Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Landes für Urheberrechtsverletzung eines in seinem Dienst stehenden Lehrers
Leitsatz (amtlich)
Für Urheberrechtsverletzungen eines im Dienst des Landes stehenden Lehrers, der der Fach- und Dienstaufsicht unterliegt, auf einer Schulhomepage haftet das Land gem. § 99 UrhG. Die inhaltliche Ausgestaltung einer Homepage unterfällt dem Bereich des staatlichen Bildungsauftrags. Der kommunale Schulträger verantwortet demgegenüber die räumliche und sachliche Ausstattung der Schulgebäude. Der in einem schulischen Umfeld erfolgte Urheberrechtsverstoß begründet allein die Vermutung der Wiederholung für gleichgelagerte, ebenfalls in einem schulischen Umfeld erfolgende Verstöße, nicht dagegen Verstöße in allen Behörden des beklagten Landes.
Normenkette
HSchulG §§ 92, 137; UrhG §§ 97, 99
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.11.2016; Aktenzeichen 2-6 O 175/16) |
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des LG Frankfurt am Main - 6. Zivilkammer - vom 30.11.2016 hinsichtlich des mit der Berufung angegriffenen Teils teilweise abgeändert und insoweit klarstellend wie folgt neu gefasst:
1. Das beklagte Land wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, den in Anl. K1 abgebildeten Cartoon von X öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie am ... 2015 unter https://www.(...). de/...
...
4.
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin EUR 865,00 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich Antrag zu 1 und 4 abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen, nachfolgend abgebildeten Cartoon von X (Anlage K1):
(Von der Darstellung der nachfolgenden Abbildung wird abgesehen - die Red.)
Er wurde auf der Homepage der A-Schule in O1 am ... 2014 und im ... 2015 im Rahmen der dort vorgehaltenen E-card-Versendemöglichkeit öffentlich zugänglich gemacht. Träger dieser Schule ist der Landkreis Y. Ein an der Schule tätiger Lehrer, der im Dienst des beklagten Landes steht, war für die Gestaltung der Homepage verantwortlich. Hinsichtlich des Inhalts der Homepage wird auf Anlage K 17 Bezug genommen.
Die Klägerin hat das beklagte Land wegen dieser öffentlichen Zugänglichmachung auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Höhe von EUR 1.200,00 sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen.
Im Übrigen werden die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 ZPO in Bezug genommen.
Das LG hat der Klage - unter Reduzierung der Höhe des Schadensersatzes auf EUR 750,00 und korrespondierend des Erstattungsanspruches für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten - im Wesentlichen stattgegeben und zur Begründung wie folgt ausgeführt:
Der Klägerin stünde ein Schadensersatzanspruch gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Der hier handelnde Lehrer habe bei der Erstellung der Homepage in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt. Aus den eigenen Angaben des beklagten Landes folge, dass der Lehrer die Betreuung der Homepage mit duldender Kenntnis der Schulleitung übernommen habe. Es bestehe auch ein Zusammenhang zu dem ihm als Lehrer anvertrauten öffentlichen Amt. Soweit die hier streitgegenständliche Handlung zwar nicht dem eigentlichen Lehrbetrieb zuzuordnen sei, liege ein erforderlicher enger Zusammenhang zum gesamten Schulbetrieb vor. Die Betreuung der Homepage und deren Inhalte sei eine der eigentlichen Lehrtätigkeit vorgelagerte Handlung und nicht mit Fiskalmaßnahmen, die nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt anzusehen wären, vergleichbar. Die Außendarstellung der Schule unterfalle gemäß § 16 Abs. 1 HSchulG dem Bereich der schulischen Aufgaben, für welche nicht der Schulträger, sondern das beklagte Land als Anstellungskörperschaft hafte.
Der Höhe nach sei der Schadensersatzanspruch allerdings unter Bezugnahme auf die von der Klägerin vorgelegte Preisliste auf 750,00 EUR beschränkt.
Das beklagte Land hafte zudem aus urheberrechtlicher Sicht wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Cartoons. Der Anspruch sei nicht auf den räumlichen Bereich des Schulamtes für den Landkreis Y begrenzt, da sich weder aus § 99 UrhG noch unter dem Gesichtspunkt des "typischen" der Verletzungshandlung ein An...