Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung wegen Verschweigen von Rückvergütungen bei Fondsbeteiligung
Normenkette
BGB § 280
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.01.2013; Aktenzeichen 2-12 O 454/11) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.01.2013 verkündete Urteil des LG Frankfurt am Main unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.841,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.218,47 vom 26.08.2011 bis zum 25.01.2012 und aus 9.841,79 EUR seit dem 26.01.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers zu einem Nominalbetrag von USD 15.000 (EUR 11.564) an der A. betriebsgesellschaft mbH & Co. KG X "Y" KG und der B. betriebsgesellschaft mbH & Co. X "Z" KG beide eingetragen im Handelsregister des AG Stadt1 unter HRA 1 bzw. 2 zu jeweils 50 % der Gesamtbeteiligungssumme.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung in Verzug befindet.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von einer möglichen Nachhaftung nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB freizustellen.
4. Im Übrigen bleibt bzw. wird die Klage abgewiesen.
5. Auf die Hilfswiderklage der Beklagten wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche über die bis zum 25.01.2012 berücksichtigten Ausschüttungen hinaus zugeflossenen oder zufließenden Ausschüttungen, die ihren Grund in den Beteiligungen des Klägers an der A. betriebsgesellschaft mbH & Co. KG X "Y" KG und der B. betriebsgesellschaft mbH & Co. X "Z" KG haben, zurückzuzahlen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz (Streitwert: 33.230,47 EUR) hat der Kläger 66 %, die Beklagte 34 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 65 %, die Beklagte 35 % zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die jeweilige Vollstreckung der Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.253,79 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Parteien streiten über das Bestehen von Schadensersatzansprüchen des Klägers im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an mehreren Schiffsfonds. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat der Klage überwiegend stattgegeben. Es hat das Zustandekommen eines Beratungsvertrages bejaht und eine Pflichtverletzung der Beklagten in dem Umstand gesehen, dass sie nicht über Rückvergütungen aufgeklärt habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie rügt eine Verletzung formellen und materiellen Rechts und macht im Wesentlichen geltend: Der Kläger habe im Rahmen seiner Parteivernehmung nicht bestätigt, dass er sich bei der geforderten Aufklärung über Provisionszahlungen gegen die Beteiligung an den streitgegenständlichen Fonds entschieden hätte. Darüber hinaus habe es das LG unterlassen, eine nachvollziehbare Prüfung der Glaubwürdigkeit des Klägers und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben vorzunehmen. Zudem habe es das LG unterlassen, die von der Beklagten vorgetragenen Indizien, die geeignet seien, die Kausalitätsvermutung zu widerlegen, zu berücksichtigen und zu würdigen.
Außerdem habe das LG zu Unrecht die Verjährungseinrede nicht berücksichtigt.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Frankfurt am Main vom 11.01.2013, Aktenzeichen 2-12 O 454/11, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache insoweit Erfolg, als sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers am so genannten HT Flottenfonds V wendet (dazu unter I.). Im Übrigen ist sie unbegründet (dazu unter II.).
I.1. Auf den Gesichtspunkt verschwiegener Rückvergütungen kann eine Haftung der Beklagten in Bezug auf die Beteiligung des Klägers an dem HT Flottenfonds V entgegen der Auffassung des LG nicht gestützt werden. Denn ein Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung über die Rückvergütung ist verjährt.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, liegt die nach §§ 195, 199 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg verspr...