Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwirkung von Mietforderungen

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.05.2003; Aktenzeichen 2/23 O 454/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 21.5.2003 (LG Frankfurt/M., Urt. v. 21.5.2003 - 2/23 O 454/02) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird vollinhaltlich auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils vom 21.5.2003 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). Das LG hat mit seinem Urteil der Klage i.H.v. 136.765,44 Euro stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin hatte 174.197,13 Euro eingeklagt.

Das LG ist davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Mietvertrag über die Stockwerke 3-5 mit schriftlichem Vertrag vom 26.8.1998 abgeschlossen worden war. Ab Februar 2000 hat es dagegen angenommen, dass das dritte, bis dahin von der Beklagten mitangemietete Obergeschoss durch einen konkludenten Aufhebungsvertrag der Parteien an eine neue Mieterin, die Firma D. vermietet worden war. Deshalb wurde insoweit die Klage abgewiesen.

Bezüglich Mietrückständen aus dem Jahre 1998 hat das LG in seiner Entscheidung ausgeführt, dass diese Ansprüche nicht verjährt seien, da mit der Klageerhebung Ende Dezember 2002 die per 31.12.2002 drohende Verjährung unterbrochen worden sei.

Es hat ferner ausgeführt, dass die Klageforderung auch nicht verwirkt sei (§ 242 BGB).

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 23.5.2003 (Bl. 80 d.A.) zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 6.6.2003, bei Gericht eingegangen am 12.6.2003 (Bl. 84 d.A.) Berufung eingelegt und diese nach mehrfacher Verlängerung mit Schriftsatz vom 5.9.2003 (Bl. 100, Eingang bei Gericht am 19.9.2003) innerhalb der gewährten Frist begründet.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Urteil des LG eine Überraschungsentscheidung sei, da in der letzten mündlichen Verhandlung auf den Gesichtspunkt der Verwirkung nicht hingewiesen worden sei, hingegen werde in der Urteilsbegründung auch auf die Verwirkung eingegangen. Insoweit meint die Beklagte, sei das LG von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe durch ihre Schreiben vom 1.2.2000, vom 2.2.2000 sowie vom 19.6.2000 eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie die Mietrückstände nicht länger geltend machen wolle. Hinzu komme dass, was unstreitig ist, sie die Miete für die Stockwerke 4 und 5 jeweils pünktlich gezahlt habe.

Schließlich ist die Beklagte der Meinung, dass Rückstände aus dem Jahre 1998 verjährt seien.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Frankfurt am Main vom 21.5.2003 die Klage zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LG genügend eingehend auch der Gesichtspunkt der Verwirkung angesprochen worden sei, deshalb stelle das angegriffene Urteil keine Überraschungsentscheidung dar.

Sie behauptet, sie habe niemals erklärt, dass sie Mietrückstände nicht mehr geltend machen wolle. Vielmehr hätten die Parteien bis zum Jahre 2000 intensiv über die Rückzahlung gesprochen. Auch die Einleitung des Mahnverfahrens habe gezeigt, dass die Klägerin die Mietrückstände weiterhin geltend machen wolle, denn sie habe durch die Einleitung des Mahnverfahrens die Verjährung unterbrechen wollen. Seinerzeit habe die Beklagte sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden, deshalb habe sie, die Klägerin, nicht auf sofortiger Zahlung der Mietrückstände bestanden. Die Klägerin meint, dass weder das Zeitmoment vorliegend etwas mehr als zwei Jahre noch insb. das Umstandsmoment gegeben seien, weshalb eine Verwirkung ausscheide. Hinzu komme, dass es sich vorliegend um einen keineswegs geringfügigen Betrag handeln würde und die Rückstände aus gewerblicher Miete resultieren würden. Auch das zeige, dass vorliegend das Umstandsmoment (§ 242 BGB) nicht gegeben sei.

Schließlich wiederholt die Klägerin, dass die Verjährung letztendlich durch Einreichung der Klage im Dezember 2002 wirksam unterbrochen sei, so dass auch die Ansprüche aus dem Jahre 1998 nicht verjährt gewesen seien.

Im Übrigen wird wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollinhaltlich Bezug genommen.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Das LG hat, worauf vollinhaltlich verwiesen werden kann, in seinen Gründen die zugesprochene Summe von 136.765,44 Euro zutreffend als Mietschulden gem. § 535 BGB angesehen.

Unstreitig haben die Parteien mit s...

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