Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer Vergütung nach EEG.
Verfahrensgang
LG Kassel (Urteil vom 06.12.2006; Aktenzeichen 9 O 1252/06) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Kassel vom 6.12.2006 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.700,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.7.2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die von den auf dem Grundstück in O1 - Str., Flur ..., Flurstücke .../.../.../und ... betriebenen Fotovoltaikanlagen erzeugte elektrische Energie abzunehmen und diese mit 54,53 Cent/kWh zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu vergüten.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Frage, in welcher Höhe die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Vergütung nach dem Gesetz zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (EEG) zu leisten.
Die Klägerin betreibt auf einem Gelände in O1 mehrere Fotovoltaikanlagen. Das Gelände wird von der Fa. A GmbH und Co. KG als Freianlage für Legehennen in Bio-Freilandhaltung genutzt. Die Fotovoltaikanlagen befinden sich auf über dem Gelände verstreuten insgesamt 69 Bauwerken, die nach Darstellung der Klägerin den Hühnern als "Schutzhütten" dienen. Nach den für die Hühnerhaltung maßgeblichen Bioland-Richtlinien müssen die überwiegend flugunfähigen Hühner Auslaufflächen mit Unterschlupfmöglichkeiten zum Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen und vor Raubtieren (Greifvögel) haben.
Die "Schutzhütten" haben eine Grundfläche von 6 m × 6 m und bei einem Dachüberstand von 50 cm eine ebene Dachfläche von 7 m × 7 m. Sie sind aus vier senkrechten Stahlträgern errichtet, die im Erdboden ruhen. Diagonal verlaufende Stahlträger verbinden die Eckpfosten in einer Höhe von ca. 2,50 m. An ihrem Kreuzungspunkt ist ein ebenfalls aus Stahl gefertigter, aufragender Mast verschraubt, an dem sich die Solarmodule der Fotovoltaikanlage befinden. Mittels horizontal verlaufender Holzbalken und auf ihnen aufgebrachten Holzplatten sind die Zwischenräume zwischen den diagonalen Stahlträgen als Dach ausgebildet.
Die aufstehende Fotovoltaikanlage ist eine sog. zweiachsig nachgeführte Anlage. Hierbei wird durch horizontale und vertikale Verstellung das jeweilige Fotovoltaikmodul zur Ermöglichung einer optimalen Energieausbeute dem jeweiligen Sonnenstand nach Himmelsrichtung und Einstrahlwinkel automatisch angepasst. Um diese Verstellbarkeit zu gewährleisten, kann das Modul nicht flach auf einem Dach installiert werden, sondern befindet sich auf dem aus der Konstruktion aufragenden Mast. Wegen Einzelheiten der baulichen Errichtung wird auf die zur Akte gereichten Fotos (Bd. I Bl. 18, 19; 63-65 sowie Bd. II Bl. 34 d.A.) verwiesen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Fotovoltaikanlage sei als i.S.d. § 11 Abs. 2 EEG ausschließlich auf einem Gebäude angebrachte Anlage anzusehen. Sie habe daher für die in das Netz der Beklagten eingespeiste elektrische Energie Anspruch auf erhöhte Vergütung.
Sie begehrt daher Zahlung des zwischen den Parteien rechnerisch unstreitigen Differenzbetrages zwischen Grundvergütung und erhöhter Vergütung sowie die Feststellung, dass die Beklagte auch zukünftig zur Zahlung der erhöhten Vergütung verpflichtet ist.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 32.700,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (5.7.2006) zu zahlen.
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die von den auf dem Grundstück in O1 - Str., Flur ..., Flurstücke .../.../.../und ... betriebenen Fotovoltaikanlagen erzeugte elektrische Energie abzunehmen und diese mit 54,53 Cent/kWh zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu vergüten.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, der Klägerin mangele es an einem Feststellungsinteresse, weil die zwischen den Parteien streitigen Fragen im Rahmen des verfolgten Leistungsantrages hinreichend geklärt würden. Der vorliegende Rechtsstreit diene allein der Klärung dieser Rechtsfragen. Es sei irreal anzunehmen, dass dann, wenn diese Rechtsfragen bei der Entscheidung über den Leistungsantrag geklärt würden, die Beklagte sich in Zukunft noch weigern würde, entsprechend dieser Klärung abzurechnen. Hilfsweise sei davon auszugehen, dass der Leistungsantrag unzulässig sei, weil die Parteien in vorgerichtlicher Korrespondenz vereinbart hätten, die angesprochenen Rechtsfragen vorrangig mittels Feststellungsklagen zu klären.
In der Sache hat die Beklagte behauptet, die baulichen Anlagen ...