Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-03 O 425/22) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 21.02.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-03 O 425/22) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung von Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und höchstens zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrer Komplementärin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
in Bezug auf den Verfügungskläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen bzw. online zum Abruf bereitzuhalten und/oder bereithalten zu lassen:
(Von der Darstellung des Textes wird abgesehen - die Red.)
wenn dies erfolgt wie seit dem 25. November 2022 unter www.(...).de, geschehen und wie ersichtlich in dem Anlagenkonvolut AST3.
Die Berufung der Verfügungsbeklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erlassverfahrens tragen der Verfügungskläger zu 14 % und die Verfügungsbeklagte zu 86 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Verfügungskläger zu 15 % und die Verfügungsbeklagte zu 85 %.
Der Streitwert für das Erlassverfahren wird auf 110.000,00 EUR und für das Berufungsverfahren auf 100.000,00EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um presserechtliche Unterlassungsansprüche aufgrund eines Artikels in der Ausgabe "Zeitschrift2" Nr. ... vom 26.11.2022 auf S. 102 ff. sowie im Online-Magazin, der Autoren D, E, F, G, H und I unter dem Titel "..." und dem Untertitel "Talente (...)" (Anlage AST 3, BI. 41 ff. d.A.).
Der Verfügungskläger ist Profi-Fußballspieler. Er spielt aktuell bei Verein1 und wurde in die deutsche Fußballnationalmannschaft berufen. Die Verfügungsbeklagte verantwortet das Nachrichtenmagazin "Zeitschrift2" sowie das unter www.(...).de veröffentlichte Online-Magazin.
Im Vorfeld der Veröffentlichung gab es seit Mitte September 2022 Telefon- und WhatsApp-Kontakte zwischen dem Vater des Verfügungsklägers, Vorname2 A, und dem Journalisten J von der Zeitschrift "Zeitschrift1". Am 11.11.22 übersandte dieser über die Anwältin des Vaters und Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers einen Fragenkatalog zu seinen Recherchen über den Verfügungskläger. Im Rahmen eines folgenden Verfahrens des Verfügungsklägers gegen den Journalisten J, die Zeitschrift1 GmbH und die Verlag1 GmbH vor dem Landgericht Frankfurt (Az. ...) wegen eines Verbots der Verbreitung einer Geburtsurkunde mit der Behauptung, diese betreffe den Verfügungskläger, dieser sei nicht der leibliche Sohn von Vorname2 A und nicht am XX.XX.2004 geboren, versicherte Vorname2 A am 12.11.2022 an Eides statt, dass der Verfügungskläger sein leiblicher Sohn und am XX.XX.2004 in Land1 geboren sei. Die zunächst erlassene Verbotsverfügung wurde später durch Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts aufgehoben.
Am 22.11.2022 sandte der hiesige Autor F eine E-Mail an die Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers mit dem Betreff "Anfrage Zeitschrift2" (AST 4, BI. 61 d. A.). Am Folgetag antwortete diese und teilte mit, dass keine offizielle Stellungnahme abgegeben werde, aus der zitiert werden dürfe, und führte u.a. aus, dass die von Herrn J übernommenen Tatsachen unzutreffend seien (AST 4, BI. 59f. d. A.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2022 ließ der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte erfolglos abmahnen und forderte diese erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Der Verfügungskläger hat erstinstanzlich behauptet, dass die Berichterstattung falsche Angaben zu Alter und Herkunft des Verfügungsklägers, zu seiner Identität, zum Inhalt einer WhatsApp-Nachricht des zweiten Bürgermeisters von Stadt2, zum Aufenthalt von Vorname2 A in Land1 und zur Zwangsversteigerungssache vor dem Amtsgericht Ort2 enthalten habe. Er war der Ansicht, dass diese falschen Tatsachenbehauptungen ihn in seiner Privatsphäre erheblich beeinträchtigt hätten und, sofern diese als Gerücht oder Verdachtsäußerung zu behandeln gewesen seien, habe den aufgestellten Verdächtigungen ein Mindestbestand an Beweistatsachen gefehlt.
Der Verfügungskläger hat erstinstanzlich beantragt:
Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - der Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu verbieten,
(Von der Darstellung des Textes wird abgesehen - die Red.)
Das Landgericht hat den Anträgen teilweise (hinsichtlich der Anträge I. 7, 8 und 10) stattgegeben und im Übrigen die Anträge zurückgewiesen. Es ist dabei davon ausgegangen, dass es sich bei der Äußerung, dass der Zwangsversteig...