Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens; Verjährung bei Kenntnis vom

 

Normenkette

BGB § 280

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.10.2013; Aktenzeichen 2-19 O 248/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 11.10.2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an dem Fonds "X ... GmbH & Co. KG" am 6.10.2005 zu einem Betrag von 30.000 EUR zzgl. 5 % Agio geltend.

Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zwar ein Anlageberatungsvertrag zwischen dem Zedenten und der Beklagten zustande gekommen sei, der Zedent jedoch über die von ihm beanstandeten Punkte - mit Ausnahme einer Rückvergütung der Beklagten - bei dem Beratungsgespräch aufgeklärt worden und die fehlende Aufklärung über eine Rückvergütung jedenfalls nicht kausal für die Anlageentscheidung gewesen sei.

Aufgrund der Aussagen der Zeugen Z1 und Z2 sowie einer Gesamtschau aller Umstände stehe zur Überzeugung des LG fest, dass es bezüglich der streitgegenständlichen Anlage ein persönliches Gespräch zwischen dem Zedenten und dem Zeugen Z1 gegeben habe, bei dem eine hinreichende Aufklärung erfolgt sei mit Ausnahme der Vergütungen der Beklagten. Den beiden Zeugen zufolge sei der Zedent jedenfalls über die dem Prospekt zu entnehmenden und dort genügend deutlich dargestellten Risikofaktoren wie etwa Laufzeit, wirtschaftliche und Ertragsrisiken sowie eingeschränkte Fungibilität und ggf. bestehende Haftung aufgeklärt worden; dies sei nach ihren Angaben der Regelfall gewesen. Hinsichtlich eines Totalverlustrisikos wäre ein Anspruch zudem verjährt, denn der Zedent sei sich dieses Umstands bereits 2008 bewusst gewesen, wie sein damaliges Schreiben vom 1.11.2008 (Anlage B 4) zeige. Das Ombudsmannverfahren in 2012 sei erst nach Eintritt der Verjährung erfolgt.

Über die Rückvergütung auch aus dem Agio habe die Beklagte nach der Beweisaufnahme den Zedenten zwar pflichtwidrig nicht informiert, aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des LG fest, dass die Frage einer Vergütung der Beklagten für den Zedenten kein kausales Kriterium seiner Anlageentscheidung gewesen sei. Das folge bereits aus den Angaben des Zedenten, der zwar das Agio nicht als Verdienst der Bank, sondern Gebühr des Fonds eingeschätzt habe, gleichzeitig habe er aber angegeben, dass er von einem Eigeninteresse der Bank ausgegangen sei, das er in der Verwaltung des Depots sowie der hierdurch erzielten Erträge vermutet habe. Zudem habe er angegeben, die Verdienstmöglichkeiten der Bank "für selbstverständlich gehalten" zu haben, weil die Bank derartige Geschäfte nicht aus Selbstlosigkeit eingehe. Hiernach sei davon auszugehen, dass dem Zedenten einerseits die Höhe des verlangten Agios als Kostenposition dieser Transaktion keinen Anlass zu Beanstandungen oder Nachfragen gegeben habe, andererseits auch ein Verdienst der Bank selbst durch den Zedenten als selbstverständlich vorausgesetzt worden sei. Bei dieser Ausgangslage spiele es keine Rolle, dass der Zedent hier möglicherweise den konkreten Zahlungsfluss nicht richtig zugeordnet habe, denn ihm sei das besondere monetäre Eigeninteresse der Bank ebenso bekannt gewesen wie die Höhe des verlangten Agios. Gleichwohl sei er die Beteiligung eingegangen, was verdeutliche, dass dieser Faktor für seine Anlageentscheidung gerade keine Bedeutung erlangt habe. Unterstrichen werde diese Bewertung dadurch, dass man seitens des Zedenten und der Klägerin aufgrund entsprechender Einkommen an Einzelheiten der Investition nicht interessiert gewesen sei.

Die Klägerin hat am 30.10.2013 gegen das ihr am 17.10.2013 zugestellte Urteil des LG fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 17.1.2014 fristgerecht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet.

Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge im Wesentlichen weiterverfolgt.

Die Klägerin ist der Auffassung, das LG habe zu Unrecht ein persönliches Beratungsgespräch zwischen dem Zedenten und den Mitarbeitern der Beklagten angenommen. Der Zedent habe bei seiner Aussage angegeben, dass die Beratung zur streitgegenständlichen Bete...

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