Entscheidungsstichwort (Thema)
Rufausnutzung durch Bier-Marke „Champ”
Normenkette
MarkenG § 13 Abs. 2 Nr. 5, § 51 Abs. 1, §§ 55, 127 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.02.2001; Aktenzeichen 3/11 O 181/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 16.2.2001 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt am Main teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, durch Erklärung ggü. dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der Marke Nr. 399 52 163 „Champ” einzuwilligen, soweit die Marke die Waren Sekt, Wein, Schaumwein und Mischgetränke, bei denen ein Bestandteil Sekt oder Schaumwein ist, umfasst.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung kann von den Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 Euro und von den Klägern durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschwer der Kläger: 34.086,17 Euro
Beschwer der Beklagten: 17.042,92 Euro
Tatbestand
Der Kläger zu 1) hat nach französischem Recht die Aufgabe, französische Ursprungsbezeichnungen auch im Ausland zu schützen und im Interesse dieses Schutzes vor Gerichten aufzutreten. Der Kläger zu 2) ist eine nach französischem Recht mit eigener Rechtspersönlichkeit und Klagebefugnis ausgestattete Organisation der Champagnerwirtschaft.
Die Beklagte, die eine Brauerei betreibt, war bei Zustellung der Klage Inhaberin der für die Waren und Dienstleistungen „Bier, alkoholfreies Bier, Biermischgetränke, soweit in Klasse 32 enthalten; alkoholische Getränke, soweit in Klasse 33 enthalten; Beherbergung und Verpflegung von Gästen” eingetragenen Marke „Champ” (DE 399 52 163). Sie hat unter dieser Marke Bier vertrieben. Während des Rechtsstreits hat die Beklagte die Marke auf die Firma E.-bräu übertragen.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Einwilligung in die Löschung der Marke in Anspruch. Sie haben geltend gemacht, mit der Marke „Champ” werde der exklusive Ruf der Herkunftsbezeichnung „Champagner” i.S.v. § 127 Abs. 3 MarkenG ausgenutzt; daneben ergebe sich der Löschungsanspruch auch aus dem deutsch-französischen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben vom 4.3.1960 sowie aus §§ 1, 3 UWG.
Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, durch Erklärung ggü. dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der deutschen Marke Nr. 399 52 163 „Champ” einzuwilligen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, der angesprochene Verkehr brächte die Biermarke „Champ” nicht mit der Herkunftsbezeichnung „Champagner” in Verbindung, sondern sehe hierin eine Abkürzung des Wortes „Champion”.
Mit Urteil vom 16.2.2001, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das LG die Klage abgewiesen.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Berufung.
Die Kläger wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend haben sie sich auf das Ergebnis einer von der Firma è. Marktforschung GmbH im April 2001 durchgeführten Umfrage zum Assoziationsumfeld der Marke „Champ” bei deutschen Verbrauchern (Anlage K 3, Bl. 78 ff. d.A.) berufen.
Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, durch Erklärung ggü. dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der Deutschen Marke Nr. 399 52 163 „Champ” einzuwilligen, hilfsweise: durch Erklärung ggü. dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der Marke Nr. 399 52 163 „Champ” einzuwilligen, soweit die Marke die Waren Sekt, Wein, Schaumwein und Mischgetränke, bei denen ein Bestandteil Sekt oder Schaumwein ist, umfasst.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage auch mit dem Hilfsantrag abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Den Klägern steht der geltend gemachte Löschungsanspruch lediglich in dem mit dem Hilfsantrag verfolgten Umfang zu.
1. Die Tatsache, dass die Beklagte die streitgegenständliche Marke nach Rechtshängigkeit auf die Firma E.-bräu übertragen hat, hat auf die Entscheidung des Rechtsstreits keinen Einfluss (§ 265 Abs. 2 ZPO). In diesem Zusammenhang ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass die Firma E.-bräu dem Rechtsstreit nicht beigetreten ist; ein Schriftsatz, mit dem ein solcher Beitritt erklärt worden wäre, befindet sich nicht bei den Akten.
2. Das deutsch-französische Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben vom 8.3.1960 stellt – wie das LG mit Recht angenommen hat – keine geeignete Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Löschungsanspruch dar, da dieses Abkommen nach seinem Wortlaut einen solchen Anspruch nicht vo...