Leitsatz (amtlich)
1. Anders als bei Fondsbeteiligungen muss eine Bank bei der Finanzierung des Erwerbs von Immobilien das Vorliegen einer Haustürsituation nicht ohne weiteres annehmen. Erforderlich sind weitere Umstände, die auf eine fahrlässige Unkenntnis der Bank schließen lassen.
2. Die Vorschriften des (ehemaligen) Abzahlungsgestzes sind auf den Erwerb von Immobilien nicht anwendbar.
Normenkette
BGB § 123; HwiG § 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.04.2004; Aktenzeichen 2/31 O 363/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.4.2004 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M. - Aktenzeichen 2/31 O 363/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Berufungskläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Berufungskläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten. Er hat 1988 sechs Eigentumswohnungen erworben und zur Absicherung der Finanzierung des Kaufpreises (1.337 000 DM) Grundschulden an den Wohnungen bestellt, insoweit die persönliche Haftung übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterworfen. Erst rund sechs Monate später nahm er bei der Beklagten ein Darlehen über 1.528.000 DM auf, das über die bereits bestellten Grundschulden abgesichert wurde und auf das er bislang 658.102,72 EUR gezahlt hat. Nach dem Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung am 3.5.2002 leitete die Beklagte die Zwangsvollstreckung ein. Am 29.3.2004 widerrief der Kläger auch "die dem Darlehensvertrag zugrunde liegende Sicherungsabrede".
Mit Urt. v. 23.4.2004 auf das - insb. wegen der tatsächlichen Feststellungen - im Übrigen Bezug genommen wird, hat das LG die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und ist insb. der Ansicht, die Haustürsituation sei der Beklagten zuzurechnen. Die Auszahlungsanweisung habe für die Beklagte nicht gegolten. Der Darlehensvertrag sei nach dem Abzahlungsgesetz unwirksam. Er erstrebt zudem eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlagebeschlüsse des LG Bochum und des OLG Bremen.
Der Kläger verfolgt seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Hilfsweise beantragt er nunmehr auch, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an den im Grundbuch des AG O1 - Abt. O2 - von Hattersheim Bd. ... Bl. ... eingetragenen Eigentumswohnungen lfd. Nr. ..., ..., ..., ..., ... und ... jeweils nebst den zugehörigen Kellerräumen mit der gleichen Nummer und den zugehörigen Pkw-Abstellplätzen mit der gleichen Nummer,
1. ihn hinsichtlich aller Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag vom 14./16.12.1988 über eine Summe von ursprünglich 1.528.000 DM freizustellen,
2. an ihn 658.102,72 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1.1.2003 zu zahlen,
3. an ihn alle an die Beklagte abgetretenen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag bei den A zurückabzutreten.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Berufung ist zulässig, insb. an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache indes keinen Erfolg.
Eine Einwendung gegen den titulierten Anspruch, den der Kläger nach § 767 der Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der Vollstreckungsunterwerfungserklärung nach § 767 ZPO entgegenhalten könnte, ergibt sich nicht aus der Unwirksamkeit der dieser Erklärung zugrunde liegenden Sicherungsabrede.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger diese Sicherungsabrede erst mit Schreiben vom 29.3.2004 oder bereits mit Schreiben vom 3.5.2002 widerrufen hat. Eine Sicherungsabrede ist vorliegend nur als Teil des Darlehensvertrages (dort S. 3) getroffen worden, die dort vorgesehene Festlegung von Einzelheiten, insb. zum Sicherungszweck, sollte bei der Bestellung der Sicherheiten festgelegt werden. Sie ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfolgt, da die Grundschulden bereits bestellt waren. Auch auf die Erörterung dieses Punkts in der mündlichen Verhandlung vom 11.5.2005 hin haben die Parteien eine andere Sicherungsabrede nicht vorgetragen. Zugunsten des Klägers kann deswegen davon ausgegangen werden, dass der Widerruf des Darlehensvertrags die darin enthaltene Sicherungsabrede umfasste.
Zugunsten des Klägers kann auch davon ausgegangen werden, dass der Darlehensvertrag in einer Haustürsituation i.S.d. § 1 HTWG a.F. (der auf den im Jahr 1988 abgeschlossenen Vertrag noch Anwendung findet) abgeschlossen wurde. Der Kläger erwarb die sechs Eigentumswohnungen zur Alterssicherung, handelte insoweit also nicht im Rahmen ei...