Entscheidungsstichwort (Thema)
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Gasversorgungsunternehmens: (Un-)Wirksamkeit einer Klausel, die den Gaspreis an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl koppelt
Leitsatz (amtlich)
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Gasversorgungsunternehmens: (Un-)Wirksamkeit einer Klausel, die den Gaspreis an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl koppelt.
Das Rechtsmittelverfahren wird beim BGH unter dem Aktenzeichen VIII ZR 304/08 geführt.
Normenkette
BGB §§ 305, 307
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 03.08.2007; Aktenzeichen 3-12 O 32/07) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Kläger zu 1)-4), 6) -12), 15)-21), 23)-25), 27)-29) und 31)-42) wird das Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. vom 3.8.2007 (Az.: 3-12 O 32/07) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten ggü. den Berufungsklägern in ihren Sonderverträgen für "Gas" verwendete Preisklausel mit dem Wortlaut:
"c) Als Heizölpreis i.S.v. Ziff. 2 des Vertrages gilt das aus 8 Monatswerten gebildete arithmetische Mittel der vom Statistischen Bundesamt erhobenen und veröffentlichten monatlichen Preisnotierung für extra leichtes Heizöl in EUR je 100 Liter frei Verbraucher in Frankfurt bei Tankkraftwagen-Lieferungen von 40 bis 50 hl pro Auftrag einschließlich Verbrauchssteuer. Der Arbeitspreis (AP) errechnet sich deshalb nach folgender Formel:
AP (Cent je kWh) = 0,092 HEL
d) Änderungen der Gaspreise aufgrund der Bindung an das Heizöl (HEL) treten jeweils zum 1.4. und 1.10. eines jeden Jahres ein. Für die Bildung der Gaspreise wird jeweils der Durchschnitt des veröffentlichten Heizölpreises zugrunde gelegt, und zwar am 1.4. die Durchschnittspreise für die Monate Juli bis Dezember des Vorjahres und Januar bis Februar des laufenden Jahres, am 1.10. die Durchschnittspreise der Monate Januar bis August des laufenden Jahres."
unwirksam ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten erster Instanz haben die Beklagte 18/42, die Kläger zu 5), 13), 14), 22), 26) und 30) je 1/42 und die Kläger zu 1)-4), 6) -12), 15)-21), 23)-25), 27)-29) und 31)-42) je 1/84 zu tragen. Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die die Kläger zu 5), 13), 14), 22), 26) und 30) je 1/42 und die Kläger zu 1)-4), 6) -12), 15)-21), 23)-25), 27)-29) und 31)-42) je 1/84 zu tragen. Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1)-4), 6) -12), 15)-21), 23)-25), 27)-29) und 31)-42) hat die Beklagte die Hälfte zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte und die Berufungskläger je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in den Lieferbedingungen der Beklagten.
Die Kläger beziehen auf der Grundlage von Sonderverträgen von der Beklagten das für sie zum Heizen, Kochen und teilweise zur Warmwasseraufbereitung erforderliche leitungsgebundene Produkt "Gas".
Es gelten die Bedingungen des Sondervertrages für Gaslieferungen (nachfolgend Lieferbedingungen), die unter Ziff. III. folgende Preisklausel enthalten:
"a) Der Grundpreis ist abhängig von der Nennwärmeleistung der installierten GVE und errechnet sich mit Stand 1.10.1989 wie folgt: bis 25 KW = 15 EUR pro Monat für jedes über 25 KW hinausgehende KW: 0,60 EUR pro Monat. Verwendet der Kunde das Gas gleichzeitig zum Kochen, so ermäßigt sich der Grundpreis monatlich um 2,50 EUR
b) Als Maßstab für die Lohnkosten im Sinne der Ziff. 2 des Vertrages gilt die vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden, in "Wirtschaft und Statistik" vierteljährlich veröffentlichte Lohn-Indexziffer unter Indizes der tariflichen Stundenlöhne und Monatsgehälter der Arbeiter und Angestellten in der gewerblichen Wirtschaft und bei Gebietskörperschaften - "Tarifliche Stundenlöhne der Arbeiter in der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung". Ändert sich diese, so ändern sich 50 % des Grundpreises im gleichen Verhältnis. Die dem jeweils gültigen Grundpreis zugrunde liegende Lohn-Indexziffer (LX) wird von den Stadtwerken in gleicher Weise wie der Grundpreis öffentlich bekannt gemacht und dem Kunden auf Verlangen jederzeit mitgeteilt.
c) Als Heizölpreis i.S.v. Ziff. 2 des Vertrages gilt das aus 8 Monatswerten gebildete arithmetische Mittel der vom Statistischen Bundesamt erhobenen und veröffentlichten monatlichen Preisnotierung für extra leichtes Heizöl in EUR je 100 Liter frei Verbraucher in Frankfurt bei Tankkraftwagen-Lieferungen von 40 bis 50 hl pro Auf...