Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-19 O 271/06) |
Nachgehend
Gründe
A. Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung eines Barausgleichsbetrags i.H.v. 67.251,83 EUR geltend nach Ablauf von Call-Optionsscheinen auf Gold, die von der Beklagten emittiert worden waren.
Die Zedenten, ein Herr A sowie die B (B GbR), erwarben am 10. und 11.11.2005 teils außerbörslich, teils über die Börse O1 insgesamt 2.263 von der Beklagten am 4.10.2005 aufgelegte knock-out-call-Optionsscheine auf Gold (WKN.) zum Preis von insgesamt 3.521,06 EUR. Zu diesem Zeitpunkt war in dem Nachtrag Nr. ... vom 3.10.2005 des unvollständigen Verkaufsprospekts vom 26.1.2005 neben einem Basispreis von 450 USD ein Multiplikator von 1 angegeben (vgl. Bl. 176 d.A.). Noch am 11.11.2005 veranlasste die Beklagte auf der Basis von Ziff. 5.4 der Emissionsbedingungen einen Austausch der Optionsbedingungen sowie einen Nachtrag zum Verkaufsprospekt, wonach der Multiplikator auf 0,1 geändert wurde. Bei Auslaufen der Optionsscheine zahlte die Beklagte den Zedenten auf der Basis des Multiplikators von 0,1 einen Barausgleichsbetrag i.H.v. 7.472,43 EUR.
Ziff. 5.4 der Emissionsbedingungen lautet wie folgt:
"Die Emittentin kann, soweit nach dem jeweils anwendbaren Recht zulässig, die Bedingungen ohne Zustimmung einzelner oder aller Gläubiger ändern, soweit ihr dies angemessen und erforderlich erscheint, um dem wirtschaftlichen Zweck der Bedingungen gerecht zu werden, falls die Änderung die Interessen der Gläubiger nicht wesentlich nachteilig beeinflusst oder formaler, geringfügiger oder technischer Art ist oder dazu dienen soll, einen offensichtlichen Irrtum zu berichtigen oder eine mangelhafte Bestimmung dieser Bedingungen zu heilen, zu korrigieren oder zu ergänzen. Die Gläubiger werden von solchen Änderungen gem. Nr. 4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen unterrichtet; das Ausbleiben der Unterrichtung oder ihres Zugangs berührt die Wirksamkeit der Änderung jedoch nicht."
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hätte der Berechnung des Barausgleichsbetrags entsprechend den ursprünglichen Bedingungen einen Multiplikator von 1 zugrunde legen und deshalb einen Betrag von 74.724,26 EUR auszahlen müssen; die Differenz zu dem tatsächlich gezahlten Barausgleich macht sie mit der Klage geltend. Demgegenüber hat die Beklagte angeführt, dass es sich bei dem ursprünglich angegebenen Multiplikator von 1 um einen offensichtlichen Irrtum im Sinne von Ziff. 5.4 der Emissionsbedingungen gehandelt habe, den sie entsprechend habe korrigieren dürfen. Das Begehren der Klägerin sei zudem rechtsmissbräuchlich.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 598 bis 599 d.A.) verwiesen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch aus dem durch die Globalurkunde verbrieften Recht (§ 793 BGB). Die Beklagte sei nämlich nach Ziff. 5.4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen berechtigt gewesen, den mit 1,0 veröffentlichten Multiplikator auf 0,1 abzuändern, weil dadurch ein offensichtlicher Irrtum berichtigt worden sei.
Ziff. 5.4 der Allgemeinen Emissionsbedingungen, bei denen es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, sei - gemessen an § 308 Nr. 4 BGB - wirksam, da eine Änderung nur dann vorgenommen werden könne, wenn sie "offensichtlich" sei. Der Anleger sei ausreichend geschützt, weil er die Frage der Offensichtlichkeit uneingeschränkt rechtlich überprüfen lassen könne.
Ein offensichtlicher Irrtum bei Angabe des Multiplikators von 1 habe vorgelegen. Offensichtlich sei ein Irrtum, der von einem durchschnittlichen Anleger der betreffenden Emission ohne weiteres erkannt werden könne. Es könne erwartet werden, dass ein Anleger die Angaben im Prospekt lese und sie zu weiteren Informationen, die für Optionen bedeutsam seien, in Bezug setze. Ein Anleger wisse, dass der innere Wert einer Call-Option der Differenz zwischen dem aktuellen Kurs des Bezugsobjekts und dem Basiswert multipliziert mit dem Bezugsverhältnis entspräche und der Zeitwert sich aus der Differenz zwischen Optionsscheinkurs und innerem Wert ergäbe. Im vorliegenden Fall sei ohne weiteres feststellbar gewesen, dass die Optionsscheine bei Annahme eines Multiplikators von 1 um annähernd das Zehnfache unter dem inneren Wert gehandelt worden wären. Damit hätte für jeden Anleger offensichtlich erkennbar sein müssen, dass das angegebene Bezugsverhältnis fehlerhaft sei, zumal das Bezugsverhältnis typischerweise unter 1 läge. Die Klägerin lege nicht einmal dar, dass Optionsscheine auf Gold mit einem Bezugsverhältnis von 1 überhaupt auf dem Markt existierten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 599-602 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 25.6.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 24.7.2007 bei Gericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsat...