Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Haftung für Beratungsfehler bei Medienfonds VIP 4
Normenkette
BGB § 280
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.07.2009; Aktenzeichen 2-27 O 456/08) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.7.2009 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. - Az.: 2-27 O 456/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung in Ziff. 1) des Tenors Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung zu erfolgen hat und der Betrag von 515 EUR (Ziff. 5) des Tenors) erst ab dem 19.6.2009 zu verzinsen ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
ie Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers aus dessen Beteiligung an der VIP MEDIENFONDS 4 GmbH & Co. KG (im Folgenden als VIP 4-Fonds bezeichnet).
Das LG hat der Klage, soweit im Berufungsrechtszug noch relevant, weit überwiegend stattgegeben und dies damit begründet, dass die Beklagte durch das Unterlassen der Aufklärung über von ihr erlangte Rückvergütungen gegen den zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag verstoßen habe und deshalb zum Schadensersatz verpflichtet sei.
Dabei sei zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen, da nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont des Klägers die Beklagte gerade nicht nur eine Anlage vermitteln, sondern ihn entsprechend habe beraten wollen. Dies habe auch dem Wunsch des Klägers als Kunden entsprochen, wobei die Beklagte mit dem Beginn der Beratung konkludent das Angebot auf Abschluss eines Beratungsvertrags angenommen habe. Entsprechende Beratungsgespräche seien erfolgt, was die Parteien übereinstimmend vorgetragen hätten. Dabei habe sich die Beklagte darauf bezogen, dass der für sie handelnde Mitarbeiter dem Kläger in einem entsprechenden Gespräch die Fondsbeteiligung erläutert und sich dabei des Prospekts bedient habe. Der Kläger habe damit erwarten dürfen und können, dass die Beratung sich nicht nur auf die Anlage selbst, sondern, weshalb er auch ein besonderes Vertrauen entwickelt habe, auf seine konkrete wirtschaftliche Situation bezogen habe, was noch dadurch gestützt werde, dass der Kläger auch an einer Steuerersparnis interessiert gewesen sei.
Die Beklagte habe aufgrund dieses Beratungsvertrags die Pflicht gehabt, den Kläger über die ihr zufließenden Rückvergütungen aufzuklären, da sie einen dadurch möglichen Interessenkonflikt habe deutlich machen müssen. Dabei bestehe keine bestimmte (Unter-) Grenze, ab der erst eine Aufklärung erfolgen müsse, wobei hier in Anbetracht der Vergütung i.H.v. mehr als 8,0 Prozentpunkten eine solche Aufklärungspflicht jedenfalls gegeben sei.
Dieser Pflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen, eine Aufklärung über die Rückvergütung und den damit verbundenen Interessenkonflikt sei in dem Beratungsgespräch nicht erfolgt. Die Rückvergütung ergäbe sich auch nicht aus dem Prospekt, wobei schon fraglich sei, ob die geschuldete Aufklärung überhaupt durch diesen erfolgen könne. Jedenfalls seien hier die Angaben im Prospekt nicht ausreichend gewesen, da weder deutlich werde, dass die Beklagte zu den Empfängern einer Zahlung gehöre, noch ausgeführt werde, in welcher Höhe diese erfolge.
Die Pflichtverletzung sei schuldhaft erfolgt, das LG nimmt insofern am, dass sich die Beklagte nicht in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich aus der Rechtsprechung des BGH keine Grenze für eine Aufklärungspflicht bzw. eine Beschränkung auf bestimmte Tätigkeitsbereiche ergebe bzw. in der Vergangenheit ergeben habe.
Die Pflichtverletzung der Beklagten sei auch kausal für den Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligung gewesen, die insofern bestehende Vermutung sei von der Beklagten nicht widerlegt worden.
Im Rahmen des Schadensersatzes sei die Beklagte zur Rückzahlung der zum Erwerb der Beteiligung gezahlten Beträge, der Freistellung von Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag und dem Ersatz der - derzeit nicht bezifferbaren - weiteren Schäden aufgrund steuerlicher und wirtschaftlicher Nachteile, die sich aus einer möglicherweise erfolgenden Aberkennung der steuerlichen Vorteile ergeben. Dabei habe die Rückzahlung der vom Kläger geleisteten Beträge gegen Übertragung der Anteile an dem Fonds zu erfolgen, wobei der Kläger im Rahmen der Zug um Zug-Verurteilung nur die insofern erforderlichen Erklärungen abzugeben habe, das Risiko, ob die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen Genehmigungen erteilt werden, trage er insofern nicht.
Der Annahme eines Schadens stehe nicht eine mögliche Widerruflichkeit ...