Normenkette

BGB c.i.c.; BGB § 812; HWiG § 3; VerbrKrG § 9

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 03.04.2008; Aktenzeichen 2-5 O 593/05)

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Geldbeträgen in Anspruch, die sie als Einlage in den Fonds X. GbR eingezahlt hat.

Am 1.9.1990 schlossen die Firma A GmbH und die Firma B GmbH einen Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts X in O1. Zweck der Gesellschaft sollten Erwerb, Bebauung und Vermietung des Grundstücks X in O1 sein. Geschäftsführender Gesellschafter war die A GmbH Mit notariellem Vertrag vom 27.8.1990 schlossen die A GmbH, die B GmbH und Rechtsanwalt RA1 als Gesellschafter bürgerlichen Rechts einen Grundstückskaufvertrag über das genannte Grundstück. Der Vertrag enthielt die Auflassungserklärungen und die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Erwerber. Diese wurden am 11.3.1991 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen (vgl. Grundbuchauszug Bl. 58 d.A.).

Am 8./25.10.1990 schloss die "A Fonds GbR" mit der C-Bank, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einen Vertrag über ein durch eine erstrangige Grundschuld zu besicherndes Darlehen i.H.v. 2.666.700 DM (Bl. 67-78 d.A.). Die Eintragung dieser brieflosen Grundschuld wurde am 14.11.1990 bewilligt. Sie wurde am 27.11.1990 im Grundbuch eingetragen (Bl. 64 d.A.). Die Klägerin unterzeichnete am 28.10.1990 die aus Bl. 7 d.A. ersichtliche Beitrittserklärung, durch die sie sich verpflichtete, eine Beteiligung an der Immobilien-Fonds GbR auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages der Gründungsgesellschafter zu übernehmen. Sie erklärte ferner, dass ihr der Angebotsprospekt vom Oktober 1990 (liegt zum Teil vor mit S. 1 bis 35 = Bl. 101 f. d.A.) vorliege und sie zur Durchführung ihrer Beteiligung i.H.v. 147.000 DM dem Beteiligungstreuhänder Rechtsanwalt RA1 den Abschluss des dem Angebotsprospekt beiliegenden Treuhandvertrages (Bl. 9 bis 12 d.A.) anbiete und sich verpflichte, dem Treuhänder zur Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben eine notarielle Vollmacht nach dem dem Treuhandvertrag beiliegenden Muster zu erteilen.

Die GbR nahm diesen Antrag der Klägerin auf Beitritt zur GbR am 20.11.1990 an, der Treuhänder unterzeichnete das Angebot ohne Angabe eines Datums.

Am 30.11.1990 unterzeichnete die Klägerin eine weitere, bis auf das Datum des Prospekts gleichlautende Beitrittserklärung über eine Einlage i.H.v. weiteren 160.000 DM (Bl. 8 d.A.). Die GbR nahm das Beitrittsangebot der Klägerin am 4.12.1990, der Treuhänder nahm den Antrag auf Abschluss eines Treuhandvertrages am 7.12.1990 an.

Die Klägerin erteilte dem Treuhänder am 18.12.1990 eine notariell beglaubigte Vollmacht (Abl. Bl. 13, 14 d.A.). In notarieller Urkunde vom 11.11.1992 erklärte der Geschäftsführer der geschäftsführenden Gesellschafterin, A, als vollmachtloser Vertreter des Treuhänders, er erkläre für die Gesellschafter, dass die jetzigen Gesellschafter die persönliche Haftung für die Zahlung eines jederzeit fälligen Geldbetrages übernähmen, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld entspreche mit der Maßgabe, dass die Gesellschafter persönlich nur für im Einzelnen nachfolgend aufgeführte Beträge zzgl. Zinsen und Kosten hafteten. Für die Klägerin ist unter Ziff. 21 insoweit ein Betrag i.H.v. 487.811,10 DM eingetragen (Bl. 24 d.A.). - Auf S. 11 der notariellen Urkunde vom 11.11.1992 (Bl. 16 f., 26 d.A.) findet sich die Erklärung, dass "das vorgenannte abgegebene abstrakte Schuldversprechen der Bank zur Sicherung aller bestehenden und künftigen - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche aus der Geschäftsverbindung und aus abgetretenen oder kraft Gesetzes übergegangenen Forderungen diene, die ihr gegen sämtliche Gesellschafter der Immobilien-Fonds O1 - X GbR einzeln oder gemeinsam zustehen." Am 26.11.1992 erklärte der Treuhänder in notariell beglaubigter Form, er genehmige die Urkunde vom 11.11.1992 für sich und als Vertreter der auf S. 3 bis 6 der genannten Urkunde genannten Gesellschafter bürgerlichen Rechts (Bl. 34 d.A.).

Am 3.12.1993 kündigte der Treuhänder das Treuhandverhältnis (Bl. 133 d.A.). Die Klägerin erklärte mit Schriftsatz vom 24.5.2006 (Bl. 178 d.A.), sie widerrufe gemäß HWiG.

Die Beklagte hat die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars ... vom 11.11.1992 gegen die Klägerin betrieben.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug eine Vollstreckungsgegenklage erhoben. Die Klägerin hat vorgetragen, ihre Beitrittserklärungen und die dem Treuhänder erteilte Vollmacht hätten der Form notarieller Beurkundung bedurft und seien daher formnichtig; im Übrigen enthalte die notarielle Urkunde vom 11.11.1992 einen Schuldbeitritt, der nicht die Angaben gem. § 4 VerbrKrG aufweise und daher nichtig sei.

Das LG hat durch sein angegriffenes Urteil der Vollstreckungsgegenklage stattgegeben und die Klage auf Zahlung von 225.000, - EUR Zug-um-Zug gegen Übertragung des Anteils der Klägerin an dem Immobilien-Fonds O1 X GbR abgewiesen.

Gegen dieses ihr am 20.4.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am...

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