Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Klage entgegen Zweifeln der ersten Instanz an Identiät und Prozessfähgikgeit einer Gesellschaft nach libyschem Recht
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.12.2016; Aktenzeichen 2-12 O 499/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird die Sache unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9.12.2016 - 2-12 O 499/13 - und des Verfahrens zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufungsinstanz zu entscheiden hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wesentlichen die Auszahlung eines Betrages in Höhe von USD 16.002.664,00, welcher sich ursprünglich auf einem bei der Beklagten geführten Konto der Klägerin befand.
Die Beklagte zahlte aufgrund eines vom Streithelfer zu 1. erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom ... als Drittschuldnerin vom Konto der Klägerin insgesamt USD 15.978.445,86 an den Streithelfer zu 1.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass ihr Auszahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht durch Überweisung ihres Kontoguthabens an den Streithelfer zu 1. erloschen sei. Sie habe weder in die Überweisung eingewilligt noch habe eine anderweitige Berechtigung der Beklagten zur Zahlung an den Streithelfer zu 1. bestanden.
In der Klageschrift vom 25.11.2013 hat die Klägerin, prozessvertreten durch die Rechtsanwälte A, angegeben, dass sie vertreten werde durch ihren Managing Director Samarah (Name geändert - die Red.). Auf die Rüge der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung seitens der Beklagten hat die Klägerin zunächst eine unter dem 22.5.2014 von Samarah unterzeichnete Prozessvollmacht vorgelegt (Bl. 75a d.A.). Mit Schriftsatz vom 16.6.2015 hat die Klägerin mitteilen lassen, dass Herr C zu ihrem Generaldirektor bestellt worden sei, und eine von diesem unter dem 16.1.2015 unterzeichnete Prozessvollmacht (Bl. Anlage K23, Bl. 263 f.d.A.) zu den Akten gereicht. Mit Schriftsatz vom 15.11.2016 haben zudem die Rechtsanwälte D die Vertretung der Klägerin, gesetzlich vertreten durch Herrn B, angezeigt und eine auf sie lautende Vollmacht des Herrn Samara (Name geändert - die Red.) (vgl. Vollmacht vom 8.11.2016, Anlagenband zum Schriftsatz vom 15.11.2016) angezeigt.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien im Einzelnen einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung (dort S. 3-3-15, Bl. 682-694 d. A.) verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage der Klägerin, vertreten durch den Generaldirektor C, F Building, Straße1, Tripolis, P.O. Box ..., LBY Libyen, als unzulässig abgewiesen, da weder die Identität noch die Prozessfähigkeit der Klägerin feststehe. Mit den zur Verfügung stehenden Mitteln lasse sich weder feststellen, dass es sich bei der Klägerin tatsächlich um den X (künftig: X) handele, noch, ob dieser ordnungsgemäß vertreten sei. Dieser Mangel sei derzeit nicht zu beheben. Es bestehe zwar kein Zweifel, dass eine juristische Person namens X existiere und nach libyschem Recht wirksam gegründet worden sei. Ungewiss sei es jedoch, ob dieser X mit der hier auftretenden Klägerin identisch sei und ob er durch Herrn C wirksam vertreten sei. Die zur Akte gelangten Schriftstücke würden belegen, dass es nach dem Sturz des Diktators Gaddafi und dem anschließenden Bürgerkrieg in Libyen dazu gekommen sei, dass sich zwei verselbständigte Gruppierungen gebildet hätten, die für sich in Anspruch nehmen würden, der X zu sein. Dies werde durch diverse Indizien belegt. So würden zwei verschiedene Internetauftritte für - nach der Behauptung der Klägerin - ein und dieselbe juristische Person existieren. Nach den Internetauftritten und den zur Akte gelangten Handelsregisterauszügen seien die Vertretungsorgane mit völlig unterschiedlichen Personen besetzt, was bei einer juristischen Person denklogisch nicht der Fall sein könne. Dass es sich um zwei unabhängige Einheiten handele, werde dadurch bestätigt, dass ein und dieselbe juristische Person in den verschiedenen Verfahren keine eindeutigen Angaben dazu machen könne, wo ihr Hauptsitz sei und wer ihre vertretungsberechtigten Organe seien. Die Einheiten der juristischen Person würden die jeweilige Kompetenz der anderen bestreiten und den Rechtsverkehr vor dem unrechtmäßigen Auftreten der anderen warnen. Auch der Streit zwischen den jeweiligen Prozessbevollmächtigten des angeblich einzigen X belege nachdrücklich, dass offensichtlich auch sie die Frage der Identität der berechtigterweise handelnden Organe nicht zuverlässig und einheitlich beantworten könnten, obwohl dies durch einfache Nachfrage beim Mandanten möglich sein sollte. Weitere erhebliche Zweifel würden dadurch begründet, dass die Klägerin ihren eigenen Vortrag in dem Strafverfahren betreffend vertretungsberechtigte Organe und den aktuellen Geschäftssitz im hiesigen Verfahren bestrei...