Normenkette

GG Art. 3 Abs. 3; BBG § 79; KVB-Satzung § 28

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/4 O 14/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der 4. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 26.9.2001 abgeändert.

Die Klage wird bezüglich des Klageantrages zu 2) abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 170 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleiche Höhe leistet.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 887,91 Euro.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist eine betriebliche Sozialeinrichtung des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) und übernimmt an dessen Stelle die diesem nach § 79 BBG oder aus anderen Rechtsgründen obliegenden Fürsorgepflichten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten für diejenigen Beamten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn, die Mitglieder der Beklagten sind. Die Klägerin ist seit 8.8.1999 Mitglied bei der Beklagten. Sie ist Beamtin der ehemaligen Deutschen Bundesbahn in der Besoldungsgruppe A 10. Sie wird – da keine mitversicherten Angehörigen vorhanden sind – nach der Satzung der Beklagten in deren Beitragsgruppe 60 geführt. Sie ist mit 15 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt, bei Vollbeschäftigung beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden. Von den monatlichen Bezügen der Klägerin wird zugunsten der Beklagten gem. deren Satzung ein Beitrag von monatlich 192,80 DM einbehalten.

Mit der vorliegenden Klage erstrebt die Klägerin eine Reduzierung des monatlichen Beitrages auf 75,20 DM entspr. der geringeren Zahl der von ihr abzuleistenden Wochenstunden. Mit dem Klageantrag zu 1) verlangt die Klägerin die Festsetzung des von ihr monatlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrages auf 75,20 DM mit Wirkung ab 1.11.2000 und mit dem Klageantrag zu 2) eine Beitragsrückzahlung von 1.736,60 DM (August 1999 bis Oktober 2000).

Die Klägerin hat vorgetragen, es sei nicht gerechtfertigt, dass sie gleich hohe Monatsprämien an die Beklagte zu entrichten habe wie vollzeitbeschäftigte Mitglieder. § 28 Abs. 1 und 3 der Satzung der Beklagten i.V.m. dem Anhang IV belaste die teilzeitbeschäftigten Beamten, insb. aber die Beamtinnen, unangemessen und sei wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz unwirksam.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. den von der Klägerin monatlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrag unter Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung von derzeit 15 Stunden mit Wirkung vom 1.11.2000 auf 75,20 DM festzusetzen,

2. an die Klägerin 1.736,60 DM Beitragsrückzahlung nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, eine Sondereinstufung für teilzeitbeschäftigte Mitglieder sei nach den Bestimmungen ihrer Satzung nicht möglich und auch sachlich nicht gerechtfertigt.

Das LG hat durch Teilurteil vom 26.9.2001 dem Klageantrag zu 2) stattgegeben. Es hat bezüglich des Klageantrages zu 1) ausgeführt, insoweit sei nicht der Zivilrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg gegeben, was allerdings mit den Parteien noch zu erörtern sei. Dem Klageantrag zu 2) hat das LG gem. § 812 BGB stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis liege bezüglich der Beitragszahlungen zur Beklagten nicht vor. Soweit die Beklagte von der Klägerin für August 1999 bis Oktober 2000 einen den Betrag von 75,20 DM überschreitenden Monatsbeitrag eingezogen habe, sei dies rechtsgrundlos belegt, weil die maßgebliche Satzungsbestimmung der Beklagten wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG nichtig sei. Diese Feststellung ergebe sich im Rahmen einer richterlichen Inhaltskontrolle der Satzung; der Umstand, dass teilzeitbeschäftigte Mitglieder den gleichen Beitrag zu entrichten hätten wie Vollzeitbeschäftigte, stelle eine mittelbare Diskriminierung der Frauen dar, da Letztere die Mehrheit der Teilzeitbeschäftigten bildeten. Dass die teilzeitbeschäftigte Klägerin im Krankheitsfall Leistungen der Beklagten in demselben Umfang beziehe wie vollzeitbeschäftigte Mitglieder, stelle keinen Rechtfertigungsgrund dar. Im Übrigen wird Bezug genommen und auf den Inhalt des landgerichtlichen Teilurteils (Bl. 86–96 d.A.).

Gegen dieses ihr am 18.10.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.11.2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.1.2002 am 11.12.2001 begründet.

Die Beklagte meint, es stehe schon nicht fest, dass die Mehrzahl ihrer teilzeitbeschäftigten Mitglieder Frauen seien. Darüber hinaus könne eine etwaige Ungleichbehandlung allenfalls im Verhältnis Arbeitnehmer – Arbeitgeber zu sehen sein, nicht aber im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten, welche eine vom Arbeitgeber unabhängige juristische Person sei. Die Beklagte habe auf die Höhe der Besoldung der Klägerin kein...

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