Leitsatz (amtlich)
Ein Schadenersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung wegen Falschberatung verjährt grundsätzlich nach drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
Normenkette
BGB § 198; BRAO § 51; StBerG § 68
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-10 O 37/03) |
Tatbestand
I. Mit der Berufung wenden sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 2.632.797,07 EUR Schadensersatz nebst Zinsen hieraus an die Klägerin und erstreben nach wie vor die Abweisung der Klage in vollem Umfang.
Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage in Höhe eines Teilbetrags von 347.321,14 EUR und erstrebt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses weiteren Schadensersatzbetrags, des Ersatzes des angeblich erlittenen Zinsschadens vor Verzugseintritt, während sie die Abweisung ihrer Klage in Höhe eines Teilbetrags von 10.185,01 EUR (Aval-Provision) hinnimmt. Insoweit ist das von beiden Parteien im Wege selbständiger Berufungen angefochtene Urteil rechtskräftig. Im Streit steht im Berufungsrechtszug mithin der Betrag von 2.980.118,21 EUR, den die Klägerin als Schadensersatz wegen ihrer angeblichen fehlerhaften Beratung durch die Beklagten beim Erwerb der As GmbH & Co KG von den Beklagten beansprucht.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Ergänzend bleibt anzumerken, dass der unter dem 4.10.1994 entsprechend der Ziff. 7 des Kaufvertrags, Anlage K 27, erstellte Bericht der B. GmbH über die Prüfung des Zwischenabschlusses einen Saldo der Gesellschaftersonderkonten i.H.v. 30.400.849,59 DM und damit ein entsprechendes Eigenkapital gemäß der Eigenkapitalklausel zum Stichtag 31.7.1994 ergibt.
Damit stand als zusätzlich von der Klägerin an die Verkäufer zu zahlender Kaufpreis die Differenz zum Nominalbetrag der Kommanditanteile von 27 Mio. DM in Rede. Mit Schreiben vom 16.1.1995 (Anlage K 29 im Leitzordner "Anlagen zur Klage vom 27.1.2004") beanstandete der Steuerberater G die Berechnung des Eigenkapitals. In der Folge entwickelte sich eine kontroverse Diskussion zunächst einmal in der gewechselten Korrespondenz. Man traf sich schließlich am 4.7.1995 in O1 zu einem Schlichtungsgespräch, bei dem neben Käufer- und Verkäuferseite auch die jeweiligen Berater beider Seiten anwesend waren. Das Zahlenwerk der B. wurde schließlich hingenommen und geklärt, dass die Einholung eines Schiedsgutachtens gem. Ziff. 7.5 des Vertrages vom 14.7.1994 (Anlage K 27 im vorgenannten Leitzordner) nicht erforderlich sei. Der Streit verlagerte sich auf die Frage, ob dieses Ergebnis - ein weiterer Kaufpreiszahlungsanspruch der Verkäufer - mit den Zielsetzungen der Parteien, wie sie anlässlich der Vertragsverhandlungen zutage traten, übereinstimmte.
In diesem Zuge hielt der Rechtsanwalt Dr. RA1 für die Klägerseite in einem an die Beklagte zu 1) gerichteten Schreiben vom 9.8.1995, bei der Beklagten zu 1) eingegangen am 10.8.1995, das Ergebnis des Zwischenabschlusses dieses Schlichtungsgespräches vom 4.7.1995 fest und forderte die Klägerin zur Zahlung des zusätzlichen Kaufpreises gemäß dem Zwischenabschluss an Herrn V auf. Das war ein Betrag von 2.040.509,75 DM. Dieses Schreiben ist von den Beklagten in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25.11.2003 erstmals erwähnt und vorgelegt worden und hat in den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils keinen Eingang gefunden. Schriftsatznachlass hat laut Protokoll der Sitzung vom 30.9.2003, durch das die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, lediglich die Klägerin erhalten. Im Schreiben vom 9.8.1995, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage B-11 = Bl. 246 bis 248 d.A.) heißt es im Eingang, dass sich die Anwaltssozietät Dr. RA1 für Herrn V meldet und für ihn die Zahlung restlicher Kaufpreisansprüche geltend macht.
Auch die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils setzen sich mit diesem Schreiben nicht auseinander, sondern gehen vielmehr - wie der Tatbestand des angefochtenen Urteils - von der erstmaligen Geltendmachung dieses zusätzlichen Kaufpreisanspruchs seitens des Verkäufers V in der Widerklage aus, die mit der Klageerwiderung im Rechtsstreit vor dem LG Düsseldorf verbunden war. Durch die Klage hat die Klägerin den Verkäufer V auf Mitwirkung bei der Handelsregistereintragung in Anspruch genommen.
Im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist auf die Urteile des LG Düsseldorf und des OLG Düsseldorf im Rechtsstreit der Klägerin mit dem Verkäufer V Bezug genommen worden.
Das OLG Düsseldorf seinerseits hat im Tatbestand seines Urteils (Anlage K 37) vom 29.7.1999, dort auf S. 9 auf das Schreiben vom 9.8.1995 in vollem Umfang Bezug genommen, wobei das Schreiben nur auszugsweise dargestellt wurde, ohne dass die Zahlungsaufforderung mitgeteilt wurde.
Die Klägerin obsiegte zwar mit der Klage, wurde aber auf die Widerklage zur Zahlung von 2.040.509,76 DM nebst Zinsen an den Verkäufer V durch Urteil des LG Düsseldorf vom 20.3.1998 verurteilt. Das OLG Düsseldorf ha...