Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Klausel gegenüber Privatkunden bezüglich Kosten für geduldete Überziehungen
Leitsatz (amtlich)
Folgende Klausel ist in Vereinbarungen über geduldete Kontoüberziehungen mit Verbrauchern unzulässig: "Die Kosten für geduldete Überziehungen, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, betragen 6,90 EUR (Stand August 2012) und werden im Falle einer geduldeten Überziehung einmalig pro Rechnungsabschluss berechnet."
Normenkette
BGB § 307 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.6.2013 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M. - 2-12 O 345/12 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese jeweils zu vollstrecken an einem ihrer Vorstandsmitglieder, zu unterlassen,
1. nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Vereinbarungen über geduldete Kontoüberziehungen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977, zu berufen:
Die Kosten für geduldete Überziehungen, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, betragen 6,90 EUR (Stand August 2012) und werden im Falle einer geduldeten Überziehung einmalig pro Rechnungsabschluss berechnet.
[Die Kosten für geduldete Überziehung fallen jedoch nicht an, soweit die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen diese Kosten übersteigen],
und/oder
2. von Verbrauchern bei Inanspruchnahme einer geduldeten Kontoüberziehung einen pauschalierten Mindestbetrag i.H.v. 6,90 EUR pro Quartal zu fordern,
II. an den Kläger 214 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4.12.2012 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf dessen Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen des Bundesamtes für Justiz gem. § 4 UKlaG eingetragene Dachverband u.a. der Verbraucherzentralen in den Bundesländern.
Die Beklagte verwendet gegenüber Privatkunden "Bedingungen für geduldete Überziehungen bei der A-Bank ... AG/A-Bank AG" mit Gültigkeit ab 16.7.2012 (zukünftig: "Bedingungen"). Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage zum einen gegen folgende Klausel in Ziff. 8:
Die Kosten für geduldete Überziehungen, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, betragen 6,90 EUR (Stand August 2012) und werden im Falle einer geduldeten Überziehung einmalig pro Rechnungsabschluss berechnet.
Die Klausel lautet dann - insoweit vom Kläger nicht beanstandet - weiter:
Die Kosten für geduldete Überziehung fallen jedoch nicht an, soweit die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen diese Kosten übersteigen.
Weiter ist in Ziff. 5 der "Bedingungen" Folgendes geregelt:
Die Höhe des Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen, der ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfällt, beträgt 16,50 % p.a. (Stand August 2012). Die Sollzinsen für geduldete Überziehungen fallen nicht an, soweit diese die Kosten der geduldeten Überziehung (s. Nr. 8) nicht übersteigen.
Der Kläger ist der Auffassung, die erstgenannte Klausel in Ziff. 8 verstoße gegen § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB und das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Zum anderen wendet sich der Kläger dagegen, dass die Beklagte aufgrund der Ziff. 10 der "Bedingungen" die Gefahr begründet habe, dass sie unabhängig von der Verwendung der beanstandeten Klausel das Konto des Kunden mit dem in der Klausel Ziff. 8 genannten Betrag von 6,90 EUR belastet.
Ziff. 10 lautet:
Die jeweils aktuellen Kosten für geduldete Überziehungen kann der Kontoinhaber dem Rechnungsabschluss entnehmen, der - sofern nichts anderes vereinbart ist - jeweils zum Ende eines Kalenderquartals erteilt wird.
Der Kläger ist der Auffassung, ein solches Vorgehen verstoße gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB, des Weiteren sei § 138 BGB betroffen. Bei beiden genannten Vorschriften handele es sich um verbraucherschützende Normen i.S.d. § 2 UKlaG.
Darüber hinaus macht der Kläger als Zahlungsanspruch einen Aufwendungsersatzanspruch i.H.v. 214 EUR geltend.
Die Klage ist der Beklagten am 3.12.2012 zugestellt worden.
Das LG hat mit am 21.6.2013 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, bei dem vom Kläger monierten Entgelt handele es sich nicht um eine Preisnebenabrede, welche einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 BGB unterliege. Auch eine Intransparenz der ...