Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkretes Wettbewerbsverhältnis im Zeitpunkt der drohenden Verletzungshandlung

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines auf Wiederholungsgefahr gestützten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs reicht es aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit dem Beklagten steht; nicht erforderlich ist, dass das Wettbewerbsverhältnis auch schon zum Zeitpunkt der die Wiederholungsgefahr begründenden Verletzungshandlung gegeben war.

 

Normenkette

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.10.2013; Aktenzeichen 3-6 O 9/13)

BGH (Aktenzeichen I ZR 183/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.03.2016; Aktenzeichen I ZR 183/14)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.10.2013 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt a.M. teilweise dahin abgeändert, dass der Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 457,47 EUR nebst Zinsen in der ausgeurteilten Höhe verurteilt bleibt und die weiter gehende Zahlungsklage abgewiesen wird.

Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs festgestellt wird, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils bleibt aufrechterhalten. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, die seit Oktober 2012 A anbot, stieß am 26.10.2012 auf ein Internetangebot des Beklagten, welches ebenfalls A enthielt; auf der Homepage befanden sich eine Belehrung über das gesetzliche Rückgaberecht sowie eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die die Klägerin für unlauter hält. Auf der Webseite des Beklagten war weiter ein auf den 30.9.2011 datierter Hinweis zu sehen, wonach der Beklagte nach Kündigung der Geschäftsbeziehung mit seinem bisherigen Lieferanten ab dem 1.10.2011 nicht mehr lieferfähig sei, jedoch an neuen Produkten arbeite. Nach seiner Behauptung hat der Beklagte nach dem 30.9.2011 über seinen Internetshop keine Bestellungen mehr entgegengenommen.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (§ 540 I Nr. 1 ZPO), hat das LG den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Unterlassung und zum Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung.

Im Laufe des Berufungsverfahrens ist unstreitig geworden, dass die Klägerin ihren Handel mit A nach Rechtshängigkeit eingestellt hat. Die Klägerin hat daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrages in der Hauptsache für erledigt erklärt; der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Mit der Berufung rügt der Beklagte die Unzulässigkeit der Klage, weil weder in der Klageschrift noch sonst im Verfahren ein gesetzlicher Vertreter der klagenden GbR genannt worden sei. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere trägt er weiterhin vor, dass die beanstandete Verletzungshandlung nach dem 30.9.2011 nicht mehr begangen worden sei; der Klägerin fehle daher die wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis, da sie zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung noch keine A vertrieben habe und infolgedessen nicht Mitbewerber des Beklagten gewesen sei.

Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs festgestellt wird, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die Klägerin trägt vor, dass sie durch ihre Gesellschafter B und C vertreten werde. Der Klägervertreter hat eine von den Gesellschaftern am 6.5./11.5.2014 unterzeichnete Prozessvollmacht (Bl. 202 d.A.) vorgelegt und für die Klägerin die bisherige Prozessführung genehmigt. Im Übrigen verteidigt die Klägerin das angefochtene Urteil nach Maßgabe des geänderten Klageantrages.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache nur zu einem geringen Teil, nämlich hinsichtlich der Höhe des zuerkannten Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten, Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig. Nachdem die Klägerin dargelegt hat, durch wen sie vertreten wird, und die bisherige Prozessführung ihres Prozessbevollmächtigten genehmigt hat, bestehen gegen die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin im Verfahren keine Bedenken (vgl. BGH NJW 2010, 2886).

2. Der Klägerin steht der im Berufungsverfahren im Wege der zulässigen Klageänderung weiterverfolgte Anspruch auf Feststellung, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der vom LG zuerkannten Unterlassungs...

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