Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung nach § 37a WpHG a.F.
Normenkette
WpHG a.F. § 37a
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.10.2013; Aktenzeichen 2-25 O 248/13) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 4.10.2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 17.3.2014 die Klägerin eine weitere Zahlung aus Insolvenzverfahren i.H.v. insgesamt 1.662,62 EUR erhalten hat.
Die Klägerin macht aus eigenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Kauf der Zertifikate "X (7.3.11)" (WKN A0MHVV) am 23.2.2007 zu einem Gesamtbetrag von 24.384,48 EUR geltend.
Das LG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass der Klägerin ein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Pflichtverletzung des Anlageberatungsvertrags nicht zustehe, weil die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nach § 37a WpHG a.F. begründet sei. Die Regelung des § 37a WpHG a.F. sei gem. § 43 WpHG hier anwendbar. Die dreijährige Verjährung beginne mit der Entstehung des Anspruchs, d.h. vorliegend mit dem Erwerb der Wertpapiere am 23.2.2007, und sei mit dem 24.2.2010 abgelaufen. Für eine Hemmung nach § 203 BGB habe die Klägerin nicht genug vorgetragen; es fehle bereits an der Geltendmachung eines Anspruchs gegenüber der Beklagten. Das Schreiben vom 18.12.2008 stelle nur eine allgemeine Anfrage dar. Erst mit Schreiben des Vaters der Klägerin vom 15.1.2010 berühme sich diese eines konkreten Anspruchs auf Schadensersatz, was die Beklagte jedoch mit Schreiben vom 10.2.2010 zurückgewiesen habe, womit kein Verhandeln i.S.v. § 203 BGB stattgefunden habe. Der Ende 2011 eingereichte Antrag auf Durchführung eines Ombudsmannverfahrens habe somit die Verjährung auch nicht mehr hemmen können.
Deliktische Ansprüche der Klägerin aus § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz seien nicht gegeben mangels schlüssigen Vortrags einer sittenwidrigen Schädigungsabsicht der Beklagten sowie einer vorsätzlichen Verletzung eines Schutzgesetzes.
Entgegen der Ansicht der Klägerin liege auch keine vorsätzliche Beratungspflichtverletzung vor, die einer Anwendung des § 37a WpHG a.F. entgegenstehen könnte. Die Vorsatzvermutung des BGH (NJW 2009, 2298) beziehe sich ausschließlich auf die vom vorliegenden Fall abweichende Situation einer Verletzung der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen, deren Vorliegen von der Klägerin nicht vorgetragen werde und wegen des von der Klägerin nicht dargelegten Charakters als Kommissionsgeschäft auch ausscheide. Es bestehe keine generelle Vermutung für eine vorsätzliche Pflichtverletzung der Beklagten. Eine vorsätzliche Falschberatung durch die Beklagte sei nicht ersichtlich. An den Entlastungsbeweis hinsichtlich des nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermuteten Verschuldens der Beklagten seien keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Dem gesamten Akteninhalt seien keine Indizien für ein vorsätzliches Handeln der Beklagten zu entnehmen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin das Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung unterstellen würde, indiziere dies noch nicht eine vorsätzliche Falschberatung.
Die Klägerin hat am 8.11.2013 gegen das ihr am 8.10.2013 zugestellte Urteil des LG fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 8.1.2014 fristgerecht innerhalb der bis zu diesem Datum verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie die erstinstanzlich gestellten Anträge im Wesentlichen weiterverfolgt.
Zu Unrecht habe das LG Verjährung nach § 37a WpHG a.F. angenommen. Das LG verkenne die tatbestandliche Voraussetzung des Vorsatzes, der sich nicht auf die Schädigung zu erstrecken brauche. Vielmehr genüge hier Eventualvorsatz. Die Beklagte müsse wegen der Verschuldensvermutung nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nachweisen, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Die Ansicht des LG, dem gesamten Akteninhalt ließen sich keine Indizien für ein vorsätzliches Handeln der Beklagten entnehmen, sei falsch. In der Klageschrift sei vorgetragen, dass dem Berater B Vorsatz vorzuwerfen sei, der erkannt habe, dass der Vater der Klägerin über die Funktionsweise des Wertpapiers nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Gleichwohl habe der Berater bewuss...