Leitsatz (amtlich)
Der Lohnanspruch eines Arbeitnehmers hat seinen Rechtsgrund in dem Arbeitsvertrag als solchen und entsteht bereits bei Abschluss des Dienstvertrages, so dass eine Pfändung der fortlaufenden Bezüge insolvenzbeständig ist.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.05.2004; Aktenzeichen 2/4 O 317/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 5.5.2004 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M. (Az.: 2-04 O 317/03) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des A. Er macht mit der Klage gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückzahlung von gepfändeten und eingezogenen Arbeitseinkommen des Schuldners in der Zeit vom 30.5.2001 bis 25.4.2002 geltend. Insgesamt beläuft sich der Betrag auf 6.195,03 EUR, wie es sich aus der Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 4 d.A.) ergibt, auf die wegen der Einzelheiten der Berechnung verwiesen wird.
Der Insolvenzschuldner hat eine Berufsausbildung als Groß- und Außenhandelskaufmann durchlaufen und ist seit dem 15.8.2000 durchgängig als kaufmännischer Angestellter in einem festen Anstellungsverhältnis bei der Firma B GmbH beschäftigt.
Der Vater des Insolvenzschuldners beabsichtigte 1999 in O1 eine Gaststätte zu eröffnen. Da er die dafür notwendige Konzession nicht erlangen konnte, übernahm der Insolvenzschuldner auf Bitten seines Vaters die Konzession, so dass die Gaststätte und das Gewerbe auf den Namen des Insolvenzschuldners angemeldet wurde.
Bei dem Betrieb der Gaststätte kam es zur Anhäufung von Schulden, insbesondere wurden die notwendigen Steuern an das zuständige Finanzamt ... nicht abgeführt, weshalb dieses ein Gewerbeuntersagungsverfahren einleitete. Der Gaststättenbetrieb wurde zum 28.2.2001 eingestellt. Es verblieben nach der Einstellung des Gaststättenbetriebes Schulden in einer Größenordnung von über 300.000 DM.
Aufgrund einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes ..., die am 17.10.2000 dem Drittschuldner, der Firma B GmbH zugestellt wurde, pfändete das beklagte Land die pfändbaren Bezüge des Arbeitseinkommens des Insolvenzschuldners gegenüber dessen Arbeitgeber, der Firma B GmbH.
Nachdem gegen den Insolvenzschuldner im Jahre 2001 bereits mehrere Vollstreckungen liefen, gab er im Juli/August 2001 die eidesstattliche Versicherung ab. Im Mai des Jahres 2001 war der Insolvenzschuldner zahlungsunfähig, weil er nicht zumindest 95 % seiner Verbindlichkeiten innerhalb von zwei Wochen hätte begleichen können.
Mit Schreiben vom 24.8.2001, eingegangen beim AG Offenbach am 27.8.2001, stellte der Gemeinschuldner einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und beantragte Restschuldbefreiung gem. § 287 InsO. Aufgrund dieses Antrages wurde dann am 6.5.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Unter dem 7.5.2002 teilte der Kläger dem Finanzamt ... mit, dass dieses aufgrund einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung seit geraumer Zeit das Arbeitseinkommen des Insolvenzschuldners gepfändet habe. Soweit dies innerhalb der Frist des § 131 InsO erfolgt sei, werde die Anfechtung erklärt. Ferner bat der Kläger in diesem Schreiben um Auskunft darüber, welche Beträge das Finanzamt in der Zeit vom 28.5.2001 bis zur Insolvenzeröffnung am 6.5.2002 vereinnahmt habe. Dieser Betrag wurde dann mit 6.195,03 EUR angegeben.
Das Finanzamt ... teilte dem Kläger mit Schreiben vom 8.8.2002 mit, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung als selbständige Rechtshandlung wirksam sei und die Anfechtung der Befriedigung nicht erfolgversprechend sei, weil die Pfän-dungs- und Einziehungsverfügung wirksam und insolvenzbeständig sei.
Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung des oben genannten Betrages.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die an das Finanzamt von dem Arbeitgeber des Insolvenzschuldners gezahlten Beträge seien infolge der Anfechtung zurück zu gewähren. Aus § 114 Abs. 3 InsO könne nicht gefolgert werden, dass die gezahlten Beträge dem Finanzamt tatsächlich zustünden, da § 114 Abs. 3 InsO nur Regelungen über die Rechtmäßigkeit der Erlangung enthalte, nicht aber bestimme, dass diese rechtswirksame Rechtshandlung nicht anfechtbar sei. Die Berechtigung zur Anfechtung folge allein aus den §§ 129 ff. InsO und hier aus § 131 Abs. 2 und 3 InsO.
Ferner hat der Kläger gemeint, die Rechtshandlungen des Finanzamtes seien auch anfechtbar, da die Lohnansprüche des Klägers nach der Regelung des § 614 BGB erst nach der Erbringung der Dienste fällig geworden seien, so dass die Anfechtung der Einziehungen, die drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden seien, durchaus möglich sei. Im Hi...