Verfahrensgang
LG Darmstadt (Aktenzeichen 10 O 580/05) |
Nachgehend
Gründe
I. Die Kläger nehmen die Beklagten im Wege der Drittschuldnerklage in Anspruch. Die Schuldnerin, die Firma A-GmbH (im Folgenden: Bauträger GmbH), deren Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin die Beklagte zu 1) war, errichtete 1996/1997 in O1 ein Neubauvorhaben mit insgesamt elf Eigentumswohnungen. Die Kläger sind die Wohnungseigentümer der Wohnungen Nr. 3, 5, 7, 9, 10 und 11. Architekt des Bauvorhabens war der am 15.8.1999 verstorbene B, dessen Rechtsnachfolger die Beklagten sind. Der zwischen der Bauträger GmbH und dem Architekten am 7.9.1996 geschlossene Planungsvertrag wies für die auf der Grundlage der HOAI zu erbringenden Architektenleistungen ein Pauschalhonorar von 325.000 DM zzgl. Mehrwertsteuer aus. Das Bauvorhaben wurde Ende 1997 fertig gestellt. Das Gemeinschaftseigentum, das unstreitig mit Mängeln behaftet ist, wurde zu keinem Zeitpunkt abgenommen. Der Architekt stellte am 31.12.1997 seine Architektenleistungen in einer "Schlussrechnung" mit (brutto) 373.750 DM in Rechnung; eine nähere Spezifizierung enthält die Rechnung nicht. Die Bauträger GmbH wurde ab dem 21.12.1998 liquidiert; die beschlossene Liquidation wurde am 3.2.1999 im Handelsregister eingetragen; dort wurde die Bauträger GmbH am 17.11.2000 gelöscht. Die Eigentumswohnungen Nr. 2, 4 und 6 veräußerte die Bauträger GmbH mit notariellem Vertrag vom 21.12.1998 an den Beklagten zu 2). Wegen einer Vielzahl von aufgetretenen Mängeln nahm die Wohnungseigentümergemeinschaft die Bauträger GmbH auf Gewährleistung in Anspruch. Auf Betreiben der Kläger beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Versammlung vom 9.3.1999 zunächst die Einholung eines Privatgutachtens und eines Kostenvoranschlags für die anstehende Dachabdichtung. Mit Antrag vom 16.7.1999 beantragten sie die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (20 OH 9/99 - LG Berlin), in dem der bestellte Sachverständige SV1 am 10.1.2001 und am 26.9.2003 Schadensgutachten erstattete. Mit notariellem Kaufvertrag vom 30.6.1999 veräußerte die Bauträger GmbH die verbliebenen Eigentumswohnungen Nr. 1 und 8 zu einem Kaufpreis von insgesamt 410.000 DM an den Architekten B. Die Kaufpreisfälligkeit war von insgesamt vier Voraussetzungen abhängig (S. 7 und 8 der Urkunde). Gleichzeitig enthielt die Urkunde folgende Vereinbarung: "Der Kaufpreisanspruch wird durch Verrechnung mit fälligen Planungskosten gemäß Planungsvertrag vom 7.9.1996 i.H.v. 325.000 DM - (in Worten: Deutsche Mark dreihundertfünfundzwanzigtausend) zzgl. Mehrwertsteuer sowie 8,5 % Zinsen seit dem 1.1.1998 beglichen." In einer von der Beklagten zu 1) und dem Architekten unterzeichneten Urkunde vom 5.7.1999 wurde die Bezahlung des Kaufpreises "durch Verrechnung ... mit dem heutigen Tage" bestätigt; die Kläger haben die Echtheit der Urkunde bestritten. Wegen ihrer Mängelgewährleistungsansprüche, die sie auf 220.000 DM bezifferten, erwirkten die Kläger am 20.7.1999 einen dinglichen Arrest gegen die Bauträger GmbH. Im Wege der am gleichen Tage verfügten Arrestpfändung wurde der Kaufpreisanspruch der Bauträger GmbH aus der notariellen Urkunde vom 30.6.1999 gepfändet. Am 15.7.2005 erwirkten die Kläger ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen die Bauträger GmbH (20 O 337/04 - LG Berlin) über 67.411,52 EUR zzgl. Nebenleistungen. Auf der Grundlage dieses Urteils erließ das AG Bensheim am 25.8.2005 (6 M 2101/05) zu der am 20.7.1999 erwirkten Arrestpfändung den zugehörigen Überweisungsbeschluss, durch den ein titulierter Teilbetrag i.H.v. 34.246,33 EUR den Klägern überwiesen wurde. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Bensheim vom 19.10.2005 (6 M 2625/05) wurde ein weiterer Betrag i.H.v. 39.306,98 EUR gepfändet und den Klägern zur Einziehung überwiesen; in diesem Betrag sind 6.141,79 EUR an Zinsen enthalten. Beide gepfändeten und überwiesenen Beträge ergeben die Klageforderung von insgesamt 73.553,31 EUR; die Klage wurde am 20.10.2005 anhängig. In Höhe der gepfändeten und überwiesenen Teilbeträge beanspruchen die Kläger von den Beklagten als Rechtsnachfolger des B Bezahlung des im notariellen Kaufvertrag vom 30.6.1999 vereinbarten Kaufpreises. Die Kläger haben erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die Kaufpreisforderung sei nicht durch Verrechnung mit dem Architektenhonoraranspruch erloschen, da sie vor Ausbringung der Arrestpfändung nicht fällig geworden sei. Die Genehmigung durch den Verwalter des Wohnungseigentums wurde erst am 12.1.2000 erteilt, was unstreitig ist. Des Weiteren haben die Kläger eingewandt, der Architektenhonoraranspruch sei am 30.6.1999 nicht fällig gewesen, weshalb die Verrechnung ebenfalls scheitere. Dies haben sie damit begründet, dass die Rechnung vom 31.12.1997 nicht unterschrieben sei. Auch sei die Rechnung nicht prüffähig; erbrachte Teilleistungen seien nicht abgerechnet worden. Des Weiteren haben die Kläger eingewandt, der Architekt habe die Architektenleistu...