Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 26.03.1999; Aktenzeichen 2 O 336/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. März 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 347,31 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.12.1997 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 82 % und die Beklagte 18 % zu tragen.
Die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Herborn entstandenen Mehrkosten hat der Kläger jedoch in voller Höhe zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer wird für den Kläger auf 1.612,63 DM und für die Beklagte auf 347,31 DM festgesetzt.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist nur zu einem geringen Teil begründet, die Anschlussberufung der Beklagten in vollem Umfang unbegründet. Die Beklagte hat dem Kläger wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 Grundgesetz) 347,31 DM der im Widerspruchsverfahren entstandenen und gezahlten (Bl. 224 d.A.) Rechtsanwaltskosten als Schaden zu ersetzen.
1. Die Beklagte hat ihre Amtspflichten gegenüber dem Kläger dadurch verletzt, dass sie das Aufmaß der Fa. … ohne sorgfältige Prüfung ihrem Bescheid vom 15.11.1996 (Bl. 11, 12 d.A.) zugrundegelegt hat. Wenn eine Gemeinde – wie im vorliegenden Fall – Erschließungs- oder Anliegerbeiträge erheben will, hat sie gegenüber den heranzuziehenden Anliegern die Amtspflicht, den umzulegenden Betrag sorgfältig festzustellen, insbesondere das Aufmaß der ausführenden Firma, welches der Abrechnung zugrundegelegt werden soll, sorgfältig zu überprüfen. Das hat die Beklagte unstreitig nicht getan. Auch in ihrer Anschlussberufung räumt die Beklagte ein, dass sie das Aufmaß nur stichprobenweise überprüft habe. Das genügt nicht. Vielmehr ist es erforderlich, dass die Gemeinde ein gemeinsames Aufmaß mit der ausführenden Firma wie üblich vornimmt. Auch schon während der Ausführung müssen die Leistungen, die später nicht mehr aufgemessen werden können, festgestellt werden. Beim Straßenbau – wie im vorliegenden Fall – müssen daher die für den Unterbau erforderlichen Arbeiten, die später überbaut werden, rechtzeitig festgestellt werden (vgl. § 14 Abs. 2 VOB Teil B). Die Gemeinde nimmt insoweit die Interessen der Anlieger wahr, weil sie von diesen die sich aus dem Aufmaß ergebenden Kosten erstattet haben will.
2. Hätte die Beklagte entsprechend ihren Amtspflichten das Aufmaß ordnungsgemäß vorgenommen, hätte sie den Kläger von vornherein nicht – wie im Bescheid vom 15.11.1996 – zur Zahlung von 10.886,52 DM, sondern nur – wie im Bescheid vom 13.10.1997 – zur Zahlung von 7.617,48 DM herangezogen. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 13.10.1997 selbst eingeräumt, dass die Differenz auf Aufmassfehlern beruht. In diesem Bescheid hat sie zur Begründung der Abänderung ausgeführt, dass sie nach nochmaliger Oberprüfung der Schlussrechnung festgestellt habe, dass die mit der endgültigen Herstellung beauftragte Baufirma Leistungen berechnet habe, welche von ihr nicht erbracht worden seien. Dem steht die jetzt im Prozess unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten nicht entgegen, die Fa. … habe sich im Verhandlungswege mit dem der Abänderung zugrundeliegenden Nachlass einverstanden erklärt, ohne dass die unterirdischen Arbeiten nochmals aufgemessen worden seien. Nach der Lebenserfahrung ist eine Baufirma, der Aufmassfehler vorgeworfen werden, nur dann bereit, ihre Vergütung zu ermäßigen, wenn tatsächlich Aufmassfehler vorliegen. So konnten der Baufirma positiv Aufmassfehler nachgewiesen werden, soweit es sich um Leistungen handelt, die heute noch an der Oberfläche nachgemessen werden können; immerhin handelte es sich dabei um einen Betrag von 13.000,– DM. Unter diesen Umständen ist der Senat davon überzeugt, dass die Aufmassfehler, die die Beklagte nicht festgestellt hat, mindestens den Betrag ausmachen, um den die Firma … ihre Rechnung ermäßigt hat. Nach den Berechnungen der Beklagten handelte es sich dabei um die Gesamtkostendifferenz von 61.452,25 DM, nämlich die Differenz zwischen den im ersten Bescheid angenommenen Gesamtkosten von 495.762,94 DM und den im zweiten Bescheid angenommenen Gesamtkosten von 434.310,69 DM. Wegen dieser Differenz wurde der vom Kläger zu zahlende Beitrag von 10.886,52 DM um 3.269,04 DM auf 7.617,48 DM ermäßigt.
Eine weitergehende Auswirkung der Amtspflichtverletzung der Beklagten hat der Kläger nicht dargelegt. Seinem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass die Gesamtkosten noch niedriger waren als 434.310,69 DM. Insoweit ist zwar eine Verwaltungsgerichtsklage anhängig. Unstreitig hat der Kläger jedoch diese Klage nicht begründet, so dass nicht einmal festgestellt werden kann, welche Angriffe der Kläger dort gegen die Heranziehung zur Zahlung von 7.617,48 DM führt. Das Vorbringen des Klägers im vorliegenden Verfahren, auf welches es für die Beur...