Normenkette
UrhG §§ 4, 97; UWG § 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.10.2000; Aktenzeichen 2/3 O 283/00) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 12.10.2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz für einen Marktbericht zur Auswertung von Umsätzen der pharmazeutischen Industrie.
Beide Parteien befassen sich mit der Erhebung und Aufbereitung von Daten des pharmazeutischen Marktes. Die Klägerin erstellt und vertreibt auf CD-ROM und in gedruckter Form die regionalen Marktberichte „RPM 1860” und „RPM 3000”. Die jeweilige Zahl steht dabei für die Anzahl der geographischen Zonen, in die das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeteilt ist. Die Beklagte gibt die „Regionale Pharmainformation – RPI” heraus.
Die Marktberichte enthalten u.a. die Umsatz- und Absatzentwicklungen der in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Medikamente und dienen der pharmazeutischen Industrie vornehmlich zur Steuerung und Organisation ihres Außendienstes. Dabei müssen aus datenschutzrechtlichen Gründen die Angaben der mindestens drei Apotheken zusammengefasst werden. Um trotzdem möglichst präzise und differenzierte Zahlen zu erhalten, werden die Daten für begrenzte geographische Einheiten (Segmente) zusammengefasst. Die zugrunde liegenden Umsatz- und Absatzzahlen erhalten die Parteien von den Apothekengroßhändlern in der Bundesrepublik aufgrund vertraglicher Vereinbarung.
Die Klägerin begann 1968, Marktdaten für einzelne regionale Bezirke zu ermitteln. Dabei unterteilte sie das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zunächst in 418, später in 536 Segmente. 1989 wurde diese Segmentstruktur überarbeitet und das Gesamtgebiet in 1000 Segmente unterteilt. Zugleich führte die Klägerin ein 7-stelliges Kennziffernsystem ein, bei der jede 7-stellige Ziffer, von der jedenfalls die beiden ersten Stellen auf den Kreis-Gemeinde-Schlüssel zurückgehen, für ein bestimmtes Segment steht.
Anlässlich der Einführung der 5-stelligen Postleitzahlen wurde die Struktur des RPM 1000 überarbeitet und eine Segmentstruktur mit 1845 Segmenten, die die Klägerin ab 1.1.1994 auf den Markt brachte (Bl. 24 ff. d.A.), entwickelt.
Die Weiterentwicklung der Gebietsstrukturen fand 1989 und 1993 unter Mitwirkung eines Arbeitskreises statt, dem neben Mitarbeitern der Klägerin Repräsentanten der pharmazeutischen Industrie angehörten. Wegen der Einzelheiten zum Wahlmodus der Repräsentanten wird auf die Informationsbroschüre zur Arbeitskreiswahl vom 13.5.1993 (Anlage B4 zum Schrifts. d. Bekl. v. 25.5.2001), wegen der Tätigkeit des Arbeitskreises i.Ü. auf die bei den Akten befindlichen Sitzungs- und Ergebnisprotokolle (Bl. 484–458; 502–516; Anl. B5 zum Schriftsatz vom 25.5.2001; 1137–1160 d.A.) Bezug genommen. Die Segmentabgrenzungen selbst wurden auch in Arbeitsgruppen (Workshops) erörtert, an denen vornehmlich Außendienstmitarbeiter der pharmazeutischen Industrie wegen ihrer besonderen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse teilnahmen. Auf die Anlage B5 sowie das Einladungsschreiben vom 9.6.1993 (Bl. 489 ff.) wird insoweit verwiesen. In einem Rundschreiben vom 8.10.1993 an alle Kunden teilte die Klägerin u.a. mit: „Die Neustrukturierung wurde in regionalen Workshops vorgenommen, um eine für alle Kunden sinnvolle Weitersegmentierung zu gewährleisten. Die Teilnehmer an diesen Workshops bestanden aus Außendienstmitarbeitern der Mitgliedsfirmen des RPM-Arbeitskreises. Diese nutzten ihre speziellen Ortskenntnisse zur Segmentierung, so dass Sie das Marketinginstrument RPM auch künftig effizient in der Praxis einsetzen können.” Weiter heißt es in dem Schreiben: „Generell erfolgte die Zuordnung von Orten zu Segmenten auf der Basis der neuen Postleitzahlen sowie der PLZ-Ortskombinationen” (Bl. 491 d.A.). Die Beiträge des Arbeitskreises und der Arbeitsgruppen sind zwischen den Parteien nach Art und Umfang str.
Ende 1997 begann die Überarbeitung der Struktur. 1998 stellte die Klägerin die heutige Struktur mit 1.860 Segmenten vor. Daneben bietet sie den „RPM 3000” mit einer Unterteilung in 2.847 Segmenten an. Wegen eines Ausdrucks des „RPM 1000” von 1990 wird auf Bl. 20 ff. d.A., wegen des „RPM 1860” aus 2000 wird auf Bl. 85 ff. d.A. Bezug genommen. Die wiedergegebenen Ausdrucke enthalten für jedes einzelne Segment statistische Angaben u.a. über die Einwohnerzahlen sowie die Zahl der Arztpraxen, Apotheken, Krankenhäuser und Krankenhausbetten. Die Bezieher der regionalen Marktberichte erhalten von der Klägerin anstelle dieser allgemein-statistischen Daten die aktuellen Umsatzdaten für jedes einzelne Arzneimittel.
Wegen des Inhalts eines solchen Marktberichts wird auf den Ausdruck Bl. 140 ff. d.A. verwiesen. Die Apothekengroßhändler liefern der Klägerin die Daten in der von ihr vorgegebenen Segmentstruktur mit entspr. geograph...