Normenkette
ZVG § 10 Abs. 1 Nrn. 1, 4-5
Verfahrensgang
LG Hanau (Aktenzeichen 1 O 93/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hanau – 1. Zivilkammer – vom 26.6.2001 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt 12.782,30 Euro (25.000 DM).
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.
Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil hat in der Sache keinen Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das LG die Zulässigkeit der Klage mit der vorliegenden, dem Urteilstenor entsprechenden, Antragstellung bejaht.
Entgegen der Auffassung des LG ist zwar die Klage innerhalb der dafür in § 878 Abs. 1 S. 1 ZPO vorgesehenen Monatsfrist seit dem Verteilungstermin, in dem der Widerspruch der Klägerin erfolgte, hier also dem 28.12.2000, nämlich am Montag, 29.1.2001, eingereicht worden. Ob sie damit auch als rechtzeitig erhoben im Sinne jener Vorschrift angesehen werden kann, ist jedoch zum einen deshalb zweifelhaft, weil sie in Folge einer eventuell der Klägerin gem. § 270 Abs. 3 ZPO anzulastenden fehlerhaften Mitteilung der Adresse der Beklagten erst am 21.3.2001 zugestellt werden konnte und anderseits auch nicht nachgewiesen ist, dass die Klageerhebung dem Versteigerungsgericht fristgerecht mitgeteilt wurde. Dies kann jedoch offen bleiben, weil die eventuelle Fristversäumung lediglich zur Folge hätte, dass das Vollstreckungsgericht die Erlösverteilung ohne Rücksicht auf den Widerspruch der Klägerin vornehmen konnte. Solange dieses aber – wie unstreitig im vorliegenden Falle geschehen – davon keinen Gebrauch macht, kann die Klage mit unverändertem Antrag, den Widerspruch für begründet zu erklären und die begehrte abweichende Zuteilung vorzunehmen, weiterverfolgt werden.
Dieser Antrag der Klägerin ist auch begründet.
Das LG hat den umstrittenen Betrag von 25.000 DM aus dem Versteigerungserlös der Eigentumswohnung des Schuldners Z. zu Recht der Klägerin zugewiesen; denn ihr steht an dem Erlös des versteigerten Objekts ein Befriedigungsvorrecht vor den Forderungen zu, für die die Beklagte den Betrag beansprucht. Während die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus ihren dinglichen Rechten unter die Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG fallen, sind nämlich die Ansprüche aus rechtskräftigen Titeln gegen den Schuldner, wie sie die Beklagte vorliegend im Wesentlichen geltend macht, als persönliche Forderungen in Rangklasse 5 einzuordnen.
Daran ändert sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch dadurch nichts, dass es sich bei den ausgeurteilten Beträgen um rückständige Wohngeldzahlungen des Miteigentümers Z. ggü. der Miteigentümergemeinschaft handelte und die Beklagte die nötigen Mittel zu ihrer Bezahlung in ihrer Eigenschaft als betreibende Gläubigerin des der Zwangsversteigerung vorausgegangenen Zwangsverwaltungsverfahrens zur Verfügung gestellt hatte, nachdem der Zwangsverwalter, Herr W., diese Pauschalbeträge für die Verwaltungskosten, die ihre Begleichung umfassten, angefordert und das Vollstreckungsgericht entsprechende Vorschusszahlungen der Beklagten angeordnet hatte. Da es zu einer Vermietung der Wohnung des Schuldners Z. nicht kam und die verauslagten Kosten deshalb im Zwangsverwaltungsverfahren nicht vereinnahmt werden konnten, behielten sie ihren Charakter als titulierte persönliche Ansprüche der Rangklasse 5. Die gerichtliche Vorschussanordnung im Zwangsverwaltungsverfahren verschaffte ihnen insbesondere nicht den für Verfahrenskosten geltenden Vorrang. Gemäß § 109 ZVG sind zwar „aus dem Versteigerungserlöse” „die Kosten des Verfahrens vorweg zu entnehmen”, so dass ihnen praktisch ein Vorrang vor allen Rangklassen des § 10 Abs. 1 ZVG eingeräumt wird. Dies gilt aber nur für bestimmte Kosten und Auslagen des Zwangsversteigerungsverfahrens; Kosten, die im Zwangsverwaltungsverfahren aufgewendet wurden, fallen nicht darunter. Insbesondere kommt diese Rangklasse nicht Vorschüssen zugute, die dort gezahlt wurden. Sie behalten vielmehr grundsätzlich den Rang des Hauptrechts.
Nur ausnahmsweise kommt eine bevorzugte Befriedigung von Gläubigern in Betracht, die in der Zwangsverwaltung keinen Ausgleich ihrer Forderungen erlangen konnten. Voraussetzung hierfür ist, dass es um den Ersatz von „Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks” im Rahmen einer bis zum Zuschlag fortdauernden Zwangsverwaltung i.S.v. § 10 Abs. 1 Ziff. 1 ZVG geht.
Nach allgemeiner Meinung fallen unter diesen Begriff entgegen der Auffassung der Beklagten nicht generell alle Wohngelder schon deshalb, weil ihre Bezahlung an die Eigentümergemeinschaft geeignet ist, Mittel für die Instandsetzung und Erhaltung des Objekts bereitzustellen. Zu Unrecht meint deshalb die Beklagte, sie sei weder verpflichtet, näher darzulegen, wofür die von ihr gezahlten Vorschüsse von insgesamt 25.000 DM seitens des Zwangsverwalters angefordert und ver...