Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung der Bank bei kreditfinanziertem Immoblienerwerb
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 12.07.2012; Aktenzeichen 2 O 283/10) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 12.7.2012 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sich das Rechtsmittel gegen die Teilabweisung des erstinstanzlichen Klageantrags 3. (Rechtsverfolgungskosten) sowie die Abweisung des erstinstanzlichen Hilfsantrags 2. (Herausgabe des Grundschuldbriefs) richtet.
2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers unter Abweisung der in der Berufungsinstanz geänderten Klage zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des LG ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 194.126,54 festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um das Bestehen von Ansprüchen, die der Kläger gegenüber der Beklagten als finanzierende Bank wegen eines Immobilienkaufs geltend macht.
Der Kläger erwarb im Jahre 2007 die 63,71 qm umfassende Wohnung Nr ... in dem Anwesen ... Straße ..., Stadt1 zum Preis von EUR 122.500,-. Als Verkäufer traten die Y GmbH sowie die B GmbH auf. Über die Fa. X stellte der Kläger, der am 19.1.2007 ein notarielles Kaufangebot (Bl. 19 ff. d.A.) erklärt hatte, am 12.2.2007 zur Finanzierung des Kaufs bei der Beklagten - die früher unter dem Namen C GmbH firmierte - einen Antrag auf Abschluss eines Darlehnsvertrags (Bl. 112 ff. d.A.), den diese unter dem 23.4.2007 mit der Zusage des Betrags von EUR 122.500,- annahm (Bl. 115 d.A.). Die Beklagte belehrte schriftlich über die Möglichkeit des Widerrufs (Bl. 139 d.A.). In der Annahmeerklärung heißt es: "Unser Finanzierungsangebot steht unter dem Vorbehalt eines positiven Besichtigungsergebnisses, welches ein wesentlicher Bestandteil der Beleihungsprüfung ist." Nachdem das Vertragsangebot des Klägers angenommen worden war, bestellte der Kläger mit notarieller Beurkundung vom 18.6.2007 eine Grundschuld auf den erworbenen Miteigentumsanteil (Bl. 218 ff. d.A.). Die Beklagte leitete auf Grund eines "Loan-Sub-Participation Agreements" ihre Ansprüche wegen des 2007 begebenen Darlehens weiter (Jahresabschluss 2007, Bl. 203 ff. d.A.). Im Jahre 2008 trat die Beklagte die von dem Kläger bestellte Grundschuld an die Fa. D ab (Bl. 494 ff. d.A.). Letztere nahm eine weitere Abtretung an die F vor (Bl. 525 ff. d.A.).
Der Kläger hat unter anderem behauptet, er sei Anfang 2007 durch eine G GmbH telefonisch kontaktiert worden. Man habe ihm bei einem Hausbesuch den Wohnungserwerb als Steuersparmodell angeboten und eine Sanierung der Wohnung sowie des ganzen Hauses angekündigt. Die Kreditunterlagen seien ihm von der G GmbH in Kenntnis der Beklagten überlassen worden. Dabei sei der Kläger auf Provisionszahlungen der Verkäuferin nicht hingewiesen worden. Der Verkehrswert der von ihm erworbenen Wohnung habe 2007 bei etwa EUR 700,- - EUR 800,- je qm gelegen. Der Beklagten seien die Eigenschaften der Wohnung aus dem Kaufangebot sowie wegen der durch sie vorgenommenen Besichtigung bekannt gewesen. Die Beklagte habe dem Kläger gegenüber über einen Wissensvorsprung verfügt, auf dessen Grundlage die Preisüberhöhung und die betrügerischen Absichten der Verkäuferinnen bekannt gewesen seien. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihm gegenüber schadensersatzpflichtig. Denn zum einen habe sie ihre Aufklärungspflichten verletzt, zum anderen sei er arglistig getäuscht worden. Darüber hinaus sei der Kaufvertrag, bei dem es sich um ein mit dem Darlehnsvertrag verbundenes Geschäft handele, sittenwidrig, da von dem Kläger etwa EUR 2.000,-/qm gezahlt worden seien. Die Beklagte habe von den eine Sittenwidrigkeit begründenden Umständen Kenntnis gehabt. Ihr sei im Übrigen das Verhalten der Verkäuferin und der Vermittlerin zuzurechnen, da sie 'institutionell' mit diesen zusammengearbeitet habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte den Erwerb von 19 der in dem Objekt befindlichen 30 Wohnungen finanziert habe, die den Kredit vermittelnde Fa. X zum Konzern der Beklagten gehöre und der Kläger die Kreditunterlagen von der Vermittlerin erhalten habe.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger aus der Zahlungsverpflichtung aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Kreditvertrag, Darlehnsnummer ... in Höhe von EUR 122.500,- für die Zukunft zu entlassen, Zug-um-Zug gegen die Auflassung eines Miteigentumsanteils von 297,97/19.000 des im Grundbuch von Stadt1 des AG ..., Blatt ..., verzeichneten Grundstücks ... Straße ..., Flur .../..., Flurstück ..., verbunden mit dem Sondereigentum a...