Normenkette
BGB § 826; BörsG § 44
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-16 O 36/03) |
Gründe
I. Die Beklagte zu 1) (künftig: die Beklagte) ist ein Unternehmen aus dem Bereich neue Technologien. Anlässlich ihres Börsenganges im November 1999 legte sie einen am 26.11.1999 publizierten Verkaufsprospekt/Unternehmensbericht vor, mit dem sie zum Handel ihrer Aktien in dem damaligen Börsensegment des Neuen Marktes nach dem Regelwerk der B AG zugelassen worden war.
Der Beklagte zu 2) (künftig: der Beklagte) war bis Februar 2002 Vorstandsvorsitzender der Beklagten.
Der Kläger zu 2) erwarb am 26.02.und 9.3.2001 insgesamt 399 Aktien der Beklagten zu insgesamt umgerechnet 14.307,99 EUR, der Kläger zu 3) kaufte am 21.1.2002 550 Aktien für umgerechnet 5.223,65 EUR. Die Aktien der Kläger zu 2) und 3) (nachfolgend nur: die Kläger) sind inzwischen nahezu wertlos.
Der im Finanzteil des Verkaufsprospektes und Unternehmensberichtes für 1998 ausgewiesene Umsatz von 4.567.382,69 DM beruhte zu 63 % auf vorgetäuschten Umsätzen, die im Zwischenbericht bis zum 31.8.1999 genannten Umsätze waren ganz überwiegend vorgetäuscht, weil der Beklagte, der zwischenzeitlich rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die zugrunde liegenden Umsätze frei erfunden hatte.
Auch nach dem Börsengang wurden in von dem Beklagten veranlassten ad hoc-Mitteilungen falsche Umsatzzahlen verbreitet. Durch eine Sonderprüfung nach dem 20.2.2002 stellte sich heraus, dass lediglich 1,4 % der Umsätze in 2001 bestätigt werden konnten und auch schon im Börsenprospekt die behauptete Geschäftsbeziehung zur C Ltd., O2, falsch dargestellt worden war.
Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe der Kaufpreise der Aktien in Anspruch und haben behauptet, der unrichtige Verkaufsprospekt und 15 (im Einzelnen dargestellte) unrichtige ad hoc-Mitteilungen hätten eine günstige Anlagestimmung hervorgerufen und perpetuiert, die auch die Kläger erfasst und zum Kaufentschluss geführt habe.
Die Kläger haben die Beklagten jeweils gesamtschuldnerisch auf Zahlung der Erwerbspreise nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung der gehaltenen Aktien sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs hinsichtlich der Aktien in Anspruch genommen.
Die Beklagten haben die örtliche Unzuständigkeit des LG Frankfurt gerügt und Klageabweisung beantragt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 134, 135 d.A.) Bezug genommen.
Das LG hat nach Anordnung der abgesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage mit dem angefochtenen Teil- und Zwischenurteil die Klage der Klägerin zu 4) vor dem angerufenen Gericht für zulässig erklärt und die Klagen der Kläger zu 1), 2) und 3) als unzulässig mit der Begründung abgewiesen, das LG Frankfurt a. M. sei örtlich nicht zuständig. Die Zuständigkeit lasse sich aus §§ 48, 47 Abs. 2 BörsG nicht herleiten, weil Streitgegenstand der Klagen das jeweilige Erwerbsgeschäft sei und § 48 BörsG/§ 13 Abs. 2 Verkaufsprospektverordnung nur solche Geschäfte erfasse, die innerhalb von 6 Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen worden seien. Der Zeitraum sei bei den Käufen der Kläger zu 1) bis 3) bereits verstrichen gewesen. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, die nicht in O3 begangen sei, sei nicht begründet.
Gegen diese Beurteilung wenden sich die Kläger zu 2) und 3) mit der Berufung, mit der sie die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das LG unter Wiederholung und Vertiefung ihres abweichenden Standpunkts begehren.
Die Kläger beantragen, mit der klarstellenden Maßgabe, dass die Verurteilung der Beklagten nach den erstinstanzlichen Anträgen betreffend die Kläger zu 2) und 3) beantragt werde, das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 30.3.2004, Az. 3-16 O 36/03, aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung unter Berücksichtigung der der Aufhebung zugrundeliegenden Erwägungen an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen die angefochtenen Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als richtig.
In der Sache macht der Beklagte zweitinstanzlich geltend, mit Nichtwissen zu bestreiten, dass die Kläger Aktien der Beklagten nach wie vor hielten und dass ggf. gehaltene Aktien identisch mit den ausweislich der Klageschrift erworbenen seien.
Die Beklagte wäre auch bei Zugrundelegung der tatsächlichen Umsätze für das Jahr 1998 an der Börse zugelassen worden (Beweis: Zeugnis des Dr. D und Sachverständigengutachten).
Klägerseits sei nicht nachvollziehbar dargelegt und unter Beweis gestellt, dass für die Aktienkäufe bestimmte unzutreffende Unternehmensnachrichten kausal geworden seien, für eine Beweiserleichterung über die Rechtsfigur der Anlagestimmung sei aus Rechts- und tatsächlichen Gründen kein Raum, der Beklagte habe ohne Schädigungsvorsatz oder Bereicherungsabsicht gehandelt.
Wegen des...