Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehler des Bauingenieurs bei Planung des Tragwerks (hier: Unterfangung der Giebelwand des Nachbargebäudes)
Normenkette
BGB § 280
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 19.12.2013; Aktenzeichen 2-20 O 327/12) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.12.2013, Az. 2-20 O 327/12, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
1. die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Kläger gemeinsam einen Betrag in Höhe von EUR 210.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2012 zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Kläger gemeinsam einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 354.466,49 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2015 zu zahlen,
3. die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Kläger gemeinsam einen Betrag in Höhe von EUR 3.018,79 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2013 zu zahlen,
4. festgestellt wird, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Kläger von sämtlichen über die im Urteil des Landgerichts Stadt1 vom 17.12.2014 (Az. .../07) beziffert zuerkannten Ansprüche hinausgehenden Ansprüche des Herrn A freizustellen, die durch die mangelhafte Unterfangung in der Straße1, Stadt1, entstanden sind.
Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollsteckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagten betreiben ein Büro für Bauingenieurleistungen in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die unter der Bezeichnung "Firma1" firmiert. Die Kläger (Bauherren) begehren von den Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Ausführung der Tragwerksplanung und Objektüberwachung des Bauvorhabens Straße1 in Stadt1, bei dem es im Rahmen der Ausführung einer Unterfangung eines Nachbargebäudes zu Setzungen und infolgedessen zu Schäden an dem Nachbargebäude kam.
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um ein 7-geschossiges Geschäftshaus mit Tiefgarage, das in einer Baulücke errichtet wurde. Der Tiefgaragenboden liegt mit 4,20 m unter Geländeoberfläche tiefer als der 3 m unter Geländeoberfläche liegende Kellerfußboden des auf der Grundstücksgrenze stehenden Nachbarhauses des Eigentümers A. Deshalb sollte die Giebelwand des Nachbarhauses unterfangen werden, was Gegenstand sowohl des Ingenieurvertrages mit den Beklagten als auch des Bauvertrages mit der bauausführenden B GmbH & Co. KG war.
Der von den Beklagten gefertigte Plan UP 3b vom 13.05.2003/01.07.2003 (Anlage K 2, Bl. 13 d. A.) sah die Unterfangung mit einer Breite von 70 cm vor. Die Planung gründete sich allein auf eine Vermessung der Dicke der aufstehenden Wand durch die bauausführende B GmbH & Co. KG. Weitere Untersuchungen wurden nicht durchgeführt. Sonstige aufschlussgebende Bauunterlagen standen nicht zur Verfügung. Nach Maßgabe von Nr. 9.4 der für Unterfangungen anzuwendenden DIN 4123 richtet sich die Wanddicke der Unterfangung nach dem Standsicherheitsnachweis und ist mindestens in der Dicke des zu unterfangenden Fundaments auszuführen. Nach Nr. 6.1 dieser DIN sind bei der Planungs- und Bauvorbereitung vor Beginn der Ausschachtungen die örtlichen Verhältnisse in jedem Einzelfall eingehend zu untersuchen, sofern nicht vorhandene Bauunterlagen und Erfahrungen ausreichenden Aufschluss geben. Durch Stichproben ist zu überprüfen, ob die aus vorhandenen Bauunterlagen entnommenen Angaben mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Nach Nr. 6.3 der DIN 4123 ist bei den örtlichen Untersuchungen der Sicherheitszustand des Gebäudes zu überprüfen. Insbesondere sind Art, Abmessungen, Gründungstiefe und Zustand der im Einflussbereich der Baugrube bestehenden Wände und Fundamente festzustellen.
Am 28.07.2003 kam es nach plangemäßer Ausführung der Unterfangung zu einer Spontansetzung der Giebelwand des Nachbargebäudes mit Rissbildungen an den Innenwänden, so dass ein Baustopp verhängt wurde. Wie sich in dem auch gegen die Beklagten vor dem Landgericht Stadt1 geführten selbstständigen Beweisverfahren (Az. .../03) herausstellte, hatte die aufstehende Giebelwand des Nachbargebäudes auf der Grundstücksgrenze eine Breite von 80 cm und das Fundament verbreiterte sich zur Mitte des Nachbargrundstücks hin durch einen sogenannten Fundamentsporn auf mindestens 105 cm (eventuell 140 cm).
In dem vor dem Landgericht Stadt1 geführten selbstständigen Beweisverfahren (Az. .../03) stellte der Sachverständige SV1 fest, dass die Unterfangung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche, weil sie nicht mindestens in der Dicke des zu unterfangenden Fundaments ausgeführt worden sei. Ausschli...