Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung, wenn der Zustelladressat versucht, die Zustellung an ihn zu vereiteln.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 03.06.2002; Aktenzeichen 2/19 O 205/00)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert der Beschwer wird auf 33.233,97 Euro (65.000 DM) festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsgegner hat mit Klage vom 7.7.2000 vom seinerzeitigen Beklagten die Rückzahlung von 65.000 DM begehrt. Als Zustelladresse war die ... straße in O1 angegeben worden (s. Bl. 1 d.A.). Ausweislich Bl. 27 d.A. war die Klage durch Postzustellungsurkunde wirksam an der angegebenen Adresse zugestellt worden.

Mit Fax vom 12.9.2000 (Bl. 28 d.A.) teilte der Beklagte dem LG mit persönlichem Schreiben mit, dass er in Deutschland nicht mehr polizeilich gemeldet sei. Außerdem habe er wegen der örtlichen Unzuständigkeit ein spanisches Anwaltsbüro in O2, nämlich die Anwälte A mit seiner Vertretung beauftragt. Das LG hat sodann Termin bestimmt. Die Ladung an den seinerzeitigen Beklagten durch Zustellungsurkunde war nicht an der alten Adresse ... straße in O1 möglich (s. Bl. 43 d.A.). Seine Ehefrau und jetzige Alleinerbin erklärte, ihr Mann sei nach Spanien verzogen. Hiervon hat der Beklagte jedoch Kenntnis erhalten, wie sein Fax vom 27.9.2000 (Bl. 44 d.A.) zeigt. Der Kläger beantragte erneut Zustellung der Ladung zum Termin an der Adresse des Beklagten in der ... straße in O1 (Bl. 45 d.A.). Zuvor hatte der Beklagte mit Fax vom 8.11.2000 (Bl. 52 d.A.) erklärt, dass er weder in Deutschland gemeldet sei noch hier eine Wohnung besitze. Mit weiterem Fax vom 15.11.2000 (Bl. 55 d.A.) rügte er die Zuständigkeit des Gerichtes.

Mit Zustellungsurkunde vom 9.11.2000 wurde der Beklagte an der Adresse in der ... straße zum Termin am 24.11.2000 (Bl. 58 Rs. d.A.) geladen.

Am 24.11.2000 in der mündlichen Verhandlung erschien für den seinerzeitigen Beklagten niemand. Daraufhin erging auf Antrag des Klägers Versäumnisurteil (Bl. 61 d.A.). Die Zustellung des Versäumnisurteils an der Adresse in der ... straße war nicht möglich. Der entsprechende Postbeamte notierte 1. Insolvenzverfahrens eröffnet, 2. Geschäftsräume nicht besetzt (s. Bl. 65 Rs. d.A.). Auch ein erneuter Zustellversuch scheiterte mit der gleichen Begründung (s. Bl. 68 d.A.).

Mit Fax vom 2.3.2001 wandte sich der Beklagte erneut an das LG und erklärte, dass er in Deutschland keine Wohnanschrift habe und bezog sich im Übrigen auf die bereits dem Gericht vorliegenden Faxe.

Eine Einwohnermeldeamtsanfrage (Bl. 94 d.A.) ergab, dass der seinerzeitige Beklagte im Melderegister nicht zu ermitteln sei.

Auf Antrag des Klägers erging sodann am 3.4.2001 durch das LG ein Beschluss, mit dem die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteiles angeordnet wurde. Mit Fax vom 29.5.2001, das nicht unterschrieben war, wandte sich der Beklagte erneut an das LG (Bl. 99 d.A.). Nachdem der Kläger Festsetzung der Kosten gem. KFB beantragt hatte, wurde vom LG versucht, den Kostenfestsetzungsbeschluss über das Rechtshilfeersuchen der spanischen Justizbehörden an der seinerzeitigen Adresse des Beklagten in Spanien zuzustellen (Bl. 111 ff. d.A.). Als Adresse war angegeben: "... ". Eine Zustellung an diese Adresse war nicht möglich (s. Hülle hinter Bl. 217 d.A.).

Nachdem der Kläger ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich eines Kontos des seinerzeitigen Beklagten bei der B Bank erwirkt hatte, stellte dessen Anwältin am 18.2.2002 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil vom 24.11.2000 ein (Bl. 129 d.A.). Ferner beantragte sie Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil.

Mit Beschluss vom 25.2.2002 stellte das LG die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 95.000 Euro vorläufig ein (Bl. 174 d.A.).

Mit Beschluss vom 3.6.2002 hat das LG den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen (Bl. 236 d.A.). Gegen den am 24.7.2002 mit Empfangsbekenntnis (Bl. 242 d.A.) zugestellten Beschluss hat der seinerzeitige Beklagte durch seine Prozessbevollmächtigte sofortige Beschwerde (Bl. 243 d.A.) mit Fax vom 7.8.2002 eingelegt. Der Beklagte hat unter Berufung auf § 341 Abs. 2 ZPO moniert, dass der Beschluss vom 3.6.2002 aus formalen Gründen aufzuheben sei, da der Einspruch gegen das Versäumnisurteil durch Urteil hätte ergehen müssen. Im Übrigen hat er die Ansicht vertreten, dass die öffentliche Zustellung vorliegend zu Unrecht erfolgt sei, da dem LG mitgeteilt worden sei, dass der Beklagte in Deutschland keinen Wohnsitz habe und außerdem die zustellungsfähige Anschrift in Spanien bekannt gegeben worden sei. Somit sei der Aufenthalt des Beklagten bekannt gewesen. Eine öffentliche Zustellung sei aber nur zulässig, wenn dessen Aufenthalt unbekannt gewesen wäre.

Schließlich hat er die Ansicht vertreten, dass wegen seines Wohnsitzes in Spanien das LG Frank...

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