den vollumfänglich verwiesen wird, Stellung genommen.
Die Klägerin beantragt,
das am 12.01.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau, Az.: 9 O 1121/20, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.018,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.11.2021 zu zahlen sowie von vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,50 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II. 1. Das Rechtsmittel der Klägerin war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf den Hinweisbeschluss vom 06.05.2021 (Bl. 217ff. d.A.) verwiesen.
Die Stellungnahme der Klägerin, die sich auf die Wiederholung ihrer abweichenden Rechtsauffassung beschränkt, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.
In § 2 Ziffer 2 der maßgeblichen Versicherungsbedingungen wird nicht auf die Fiktion des § 15 Abs. 1 S. 2 IfSG Bezug genommen, sondern auf die "namentliche" Nennung in den §§ 6 und 7 IfSG, die in versicherter Zeit nicht erfolgte.
Auch auf § 2 Ziffer 1 der maßgeblichen Versicherungsbedingungen kann sich die Klägerin nicht berufen. Dort wird nicht auf alle denkbaren meldepflichtigen Krankheiten abgestellt, sondern auf die in § 2 Ziffer 2 der Versicherungsbedingungen genannten, wie sich unmissverständlich aus dem Klammerzusatz "(siehe Nr. 2)" ergibt.
Mangels divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch kein Bedürfnis für ein "Ruhendstellen" des Rechtsstreits.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.
4. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt dem bezifferten Antrag.
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(Vorausgegangen ist unter dem 06.05.2021 folgender Hinweis - die Red.):
In dem Rechtsstreit (...)
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 12.01.2021 (9 O 1121/20) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung in Anspruch.
Die Klägerin betreibt eine Gaststätte in Stadt1. Zwischen den Parteien besteht ein Versicherungsvertrag über eine verbundene Sachversicherung, die eine Betriebsschließungsversicherung gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz umfasst. Dieser liegen die Zusatzbedingungen ZBSV 08 für die Betriebsschließungsversicherung (Anlage B 1, Bl. 105f. d.A.) zugrunde. Deren § 2 lautet:
"§ 2 Versicherte Gefahren
1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
...
2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
a) Krankheiten:
...
b) Krankheitserreger:
..."
In dem Katalog des § 2 Nr. 2 ZBS...