Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitlichkeitswille zwischen unwirksamer Treuhändervollmacht und wirksamer Vollmacht im Zeichnungsschein

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Unbeachtlichkeit einer wegen Verstoßes gegen das RBerG unwirksamen Treuhändervollmacht aufgrund einer zuvor abgegebenen Vollmacht im Zeichnungsschein, der den Fondsbeitritt betrifft, sowie zum Fehlen des Einheitlichkeitswillens in Bezug auf beide Vollmachten.

 

Normenkette

BGB § 139

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.03.2008)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers zu 2) gegen das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 13.3.2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu 2) zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es bleibt dem Kläger zu 2) nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger zu 2) begehrt Rückzahlung von auf ein Darlehen erbrachten Leistungen abzgl. erlangter Einnahmen und Ausschüttungen, das diesem von der Beklagten zur Finanzierung eines Anteils an dem Immobilienfonds B 1 gewährt worden ist, hilfsweise gegen Übertragung seiner Rechte und Ansprüche aus der Beteiligung.

Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das LG hat die Klage, die der Kläger zu 2) gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1), erhoben hat, insgesamt abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es der Klägerin zu 1) an der Aktivlegitimation fehle. Die Anträge des Klägers zu 2) seien weder aus bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt noch könne er Schadensersatzansprüche geltend machen. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag sei wirksam, weil der Kläger zu 2) bei Abschluss des Darlehensvertrags aufgrund der Vollmacht im Zeichnungsschein zum B2, der auch für den B1 fortgelte, wirksam vertreten gewesen sei. Aufklärungspflichten habe die Beklagte nicht verletzt. Keine der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen, in denen eine Aufklärungspflichtverletzung ausnahmsweise angenommen werden könne, liege vor. Hinreichende Anhaltspunkte für einen Wissensvorsprung hinsichtlich einer Überschuldung der Mietgarantin bereits im Jahre 1991 seien nicht ausreichend dargetan (wird ausgeführt Bl. 650 d.A.). Ebenso mangele es an Anhaltspunkten für ein Hinausgehen der Beklagten über ihre Rolle als Kreditgeberin. Weder seien ein institutionalisiertes Zusammenwirken substantiiert dargelegt noch falsche Angaben bei der Vermittlung der Anlage (wird ausgeführt Bl. 652 d.A.). Ansprüche wegen Fehlerhaftigkeit des Prospekts scheiterten an der konkreten Darlegung von falschen Angaben im Prospekt.

Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung des Klägers zu 2) (im Folgenden: Kläger).

Er rügt, die Zeichnungsscheinsvollmacht stelle zusammen mit dem Treuhandvertrag und der Treuhändervollmacht ein einheitliches Geschäft i.S.v. § 139 BGB dar, wobei Einheitlichkeitswille, der Tatsachenfrage sei, vorliege und die im Zeichnungsschein enthaltene Spezialvollmacht von dem Wirksamkeitsmangel "infiziert" werde. Der Einheitlichkeitswille zeige sich an dem objektiven Sinngehalt der beiden Vollmachten, die miteinander hätten stehen und fallen sollen. Denn der rechtliche und nicht nur wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts habe allein mit der Spezialvollmacht nicht erreicht werden können, weil die Treuhändervollmacht für die Besicherung der Darlehensverträge mit persönlichen Schuldanerkenntnissen, Grundschulden, Ausbietungsgarantien und der Abtretung der Ansprüche der Gesellschafter aus den Mietverträgen erforderlich gewesen sei. Auch weitere Erwägungen sprächen für das Vorliegen eines Einheitlichkeitswillens des Klägers (wird ausgeführt Bl. 706 ff. d.A.). Sowohl für den Abschluss des Darlehensvertrags wie auch für den Fonds-Beitritt sei der Abschluss des Treuhandvertrags notwendig gewesen. Auch das Prospekt weise darauf hin, dass es zur Aufnahme der vorgesehenen Finanzierungsmittel und zur Bestellung von Grundpfandrechten einer notariell beglaubigten Vollmacht bedürfe. Die steuerlichen Wirkungen seien nur aufgrund des Treuhandverhältnisses erzielbar. Nach allem habe der Kläger die Vorstellung haben müssen, dass er nur aufgrund der notariell beglaubigten Vollmacht oder einer gleichwertigen Umsetzungsvollmacht den wirtschaftlichen Anteil am Fonds habe erwerben können.

Das LG habe nicht erkannt, dass der Kläger die Zeichnungsscheinsvollmacht lediglich im Hinblick auf die Annahme des Treuhandangebots habe erteilen wollen (wird ausgeführt Bl. 711 ff. d.A.). Auch die Umsetzungsvollmacht sei von der Nichtigkeit der Treuhändervollmacht erfasst, da d...

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