Normenkette
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 280
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.09.2013; Aktenzeichen 2-10 O 38/13) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.9.2013 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M. - Az. 2-10 O 38/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des gegen ihn zu vollstreckendenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die beklagte Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung eines geschlossenen Immobilienfonds auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger beteiligte sich im Dezember 1992 mittelbar über eine Treuhänderin i.H.v. 200.000 DM nebst 5 % Agio an der A (Zeichnungsschein Anlage B1). Die Zeichnung wurde durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten (X Bank AG - Filiale O1) vermittelt. Gegenstand der Fondsgesellschaft ist die Errichtung und wirtschaftliche Nutzung eines Forschungs- und Verwaltungszentrums in O2 (sog. B).
Der Kläger zahlte die Einlage i.H.v. 175.000 DM (= 89.476,08 EUR) aus Eigenmitteln. Zur Finanzierung des Restbetrages nahm der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Darlehen i.H.v. 35.000 DM (17.895,22 EUR) auf, das bis zum Jahr 1997 zurückgeführt wurde. Auf dieses Darlehen leistete der Kläger Zinsen i.H.v. 5.724,44 DM (= 2.926,86 EUR).
Der Kläger erhielt aus dem Fonds Ausschüttungen jedenfalls in Höhe 25.515,61 EUR (Bl. 33 d.A.).
Der Zeichnung gingen mehrere Gespräche mit einem Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten - dem Zeugen Z1 - voraus. Die Beteiligung wurde dem Kläger anhand des Fondsprospekts vorgestellt. In einem dieser Gespräche wurde dem Kläger der Fondsprospekt (Anlage K1) auch ausgehändigt.
Im Fondsprospekt sind Kosten der Eigenkapitalbeschaffung i.H.v. 18.400.000 DM offen ausgewiesen (Seite 47 und Seite 31 des Fondsprospekts Anlage K1). Auch das vom Kläger entrichtete Agio wurde zur Deckung der Kosten der Eigenkapitalbeschaffung verwendet. Die C GmbH, die mit dem Vertrieb seitens der Fondsgesellschaft beauftragt war, erbrachte aus diesen offen ausgewiesenen Eigenkapitalbeschaffungskosten Zahlungen an die beratenden Banken. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten erhielt für die Vermittlung der Beteiligung eine Provision i.H.v. 7,5 % des vermittelten Eigenkapitals, worüber der Kläger nicht unterrichtet wurde.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.12.2011 reichte der Kläger einen Güteantrag bei der staatlich anerkannten Gütestelle Rechtsanwalt und Mediator RA1 ein (Anlage K5). Auf dem Güteantrag befindet sich ein Stempelaufdruck "EINGANG 28. DEZ. 2011". Die Verfahrensordnung der Gütestelle RA1 sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass der Antrag den Namen, die ladungsfähige Anschrift der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache, den Gegenstand des Streits und das Begehren enthalten muss und von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein muss (Anlage K8). Zwischen dem Klägervertreter und der Gütestelle wurde vereinbart, dass die klägerische Kanzlei lediglich 150 EUR statt 190 EUR - wie in der Verfahrensordnung der Gütestelle mangels individueller Vereinbarung in § 11 Abs. 5 vorgesehen - für die Einleitung des Güteverfahrens zu zahlen hat und für jeden weiteren Antragsgegner nur 20 EUR statt 50 EUR. Der Klägervertreter reichte Ende 2011 mehr als 1.500 - bis auf den Namen des jeweiligen Anlegers und des jeweiligen Fonds - inhaltsgleiche Güteanträge bei dieser Gütestelle ein.
Mit Anwaltsschreiben vom 8.2.2012 machte der Kläger gegenüber der Beklagten bezifferte Ansprüche unter näherer Darlegung des konkreten Sachverhalts (Benennung des Beraters, Zeichnungshöhe, Monat der Zeichnung) geltend (Anlage K15).
Der Güteantrag wurde der Beklagten durch die Gütestelle am 7.5.2012 zugestellt. Die Beklagte teilte der Gütestelle mit, dass sie an dem Güteverfahren nicht teilnimmt. Mit Schreiben vom 16.8.2012 - eingegangen beim Klägervertreter am 20.8.2012 - stellte Rechtsanwalt RA1 daraufhin das Scheitern des Güteverfahrens fest (Anlage K3).
Mit am 25.1.2013 eingereichter und am 18.2.2013 zugestellter Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 84.782,55 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen sowie auf Zahlung entgangener Anlagezinsen i.H.v. 91.265,60 EUR nebst Zinsen - jeweils Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Treuhandvertrag. Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung in Verzug befindet.
Zur Begründung seines Schadensersatzverlangens hat sich der Kläger u.a. auf eine unterbliebene Aufklärung über Rückvergütungen berufen sowie auf eine unzureichende und unzutreffende Schilderung der Risiken der Fondsbeteiligung seitens des Zeugen Z1 und durch den Prospekt. Von den a...