Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines anwaltlichen Abmahnschreibens nach vorangegangener Eigenabmahnung

 

Normenkette

UrhG § 97 Abs. 2, § 97a Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 03.03.2011; Aktenzeichen 2-03 O 413/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteils des LG Frankfurt/M. vom 3.3.2011 (Az. 2-03 O 413/10) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt mit der Berufung Erstattung der Kosten für ein anwaltliches Abmahnschreiben.

Die Beklagte hatte auf ihrer Internetseite einige Artikel aus dem von der Klägerin verlegten Magazin "..." veröffentlicht.

Mit Schreiben vom 4.6.2010 (Bl. 35 d.A.) wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass es sich dabei um urheberrechtlich geschützte Inhalte handele, an denen ihr, der Klägerin, die Vertreibungsrechte zustünden. Sie bot der Klägerin den Abschluss einer Lizenzvereinbarung für diese Inhalte an und forderte Auskunft über die Anzahl der Seitenabrufe sowie eine Erklärung, dass die Beklagte künftig keine weiteren Artikel der Klägerin ohne deren Zustimmung verwenden werde.

Die Beklagte reagierte mit Anwaltsschreiben vom 18.6.2010 (Bl. 37 d.A.), worin sie die Auffassung vertrat, gem. § 49 Abs. 1 UrhG zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Inhalte berechtigt gewesen zu sein. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung; die Beklagte werde gleichwohl künftig auf die Veröffentlichung von Artikeln aus der ... verzichten und sei bereit, für die Vergangenheit eine der Nutzung entsprechende Vergütung zu zahlen. Diese sei jedoch nicht nach der Anzahl der Seitenabrufe der Homepage www ... de zu bestimmen, da die Seitenabrufe nicht gezählt würden und im Übrigen diese im Hinblick auf das sehr umfangreiche Internetangebot der Beklagten auch nicht repräsentativ für den Abruf der Artikel seien. Für die Berechnung der Vergütung seien daher die durch den Bundesverband Deutscher Verleger e.V. festgelegten Regeln heranzuziehen. Auf dieser Grundlage wurde die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages von 100,- Euro angeboten.

Mit Schreiben vom 23.7.2010 (Bl. 44 d.A.) legten die Prozessbevollmächtigen der Klägerin dar, weshalb die Voraussetzungen des § 49 UrhG vorliegend nicht erfüllt seien und forderten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 30.7.2010.

Die Beklagte wies diese Abmahnung mit Anwaltsschreiben vom 26.7.2010 (Bl. 54 d.A.) zurück, gab aber gleichwohl eine strafbewehrte Unterlassungsklage ab, wobei sie das Vertragsstrafeversprechen auf den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung i.S.d. § 890 ZPO beschränkte.

Die Klägerin erhob daraufhin Klage, mit der sie zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und zum Schadensersatz sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskostenkosten für das Abmahnschreiben vom 23.7.2010 i.H.v. 911 EUR (1,3 Gebühr aus einem Streitwert von 25.000 EUR) begehrte.

Im Laufe des Verfahrens haben die Parteien den Unterlassungs- und den Auskunftsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt; den Schadensersatzanspruch hat die Beklagte nach dessen Bezifferung auf 855 EUR anerkannt.

Das LG hat den Schadensersatzanspruch entsprechend dem Aner-kenntnis zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Der Klägerin stünden die geltend gemachten Abmahnkosten für die zweite, anwaltliche Abmahnung nicht nach §§ 670, 677, 683 bzw. § 97a UrhG zu.

Sinn einer Abmahnung sei es, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Die Abmahnung solle dem Schuldner den Weg weisen, wie er den Gläubiger klaglos stellen könne, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfielen.

Das Schreiben der Klägerin persönlich vom 4.6.2010 erfülle diese Anforderungen. Für den Fall, dass die in dem Schreiben genannten Voraussetzungen (Abgabe einer einfachen Unterlassungserklärung, Einverständnis mit Lizenzgebühren der Klägerin) erfüllt würden, habe die Klägerin zu erkennen gegeben, keine weiteren rechtlichen Schritte einleiten zu wollen. Dieses Schreiben sei damit als erste Abmahnung anzusehen; eine zweite Abmahnung sei daher nicht erforderlich gewesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat das LG 80 % der Beklagten und 20 % der Klägerin auferlegt.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 9.3.2011 zugestellte Urteil am 29.3.2011 Berufung eingelegt und diese am 9.5.2011 begründet.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Erstattung der Abmahnkosten weiter.

Sie macht geltend, in dem Schreiben vom 4.6.2010 sei keine Abmahnung zu sehen. Zum einen enthalte es keine Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zum anderen fehle es an der Androhung gerichtlicher Schritte. Eine Unterlassungserklärung sei nur konditionell für den Abschluss eines Lizenzvertrages gefordert worden. Hätte die Klägerin allein aufgrund des Schreibe...

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