Leitsatz (amtlich)

Der Eigentümer, der seine Doppelhaushälfte abreisst, muss diejenigen Maßnahmen treffen, die zur Verhinderung oder Beseitigung der Auswirkungen des Abrisses auf das Nutzungsinteresse des Nachbarn geboten sind. Hierzu gehören auch Sicherungsmaßnahmen, wenn das verbleibende Haus durch den Abriss seine Stütze verliert.

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 26.11.2003; Aktenzeichen 2 O 366/99)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Limburg vom 26.11.2003 (2 O 366/99) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des LG im Urteil vom 26.11.2003 Bezug genommen.

Mit vorgenanntem Urteil hat das LG der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Kläger 10.817,80 Euro nebst 4,7 % Zinsen seit 3.11.1999 zu zahlen.

Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens sei der Schädlingsbefall im Bereich der gemeinsamen Giebelwand durch eine dauerhafte Feuchtigkeitseinwirkung von außen begünstigt bzw. sogar erst ermöglicht worden, somit sei die Schadensursache von den Beklagten gesetzt worden. Die Kammer sei nicht gehalten gewesen, dem Beweisangebot des Beklagten nachzugehen, denn der Beklagte habe nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist die angeforderten Auslagenvorschüsse eingezahlt bzw. Gebührenverzichtserklärungen der von ihm benannten Zeugen vorgelegt. Dies habe zur Folge, dass die Kammer auch nicht mehr dem letzten von den Klägern vorgelegten Beweisangebot, das im Schriftsatz vom 1.10.2003 erfolgt ist, nachgehen musste. Der Beklagte sei verpflichtet, den infolge des Abrisses seiner Haushälfte entstandenen Schaden den Klägern gem. § 831 BGB zu ersetzen, da ihm jedenfalls ein Überwachungsverschulden anzulasten sei.

Gegen dieses ihm am 11.12.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 17.12.2003 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach der am 10.2.2004 erfolgten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 11.3.2004 am 11.3.2004 begründet.

Der Beklagte rügt einen Verfahrensfehler. Er meint, das LG habe rechtsfehlerhaft von einer Vernehmung der von dem Beklagten benannten Zeugen Z 1, Z 2 und Z 3 abgesehen. Zwar habe der Beklagte die Zeugengebührenverzichtserklärung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist vorgelegt. Da der Termin zur mündlichen Verhandlung auf Mittwoch, den 8.10.2003 und dieser später dann mehrmals, zuletzt am 10.10.2003 auf den 22.10.2003 verlegt worden ist, sei die Zeit noch ausreichend gewesen, eine Ladung der drei vom Beklagten benannten Zeugen zu veranlassen.

Der Beklagte wiederholt ausdrücklich sein Beweisangebot aus seinem Schriftsatz vom 29.1.2003.

Weiterhin ist der Beklagte der Ansicht, dass das LG das Gutachten des Sachverständigen in rechtsfehlerhafter Weise gewürdigt und zur Begründung einer Forderung herangezogen habe. Die Ausführungen des Sachverständigen hätten in seinem Gutachten vom 31.10.2002 die Verschalung der Giebelwand nicht zum Gegenstand gehabt. Außerdem habe das LG die gem. § 287 ZPO vorgenommene Schätzung unbegründet gelassen, mithin rechtsfehlerhaft vorgenommen.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Limburg/Lahn vom 26.11.2003 - 2 O 366/99 abzuändern die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Limburg/Lahn vom 26.11.2003 - 2 O 366/99 zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil. Für den Fall, dass das Gericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass eine erneute Beweisaufnahme hinsichtlich des Zustandes der beiden Anwesenden notwendig sein sollte, so bieten die Kläger sämtliche in erster Instanz angebotenen Beweismittel an, insb. die mit den klägerischen Schriftsätzen vom 3.3. und 1.10.2003 angebotenen Zeugen.

Die Berufung des Beklagten ist zwar zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das LG den Beklagten zur Zahlung von 10.817,80 Euro verurteilt.

Den Klägern steht gegen den Beklagten zunächst ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die vorläufigen Absicherungsmaßnahmen i.H.v. 1.606,02 DM aus den §§ 812, 818 Abs. 2 BGB zu. Die Kläger haben mit der vorläufigen Absicherung ihres Gebäudes eine Verpflichtung erfüllt, die dem Beklagten oblag. Der Beklagte war nämlich nach § 1004 Abs. 1 BGB zur Absicherung des Hauses gegen Einsturz verpflichtet. Wie der BGH in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BGH v. 28.11.1980 - V ZR 148/79, BGHZ 78, 397 [399] = MDR 1981, 305; v. 21.4.1989 - V ZR 248/87, MDR 1989, 896 = NJW 1989, 2541) ist die Erbengemeinschaft als Eigentümerin des Nachbargrundstücks jedenfalls Störer i.S.v. § 1004 BGB, wenn ein Mitglied der Erbengemeinschaft durch Abriss eines Hauses auf dem Grundstück eine Grenzeinrichtung i.S.v. 921 BGB in ihrer Funktion für das Nachbargrundstück beeinträchtigt. Der BGH weist darauf hin, dass der Abriss eines Gebäudes gege...

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