Leitsatz (amtlich)
1.
Erlässt das Berufungsgericht eine Verfügung im Berufungsurteil erneut, nachdem das Landgericht eine Beschlussverfügung mit dem angefochtenen Urteil aufgehoben hat, löst dies eine neue Vollziehungspflicht aus.
2.
Ist die Urteilsverfügung mangels Vollziehung aufzuheben, so hat der Verfügungsgläubiger grundsätzlich die Kosten des Aufhebungs- und des Anordnungsverfahrens zu tragen. Das gilt auch, wenn der Verfügungsschuldner nach Ablauf der Vollziehungsfrist den Verfügungsanspruch erfüllt.
Verfahrensgang
Gründe
I.
Der Antragsgegner (nachfolgend Verfügungsgläubiger) hat den Antragsteller (nachfolgend Verfügungsschuldner) im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer Bildberichterstattung in Anspruch genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Senatsurteil vom 06.02.2007 Bezug genommen.
Das Landgericht hatte dem Antrag mit Beschlussverfügung vom 26.05.2006 zunächst stattgegeben, die einstweilige Verfügung aber auf den Widerspruch des Verfügungsschuldners mit Urteil vom 05.10.2006 aufgehoben. Mit Urteil vom 06.02.2007 hat der Senat dieses Urteil abgeändert und die einstweilige Verfügung (wieder) erlassen. Dieses Urteil ist den Parteivertretern am 07.03.2007 im Wege der Amtszustellung zugestellt worden (Blatt 423, 424 d.A.). Mit Schreiben vom 08.03.2007 hat der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsgläubigers den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung des Urteils an den Verfügungsschuldner durch Aufgabe zur Post beauftragt (Blatt 449 d.A.).
Mit Schreiben vom 13.03.2007 hat der Verfügungsgläubiger eine ihm vom Verfügungsschuldner angebotene strafbewehrte Unterlassungserklärung angenommen und unwiderruflich auf die Durchsetzung der Rechte aus Ziffer 1) des Senatsurteils vom 06.02.2007 verzichtet. Unter dem 27.03.2007 hat er die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils an den Prozessbevollmächtigten des Verfügungsschuldners heraus gegeben.
Der Antragsteller beantragt,
Der Verfügungsgläubiger tritt dem entgegen und meint, die Amtszustellung des Urteils am 07.03.2007 sei ausreichend, weil der Vollziehungswille klar zum Ausdruck gekommen sei. Jedenfalls die Kosten des Anordnungsverfahrens seien dem Verfügungsschuldner aufzuerlegen, weil sein, des Verfügungsgläubigers, Verzicht (auf die Rechte aus dem Titel) auf der Unterlassungserklärung des Verfügungsschuldners beruhe, die nach Anordnung der Verfügung erklärt worden sei und daher nicht zurückwirke. Nach dem Grundgedanken des erklärten Verzichts, trage der Verfügungsschuldner auch die Kosten des Aufhebungsverfahrens.
II.
1.)
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Senat gemäß § 927 Absatz 2 ZPO zuständig, weil er die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 06.02.2007 erlassen hat. Der Verfügungsschuldner hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis (dazu sogleich unter 2. b).
2.)
Eine einstweilige Verfügung ist gemäß § 927 ZPO aufzuheben, wenn sie nicht innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Absatz 2 ZPO vollzogen wurde (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 927 Rn. 6 m.w.N.). Dies ist hier der Fall.
a)
Erlässt das Berufungsgericht, nachdem das erstinstanzliche Gericht eine einstweilige Verfügung durch vorläufig vollstreckbares Urteil aufgehoben hat, die Verfügung durch Berufungsurteil erneut, so löst dies eine neue Vollziehungsfrist aus (OLG Düsseldort, NJW-RR 2000, 68 hM, vgl. nur Zöller/Vollkommer a.a.O., § 929 Rn. 15 m.w.N.). Trotz der Amtszustellung ist deshalb auch die Urteilsverfügung grundsätzlich durch Parteizustellung zu vollziehen.
Die Vollziehungsfrist beginnt bei einer Urteilsverfügung mit der Verkündung des Urteils (§ 929 Abs. 2 ZPO) und beträgt einen Monat. Diese Frist hat der Verfügungsgläubiger versäumt. Das am 06.02.2007 verkündete Urteil hätte dem Verfügungsschuldner zur Wahrung der Vollziehungsfrist spätestens am 06.03.2007 im Parteibetrieb zugestellt werden müssen (§ 929 Abs. 2 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Da das Urteil von Amts wegen dem Verfügungsschuldner erst am 07.03.2007 zugestellt worden ist, kommt es auf die Frage, inwieweit eine Heilung der Zustellung durch Zustellung im Parteibetrieb anzunehmen ist, nicht an (vgl. zum streitigen Meinungsstand Zöller/Vollkommer, a.a.O. Rn. 16 sowie Zöller/Stöber a.a.O. § 189 Rn. 3).
b)
Zwar hat der Verfügungsgläubiger auf seine Rechte aus Ziffer 1. der einstweiligen Verfügung verzichtet und den vollstreckbaren Titel an den Verfügungsschuldner herausgegeben, so dass sich ein Aufhebungsverfahren grundsätzlich mangels Rechtsschutzbedürfnisses erübrigen würde. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist aber zu bejahen, weil die Aufhebung im Interesse der Abänderung der Kostenentscheidung verfolgt wird und der Verfügungsgläubiger es ablehnt, den Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsschuldners anzuerkennen (BGH NJW 93, 2687).
c)
Der Kostenausspruch im Aufhebungsverfahren bezieht sich grund...