Entscheidungsstichwort (Thema)
Schiffsfonds: Haftung der beratenden Bank wegen Verletzung der Pflicht zur Plausibilitätsprüfung
Normenkette
BGB § 280
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 15.07.2016; Aktenzeichen 2-25 O 870/15) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2016, Az.: 2-25 O 870/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird auf EUR 31.089,98 festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verfolgt Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb an dem Schiffsfonds CFB Nr. 166, der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Bank1 (im Folgenden einheitlich "Beklagte"), ihm vermittelt wurde. Er hat erstinstanzlich die Bruttobeteiligungssumme von EUR 37.473,22 (USD 47.250,00 zum Stichtag 01.12.2008 in EUR umgerechnet) abzgl. der erhaltenen Ausschüttungen von insgesamt EUR 6.383,24 sowie die Zahlung eines entgangenen Gewinns begehrt Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung sowie darüber hinaus die Feststellung der Freistellungspflicht der Beklagten hinsichtlich weiterer wirtschaftlicher Nachteile der Beteiligung sowie des Annahmeverzuges hinsichtlich der Rücknahme der Beteiligung.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, der keiner Änderung bedarf, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO, jedoch wie folgt zu ergänzen ist:
Der Schiffsfonds Nr. 146 erwarb 2003 zwei Containerschiffe der sog. Sub-Panamax-Klasse zu einem Betrag von jeweils USD 27,424 Mio. 2007 wurde dieser Fonds vorzeitig aufgelöst und die beiden Schiffe an den streitgegenständlichen Fonds Nr. 166 für jeweils USD 41,75 Mio. veräußert. Die CFB Commerz Real Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH enthielt in ihrer Produktpalette den Schiffsfonds Nr. 146. Sie initiierte den streitgegenständlichen Schiffsfonds Nr. 166 und war Prospektverantwortliche des hierauf bezogenen Emissionsprospektes, der keine Angabe des ursprünglichen Erwerbspreises des Vorgängerfonds Nr. 146 enthielt.
Am 23. April 2008 kam es zu einem ersten persönlichen Gespräch des Klägers mit dem Mitarbeiter der Beklagten, Herr A, in dem dieser dem Kläger mitteilte, dass die Beklagte das ausgewiesene Agio in Höhe von 5 % als Provision erhalte. Eine Woche später am 30. April 2008 erhielt die Beklagte die gezeichnete Beteiligungserklärung des Klägers. Die Beklagte erhielt eine Rückvergütung in Höhe von 12 % des eingesetzten Kapitals.
Im Jahr 2012 erklärte sich der Kläger bei der Aktualisierung seines Depotvertrages mit der Beklagten ausdrücklich damit einverstanden, dass die Beklagte bei Zeichnung eines Investmentfondsanteils seitens der Kapitalanlagegesellschaft eine umsatzabhängige Vergütung erhalte (B2, Bl. 78 d.A.). 2015 wurde der Kläger bei Zeichnung eines Dach- und Mischfonds ausdrücklich über die Höhe der Provision belehrt, wobei er nach Verhandlungen eine Teilrückerstattung des Agios erhielt.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass infolge der Kenntnis der Vertragsgrundlagen des Schiffsfonds Nr. 146 seitens der CFB Commerz Real Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH ihre Kenntnis des ursprünglichen Erwerbspreises den auftretenden Beratern zuzurechnen sei. Durch die unterlassene Angabe des ursprünglichen Erwerbspreises - was insoweit unstreitig war - habe der Berater der Beklagten gegen seine Pflicht zur Plausibilitätsprüfung verstoßen.
Er hat die Verletzung weiterer folgender Beratungsfehler behauptet: die Anlage sei zur Altersvorsorge nicht geeignet gewesen; die Struktur und Konzeption des Fonds, insbesondere dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung gehandelt habe, seien nicht erläutert worden; keine Aufklärung über Totalverlustrisiko; Erhöhung des Verlustrisikos durch Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens, Sub-Panamax-Schiffe, schwankende Charterraten nach Ablauf der Festcharter und Abverkauf der Schiffe zu überteuerten Preisen; eingeschränkte Fungibilität; Gefahr des Wiederauflebens der Haftung nach Ausschüttungen und Haftung nach den §§ 30f. GmbHG.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Schadenersatzes und der Rückübertragung stattgegeben, im Übrigen aber abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sei und nicht lediglich nur ein Auskunftsvertrag. Der Kläger habe dargelegt, dass er telefonisch von dem Kundenberater der Beklagten angesprochen und zur fraglichen Beteiligung beraten worden sei, während die Beklagte behauptet habe, dass der Kläger den Berater angesprochen habe. Unabhängig hiervon sei konkludent ein Ber...