Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.12.2017; Aktenzeichen 3-05 O 57/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.2017, Aktenzeichen 3-05 O 57/17, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf EUR 846.061,68 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Verlustausgleich für das (Rumpf-) Geschäftsjahr 2016 sowie restliche Entschädigungszahlung im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen vorzeitigen Vertragsaufhebung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages.

Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist ausweislich der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste vom 12.12.2016 die X GmbH mit Sitz in Stadt1. Die Klägerin ist ein Finanzdienstleistungsunternehmen, eingetragen in der Unternehmensdatenbank der BaFin unter ..., und verfügt über die Erlaubnis zur Abschlussvermittlung, Anlageberatung, Anlagevermittlung und Finanzportfolioverwaltung.

Der ursprüngliche, beim Handelsregister hinterlegte Gesellschaftsvertrag der Klägerin vom 29.10.2012 bestimmte in § 4, dass das Geschäftsjahr der Klägerin dem Kalenderjahr entspricht. Am 05.12.2016 meldete die Klägerin vorab die Änderung des Geschäftsjahres zum Handelsregister an, die weiteren in den Gesellschafterversammlungen vom 02.12.2016 und 05.12.2016 beschlossenen Gegenstände wurden separat am 08.12.2016 angemeldet.

Nunmehr lautet § 4 (Geschäftsjahr) wie folgt:

"Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 12. Dezember eines Jahres und endet am 11. Dezember des Folgejahres. Für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 11. Dezember 2016 wird ein (Rumpf-) Geschäftsjahr gebildet."

Die Eintragung der Änderung des Geschäftsjahres in das Handelsregister ist am 06.12.2016 erfolgt, wie der Senat durch eine Einsichtnahme in das elektronische Handelsregister festgestellt hat.

Zwischen der Klägerin in deren Eigenschaft als 100%igem, operativ tätigen Tochterunternehmen der Beklagten (fortan auch: "abhängige(s) Gesellschaft/Unternehmen") und der Beklagten (fortan auch: "herrschende(s) Gesellschaft/Unternehmen") bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 18.12.2012 (fortan: "EAV"), der neben der Gewinnabführungsverpflichtung der Klägerin (§ 2 EAV) eine Verlustübernahmeverpflichtung der Beklagten (§ 3 EAV) vorsah und erstmals zum Ablauf des 31.12.2018 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten ordentlich gekündigt werden konnte (§ 4 Abs. 2 S. 2 EAV). Wegen der weiteren Einzelheiten des EAV, der ausweislich der Handelsregisterauskunft vom 10.04.2017 (Anlage K 1, Bl. 14 d. A.) am 18.12.2012 in das Handelsregister eingetragen wurde, wird verwiesen auf dessen Ablichtung (Anlage K 3, Bl. 18ff d. A.).

Aus im Einzelnen streitigen Gründen wurde bereits ab der zweiten Hälfte des Jahres 2015 Rechtsrat betreffend die Auflösung der Unternehmensgruppe eingeholt und wurden Verhandlungen zwischen den Gesellschaftern geführt, wobei die weiteren Einzelheiten (auch in zeitlicher Hinsicht) zwischen den Parteien im Streit stehen. Zur Auflösung der Unternehmensgruppe wurde am 31.10.2016 eine Trennungsvereinbarung (Anlage K 4, Bl. 97 d. A.), auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, geschlossen, die vorsieht, dass die jeweils mit der Beklagten bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge aufgehoben und des weiteren Anteilskäufe und -übertragungen vorgenommen werden sollten, deretwegen - entsprechend der bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben - ein Inhaberkontrollverfahren durchgeführt und die Billigung der BaFin eingeholt werden musste. Die Umstände und Beweggründe, aus denen es im Zusammenhang mit der Auflösung der Unternehmensgruppe zum Abschluss der Trennungsvereinbarung und vorzeitigen Aufhebung des EAV kam, stehen zwischen den Parteien im Streit, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf das schriftsätzliche Parteivorbringen verwiesen wird.

Der Trennungsvereinbarung vom 31.10.2016 war als Anlage F ein Gutachten der A GmbH & Co. KG vom 28.10.2016 beigefügt (Anlage K 19, Auszüge, Bl. 208ff d. A., fortan auch: A-Gutachten).

Die zur Umsetzung der Trennungsvereinbarung erforderlichen Anteilskäufe wurden - soweit hier relevant - zum 11.12.2016 wirksam. Parallel zur Veräußerung der Geschäftsanteile hoben die Parteien mit Vertrag vom 08.12.2016 (Anlage K 7, Bl. 48f d. A.) den EAV auf.

Auf die Entschädigungszahlung erbrachte die Beklagte nach dem klägerischen, durch einen Kontoauszug (Anlage K 8, Bl. 50 d. A.) belegten Vorbringen bislang eine Zahlung in Höhe von EUR 876.855,43. Die Klägerin, die den Differenzbetrag in Höhe ...

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