Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung nach § 37a WpHG a.F. und Vorsatz

 

Normenkette

WpHG a.F. § 37a

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.04.2013; Aktenzeichen 2-5 O 39/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 25.4.2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Klägerin macht aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Vaters A gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Kauf der Wertpapiere "X" am 13.2.2007 geltend.

Das LG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass der Klägerin ein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Pflichtverletzung des Anlageberatungsvertrags nicht zustehe, weil die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nach § 37a WpHG a.F. begründet sei. Die Regelung des § 37a WpHG a.F. sei gem. § 43 WpHG hier anwendbar. Die dreijährige Verjährung beginne mit der Entstehung des Anspruchs, d.h. vorliegend mit dem Erwerb der Wertpapiere am 13.2.2007, und sei zum 13.2.2010 abgelaufen. Die Klageeinreichung sei aber erst am 18.1.2012 erfolgt, die Zustellung an die Beklagte am 9.2.2012, womit eine Hemmung nach § 204 BGB nicht mehr habe eintreten können. Entgegen der Ansicht der Klägerin liege auch keine vorsätzliche Beratungspflichtverletzung vor, die einer Anwendung des § 37a WpHG a.F. entgegenstehen könnte. Die Vorsatzvermutung des BGH (NJW 2009, 2298) beziehe sich ausschließlich auf die vom vorliegenden Fall abweichende Situation einer Verletzung der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen, deren Vorliegen nicht einmal von der Klägerin vorgetragen werde und wegen des Charakters als Eigenprodukt auch ausscheide. Selbst wenn man sich der Ansicht des OLG Frankfurt (Entscheidung vom 4.3.2011 - 19 U 210/10), die Vorsatzvermutung beziehe sich nur auf die Verletzung der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen, nicht anschließen wollte, könne jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten etwaige Aufklärungsfehler vorsätzlich begangen hätte. Dass eine Geschäftsbank ihre Mitarbeiter anhalten würde, die eigenen Kunden fehlerhaft zu beraten, könne ohne entsprechende Indizien regelmäßig nicht angenommen werden, wie auch vom OLG Stuttgart mit Urteil vom 10.10.2012 (9 U 87/12) entschieden. Die Abwesenheit von Indizien für einen Vorsatz lasse daher bei Aufklärungs- oder Beratungsfehlern den Schluss zu, der Bankberater habe nicht vorsätzlich gehandelt. Etwas anderes könne auch aus den von der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5.4.2013 erstmals behaupteten Umständen geschlossen werden, wonach der Mitarbeiter B ein mittelbares persönliches Interesse an der Empfehlung der streitgegenständlichen Anlage gehabt haben solle, da der Abschluss für das Entstehen eines variablen Gehaltsanteils positive Auswirkungen gehabt hätte. Ein bloß mittelbarer Vorteil sei in diesem Zusammenhang kein tragfähiges Indiz. Auch aus der dort erstmals von der Klägerin in Bezug genommenen Produktinformation für das Zertifikat Y könne nichts für ein pauschal behauptetes Organisationsverschulden der Rechtsvorgängerin der Beklagten in Bezug auf die Produktinformation für das hier streitgegenständliche Zertifikat Z entnommen werden.

Der Einwand der Beklagten, dass vorliegend überhaupt keine Beratungsleistungen in Anspruch genommen worden seien, könne angesichts der eingetretenen Verjährung dahingestellt bleiben.

Die Klägerin hat am 28.5.2013 gegen das ihr am 30.4.2013 zugestellte Urteil des LG fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 10.9.2013 fristgerecht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie die erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt.

Zu Unrecht habe das LG Verjährung nach § 37a WpHG a.F. angenommen. Nach dem erstinstanzlichen Parteivorbringen habe nicht ausgeschlossen werden können, dass die gerügten Pflichtverletzungen nicht vorsätzlich begangen worden sein. Die Vorsatzvermutung nach § 280 Abs. 2 Satz 1 BGB gelte nicht ausschließlich für Pflichtverletzungen wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen, wie aus der betreffenden Rechtsprechung des BGH folge. Ferner habe sich das LG nicht mit den klägerseits vorgetragenen Indizien auseinandergesetzt wie dem Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten Zertifikate im allgemeinen und das streitgegenständliche Zertifikat im Besonderen als für sicherheitsbewusste Anleger beworben und als sicherheitsorientierte Anlage beschrieben habe. Ein Erfahrungssatz, dass eine Bank ihre Mitarbeiter nicht zur Falschberatung anhalte, existie...

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