Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindung nach Ausscheiden aus Steuerberaterpraxis; Schadensersatzansprüche

 

Gründe

I. Nachdem das OLG Frankfurt nach Aufhebung und Zurückverweisung durch Urteil des BGH v. 28.1.2002 - II ZR 239/00 - mit rechtskräftigem Urt. v. 28.3.2003 - 10 U 63/02 OLG Frankfurt/4 O 548/97 LG Limburg - (Bl. 135-150 d.A.) "festgestellt" hat, dass der Kläger aufgrund fristloser Kündigung des Erblassers vom 5.11.1997 aus der von ihnen betriebenen Steuerberaterpraxis ausgeschieden ist, streiten die Parteien im Rahmen der vom Kläger gegen seine Inanspruchnahme aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des LG Limburg vom 3.11.2003 - 4 O 548/97 - erhobenen Vollstreckungsgegenklage nunmehr um die Höhe der Abfindung des Klägers gem. § 15 Partnerschaftsvertrag vom 2.1.1994 und die Berechtigung sowie die Höhe der vom Erblasser dagegen geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, deren behaupteten übersteigenden Betrag die Beklagten mit der Widerklage geltend machen.

§§ 15, 16 Partnerschaftsvertrag lauten:

"§ 15 Ausscheiden, Abfindung

Falls ein Partner kündigt, er aus der Partnerschaft ausgeschlossen wird, ihm wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes in seiner Person fristlos gekündigt wird oder im Übrigen in seiner Person ein Grund eintritt, der nach dem Gesetz die Auflösung der Partnerschaft zur Folge haben würde, scheidet er aus der Partnerschaft aus. In diesem Fall geht das Vermögen der Partnerschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven auf den allein verbleibenden Partner über.

Der ausscheidende Partner erhält aufgrund einer dann zu erstellenden Liquidationsbilanz seinen Anteil an den Rücklagen, Inventar und Praxiswert vergütet. Die Berechnungsart des Praxiswertes entspricht der Ermittlung zu Beginn der Societät. Der Ausscheidende erhält vom übersteigenden Mehrumsatz von DM 1.5 Mio., jedoch unabhängig von seiner Beteiligungsquote, 50 %. Der so ermittelte Betrag wird mit 130 % multipliziert.

§ 16 Mandatsschutz

Für die Dauer von 12 Monaten nach dem Ausscheiden wird der ausscheidende Partner keine Mandate von Auftraggebern der Partnerschaft übernehmen.

Ausgenommen sind Mandate, die der Ausscheidende in die Partnerschaft eingebracht oder selbst für die Partnerschaft geworben hat.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist der Ausgeschiedene verpflichtet, 50 % des Unterschiedes zwischen den ihm aus dem unzulässig übernommenen Mandat zufließenden Gebühren und der auf dieses Mandat entfallenden Betriebsausgaben an den verbleibenden Partner abzuführen."

Die Ermittlung des Praxiswertes zu Beginn der Societät richtet sich nach § 4 Kaufvertrag vom 2.1.1994 i.V.m. der sog. Liste 1, die lauten:

"§ 4 Ermittlung des Praxiswertes

Der immaterielle Praxiswert wurde nach der Jahresumsatzmethode ermittelt. Dem liegt die zu diesem Vertrag aufgestellte Liste 1 zugrunde.

Liste 1 (Bestandteil des Kaufvertrages v. 2.1.1994)

Praxiswertermittlung

Jahresumsatz 1994 - netto 1.500.000 DM

(Soll)

Umsätze eigener Mandanten des Käufe 100.000 DM

Umsatzbereinigung wegen überdurchschnittlicher Arbeitsleistung des Käufers 350.000 DM

Bemessungsgrundlage 1.050.000 DM

Anteilserwerb 30 % 315.000 DM

Multiplikation mit Jahreswert 130 %

(Kaufpreis immat. Praxiswert) 410.000 DM."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Partnerschaftsvertrag vom 2.1.1994 und den Kaufvertrag vom 2.1.1994 i.V.m. der sog. Liste 1 Bezug genommen (Bl. 27-32, 33-36 d.A.).

Darüber hinaus wird wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes ergänzend auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das LG hat nach Beweisaufnahme der Klage überwiegend stattgegeben; im Übrigen hat es sie abgewiesen, während es die Widerklage in voller Höhe abgewiesen hat. Es hat eine Abfindung des Klägers i.H.v. 575.002,11 DM errechnet. Bei der Ermittlung des Praxiswertes sei nach der sog. Liste 1 der Jahresumsatz maßgebend, dabei sei - entgegen der Auffassung der Beklagten - der des vollen Kalenderjahres 1996 mit unstreitig 1.630.620 DM heranzuziehen, um durch die im laufenden Kalenderjahr 1997 ausgesprochene Kündigung verursachten zufälligen Ergebnisse zu vermeiden. Neben den eigenen Umsätzen des Klägers in 1997 von 253.671 DM sei - entgegen der Auffassung der Beklagten - kein weiterer Abzug von 350.000 DM vorzunehmen, da die nochmalige Umsatzbereinigung den Kläger unangemessen benachteilige. Zu den 30 % des damit zugrunde zu legenden Jahresumsatzes von 1.376.949 DM (= 413.048,70 DM) und den 50 % des 1.500.000 DM übersteigenden Betrages von 1.630.620 DM (= 65.310 DM), sei nach Multiplikation der Summe von 478.394,70 DM mit 130 % (= 621.913,11 DM) nur noch der 30%ige unstreitig gestellte Inventarwert von 110.296,67 DM (= 33.089 DM) hinzuzurechnen. Die weiter geltend gemachten Positionen, nämlich

  • gesonderter Gewinnanteil 1997
  • Anteil am Bankguthaben
  • Urlaubsabgeltung
  • Mietschaden

seien im Rahmen des geltend gemachten Abfindungsanspruchs nach § 15 Partnerschaftsvertrag aus im Einzelnen dargelegten Gründen nicht zu berücksichtigen.

Von den verbleibenden 655.002,11 DM sei der nicht g...

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