Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwechslungsgefahr zwischen Zeichen mit beschreibenden Anklängen; Schutzumfang eines regional beschränkten Unternehmenskennzeichenrechts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zwischen einer Kombinationsmarke, die aus einem Bestandteil mit beschreibendem Anklang ("Neuro-Spine-Center") und einem Eigennamen besteht, und einem mit dem genannten Bestandteil übereinstimmenden jüngeren Zeichen besteht keine Verwechslungsgefahr.

2. Der Schutzumfang eines Unternehmenskennzeichens für eine Arztpraxis ist auf die Region beschränkt, die der angesprochene Verkehr als Einzugsgebiet für eine solche Arztpraxis ansieht.

 

Normenkette

MarkenG §§ 14-15

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.01.2014; Aktenzeichen 2-6 O 146/13)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten und Widerklägers gegen das am 29.1.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Fachärzte für Neurochirurgie. Sie streiten um kennzeichnungsrechtliche Unterlassungsansprüche des Beklagten bezüglich der klägerischen Domain www ... de. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Zu ergänzen ist lediglich, dass diesem Verfahren ein Rechtsstreit zwischen dem Beklagten und dem Partner des Klägers in dessen Gemeinschaftspraxis, Herrn A, vorausgegangen ist, das mit einem am 21.6.2012 verkündeten Teilversäumnis- und Schlussurteil des Senats endete (6 U 55/11 - Anlage K 3).

Das LG hat die Klage ebenso wie die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung für die Abweisung der Widerklage hat es ausgeführt, dem Beklagten stünden weder aus seiner Wort-Bildmarke "Neuro-Spine-Center X" (DE 30 2012 005 705 - Anlage K 12) noch aus seinem Unternehmenskennzeichen Unterlassungsansprüche gegen den Kläger wegen der Verwendung der oben genannten Domain zu.

Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Ziel weiterverfolgt. Er wirft dem LG in erster Linie Verfahrensfehler und daneben Rechtsfehler vor. Das LG habe zu Unrecht angenommen, dass es für die Bezeichnung "Neuro Spine" ein Freihaltebedürfnis gebe. Bei dieser Bezeichnung handle es sich nämlich nicht um einen Begriff, dem irgendeine konkrete medizinische Bedeutung zukomme. Die Bezeichnung "Neuro Spine Center" sei unterscheidungskräftig, was letztendlich auch dadurch belegt sei, dass der Kläger unter der Registernummer ... eine Wortmarke beim Deutschen Patentamt Markenamt registriert habe. Er - der Beklagte - sei mit seinem ambulanten und stationären Behandlungszentrum über den Bereich des Landkreises O1 hinaus bekannt und er versorge auch Patienten, die im B-Kreis wohnten. Die Unterlassungserklärungen des Klägers vom 22.12.2012 und vom 15.1.2013 seien deswegen nicht ausreichend gewesen, weswegen der Kläger den Beklagten von den Kosten für die zweite Abmahnung vom 15.2.2013 (Anlage K 11) freizustellen habe.

Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und

1. den Kläger zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 150.000 EUR (ersatzweise Ordnungshaft) oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, wie Domain "... de" geschäftsmäßig zu benutzen, wenn der Nutzer bei Aufruf derselben auf das neurochirurgische Angebot eines Arztes in einer Klinik oder Praxis in den Landkreisen O1 und/oder B-Kreis stößt und/oder weitergeleitet wird und/oder hingewiesen wird;

2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, den Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die in Z. 1 beschriebenen Handlungen bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird;

3. den Kläger zu verurteilen, den Beklagten von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme seiner Prozessbevollmächtigten i.H.v. 1.085,04 EUR freizustellen.

Der Kläger beantragt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

II. Das Rechtsmittel des Beklagten hat keinen Erfolg. Das LG hat die Widerklage mit Recht abgewiesen, weil dem Beklagten keine Unterlassungs-, Schadensersatz-, bzw. Freistellungsansprüche gegen den Kläger zustehen.

1. Ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung der Wort-/Bildmarke des Beklagten durch die oben genannte Domain gem. §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG ist nicht gegeben.

Der Kläger hat die Domain www ... de zwar kennzeichenmäßig genutzt. Dies hat das LG bereits zutreffend herausgearbeitet, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden...

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