Entscheidungsstichwort (Thema)
Beratungsvertrag: aufklärungspflichtige Rückvergütung (VIP Medienfonds 3)
Normenkette
BGB § 280
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2009) |
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 30.10.2009 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M. wie folgt teilweise abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst:
Die Beklagte wird Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000 EUR an die Beklagte verurteilt, an den Kläger 105.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.7.2008 sowie an den Kläger weitere 8.900 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.7.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der ihm aus der von ihm gezeichneten Beteiligung an der VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000 EUR über die vorstehenden Forderungen hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird, mit Ausnahme der reinen Nachzahlung von Einkommensteuer.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000 EUR in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen der Beklagten und des Klägers werden zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben der Kläger 25 % und die Beklagte 75 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Der Kläger macht gegen die Beklagte aus eigenem Recht einen Zahlungsanspruch auf Schadensersatz sowie mehrere Feststellungsansprüche im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Kommanditbeteiligung an der "VIP MEDIENFONDS 3 GmbH & Co. KG" am 15.5.2003 i.H.v. 100.000 EUR zzgl. 5 % Agio geltend.
Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben mit der Begründung, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber Aufklärungs- und Informationspflichten aus dem zwischen ihnen zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag verletzt habe. So sei die Beklagte auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH verpflichtet gewesen, dem Kläger die an sie fließende Rückvergütung zu offenbaren, was jedoch - auch im Prospekt - nicht erfolgt sei. Die Pflichtverletzung sei auch kausal für die Zeichnung der Anlage gewesen, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens des Klägers sei nicht widerlegt. Das Verschulden der Beklagten sei gegeben, ein Entlastungsbeweis nicht geführt. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liege nicht vor. Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Klägers seien nicht ersichtlich. Der Kläger könne danach das aufgewendete Eigenkapital und das Agio ersetzt verlangen Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung. Ferner könnten die außergerichtlichen Kosten verlangt werden. Daneben seien Prozesszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzusprechen. Die geltend gemachten Steuerzinsen seien dem Kläger aufgrund hinreichender Darlegung des erforderlichen Zusammenhangs mit der Anlage ebenfalls zu gewähren, im Gegensatz zum geltend gemachten entgangenen Gewinn mangels substantiierten Vortrags. Auch sei dem Feststellungsantrag zum Annahmeverzug mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht zu entsprechen; dasselbe gelte für den Feststellungsantrag zum Ersatz weiteren Schadens, für den keine Anhaltspunkte vorgetragen seien.
Wegen der weiteren Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen
Der Kläger hat am 4.12.2009 gegen das ihm am 4.11.2009 zugestellte Urteil des LG fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 7.1.2010 innerhalb der aufgrund Antrags vom 5.1.2010 (Montag) zu verlängernden Berufungsbegründungsfrist fristgerecht begründet; hilfsweise hat er zudem am 8.4.2010 Anschlussberufung eingelegt.
Die Beklagte hat am 4.12.2009 ebenfalls gegen das ihr am 4.11.2009 zugestellte Urteil des LG fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 4.1.2010 innerhalb der Berufungsbegründungsfrist fristgerecht begründet.
Der Kläger vertritt zur Begründung seiner Berufung die Auffassung, dass der Anspruch auf Zahl...