Entscheidungsstichwort (Thema)
Urheber- bzw. wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz gegen Benutzung einer Segmentstruktur für pharmazeutische Marktberichte
Normenkette
UrhG
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 6.6.2008 - 2/3 O 629/00 teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an dem Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, gegenüber dem Kläger zu 2) zu unterlassen, pharmazeutische Großhandelsdaten in einer durch bloße Teilung von Segmenten geschaffenen Ableitung der Gebietsaufteilung des als Anlage A dem Schriftsatz vom 3.1.2001 beigefügten "A ... B... C 1.111" mit oder ohne Konvertierungssoftware oder anderen -anleitungen ganz und/oder teilweise zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr bringen bzw. bewerben und/oder anbieten und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, um diese Datenbanken und/oder Segmentstrukturen auf die Segmentstruktur des "A. B. C. 1.111" zurückzuführen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, der Klägerin zu 1) Auskunft zu erteilen, welche Geschäfte sie über pharmazeutische Marktberichtsprodukte unter Verwendung einer Ableitung der 1.111er Segmentstruktur, ggf. unter Verwendung einer Konvertierungssoftware oder -anleitung vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2003 abgeschlossen hat.
Der Beklagten bleibt nach ihrer Wahl vorbehalten, die vorgenannte Auskunft nicht gegenüber der Klägerin zu 1), sondern einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer abzugeben, sofern die Beklagte die Kosten seiner Einschaltung trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkretes Befragen mitzuteilen, ob darin ein oder mehrere bestimmte Abnehmer enthalten sind.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) 50 %, der Kläger zu 2) 10 %, der Kläger zu 3) 20 % und die Beklagte 20 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagte 17 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen die Beklagte 50 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 50 %, der Kläger zu 2) 10 % und der Kläger zu 3) 20 %.
Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil - soweit es bestätigt wird - sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin zu 1) hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gegen Sicherheitsleistung i.H.v. EUR 25.000,- abwenden, soweit die Klägerin zu 1) vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers zu 2) hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung i.H.v. EUR 25.000,- abwenden, soweit der Kläger zu 2) vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Kläger zu 1) und 2) sowie die Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger wenden sich unter Inanspruchnahme urheberrechtlichen bzw. ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gegen die Benutzung einer Segmentstruktur für pharmazeutische Marktberichte durch die Beklagte.
Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Mit Urteil vom 6.6.2008, wegen dessen Einzelheiten auf das angefochtene Urteil verwiesen wird, hat das LG die Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Kläger. Sie sind der Ansicht, das LG habe rechtsfehlerhaft die geltend gemachten Ansprüche aus Urheber-, Leistungsschutz- und Wettbewerbsrecht verneint.
Die Kläger behaupten, die aus 1.111 Segmenten bestehende Struktur der Klägerin zu 1) habe sich in Form von Raubkopien im Besitz der D AG (nachfolgend D-AG) befunden, die rechtswidrig Marktberichte auf der Grundlage dieser Struktur vertrieben habe. Die Beklagte habe diese von der D-AG im Wege eines Asset Deals erworbene 1.111er-Struktur bearbeitet, indem sie verschiedene Segmente in kleinere Einheiten aufgeteilt habe, so dass die "neue" Struktur letztendlich 2.222 Segmente aufweise. Die von der Beklagten auf der Grundlage dieser Struktur vertriebenen Marktberichte ließen sich bestimmungsgemäß wieder auf die 1.111er-Struktur zurückführen, wie dies von ihren Kunden verlangt worden sei. Die Beklagte habe die zur Konvertierung der Strukturen erforderlichen "Werkzeuge" ihren Kunden selbst angeboten, geli...