Verfahrensgang
LG Kassel (Aktenzeichen 5 O 2163/18) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Oktober 2019 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 31. Oktober 2019 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit leisten in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Der Wert des Streitgegenstands für beide Instanzen wird festgesetzt auf 39.000,00 Euro.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten mit der am 13. Februar 2019 zugestellten Klage auf Unterlassung der Entwässerung von Ab- und Regenwasser durch eine auf ihrem Grundstück verlegte Abwasserleitung sowie auf fachgerechte Entfernung der nach ihrer Behauptung schadhaften Abwasserleitung in Anspruch.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Wohnanwesens ..., das sich auf den drei ... Das Hausgrundstück ... erwarb die Klägerin im Jahr 2003. Das Grundstück ... erwarb sie im Wege eines Umlegungsverfahrens im Jahr 2008. Zu Lasten dieses früher im städtischen Eigentum stehenden Grundstücks ist in Abteilung II des Grundbuchs eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Gas- und Wasserleitungsrecht) für die Städtische Werke ... eingetragen. Die Eintragung erfolgte am 18. April 2008.
Südlich des klägerischen Anwesens verläuft als Stichweg in west-östlicher Richtung ein ... An diese Wegeparzelle grenzen südlich - von West nach Ost betrachtet - zunächst das Grundstück der Beklagten zu 1. und 2. mit der Anschrift ... sowie das Grundstück des Beklagten zu 3. mit der ... an. Die Beklagten zu 1. und 2. erwarben das Grundstück mit Kaufvertrag vom 9. September 2016.
Die auf diesen Grundstücken vorhandenen beiden Wohngebäude sind zur Ableitung des dort anfallenden Regen- und Schmutzwassers über eine Abwasserleitung an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angebunden, die im Erdboden des klägerischen Anwesens verlegt ist. Die Parteien streiten darüber, auf welchem der drei Grundstücke die Leitung verläuft. Im Übrigen wird zu den Einzelheiten der Entwässerungssituation der Grundstücke an der Hunrodstraße in diesem Bereich Bezug genommen auf die von der Klägerin zur Akte gereichte "Vereinfachte Darstellung", Blatt 20 der Akte, sowie die vom Beklagten zu 3. zur Akte gereichte Lageplanskizze vom 15. Februar 1971.
Diese Entwässerungssituation besteht seit Errichtung der streitgegenständlichen Wohngebäude im Jahr 1971. Sie entspricht der Planung des seinerzeitigen Bauträgers, wie aus der Lageplanskizze zur Entwässerung vom 15. Februar 1971 ... ersichtlich. Der Bauträger hatte bei Veräußerung der - noch zu parzellierenden - Grundstücke in den Kaufverträgen mit dem jeweiligen Erwerber der hier streitgegenständlichen Nachbargrundstücke eine Verpflichtung vereinbart, wonach der Käufer als zukünftiger Eigentümer die im Rahmen der Gesamtbaumaßnahme erforderlichen werdenden Kanal- und Leitungsrechte zu dulden habe (vgl. K5, Bl. 121 d. A. unter § 8 Abs. 2). Zu der vorgesehenen Sicherung der Rechte durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch kam es in der Folge nicht.
Die Klägerin hat behauptet, die Abwasserleitung laufe über das Grundstück (...). Von dem Vorhandensein der Abwasserleitung habe sie erstmals im Lauf des Jahres 2017 erfahren, als an der 2003 von ihr errichteten und mit einer Terrasse überbauten Tiefgarage Feuchtigkeitsschäden aufgetreten seien. Eine daraufhin am 6. Dezember 2017 durchgeführte Inspektion der Leitung habe ergeben, dass der Abwasserkanal insbesondere in Nähe der Tiefgarage Längsrisse, Querrisse und Scherbenbildungen aufweise (Leitungsbericht in der Anlage ...). Das undichte Kanalrohr sei die Ursache für die Feuchtigkeitsflecken an der Innenseite der Außenwand der Tiefgarage, wie aus der Stellungnahme des von ihr beauftragten Architekten Suhr vom 25. Februar 2018 ...) ersichtlich. Eine Sanierung der etwa 22 Meter auf ihrem Grundstück verlaufenden Abwasserleitung werde Kosten von etwa 15.000,00 Euro verursachen. Bei einem eigenen Anschluss der Beklagtengrundstücke an die öffentliche Versorgung sei eine Entfernung von nur sechs Metern zu überwinden zu Kosten von ebenfalls etwa 15.000,00 Euro.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen,
1. es künftig zu unterlassen, von ihren Grundstücken ... (Beklagte zu 1. und 2.) und ... (Beklagter zu 3.) über das Grundstück der Klägerin ... Abwässer und Regenwasser über eine dort verlegte Abwasserleitung in die öffentliche Kanalisation zu entwässern sowie die hierfür benutzten schadhaften Abwasserleitungen auf dem Grundstück ... zu entfernen, sowie
2. nach Entfernung der Abwasserleitung die ursprüngliche Geländeoberfläche wieder fachgerecht herzustellen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 1....