Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausführungsbürgschaft. Generalunternehmervertrag. Insolvenz. Prüfungspflicht
Normenkette
BGB § 531 Abs. 2, § 529; InsO § 103 Abs. 2; VOB B § 4 Nr. 3, § 13; VOB/B § 13 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 10.12.2009; Aktenzeichen 2-23 O 328/90) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.12.2009 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 805.865,86 € nebst 4 % Zinsen seit dem 10.8.1995 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Ausführungsbürgschaft der A, Urkunde Nr. ... Ref.Nr. ... vom ....1988 über 1.389.000,- DM an den Kläger herauszugeben.
Die Klage im Übrigen und die Widerklage werden abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben der Kläger 47 % und die Beklagte 53 % zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz fallen zu 17 % dem Kläger und zu 83 % der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung der Geldforderungen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Herausgabeforderung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 780.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.272.456,80 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X (im Folgenden Insolvenzschuldnerin), der Rechtsnachfolgerin der Y, Restwerklohn für die Erstellung des B-Centers in Stadt01. Den Arbeiten lag ein Generalunternehmervertrag vom 13.4.1988 über ein Pauschalhonorar von annähernd 14 Millionen DM zugrunde.
Gegenstand der im Jahr 1990 eingereichten Klage waren, soweit nicht bereits erstinstanzlich durch Teilvergleich erledigt, Ansprüche aus Nachtragsaufträgen i. H. v. 1.432.477,75 DM (Klageantrag zu 1) und nach Klageerweiterung darüber hinaus aus dem Hauptauftrag, aus Einbehalten bezüglich der bereits streitgegenständlichen Nachträge, aus weiteren Nachtragsaufträgen sowie aus behaupteten Sowiesokosten i. H. v. insgesamt 2.114,550,78 DM (Klageantrag zu 2). Daneben hat die Insolvenzschuldnerin Herausgabe einer geleisteten Ausführungsbürgschaft verlangt.
Die Arbeiten wurden bis etwa 1993 ausgeführt. Das Insolvenzverfahren wurde im Jahr 2002 eröffnet. Der Kläger hat erklärt, die weitere Erfüllung des Vertrags gemäß § 103 InsO abzulehnen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Werklohn sei mangels Abnahme nicht fällig. Das Werk sei wegen erheblicher Mängel auch nicht abnahmereif. Insbesondere die Bildung von Rissen in der Bodenplatte, für deren Beseitigung 3.000.000 DM (nach Behauptung in der Berufungsinstanz: mehr als 2.000.000 €) im Raum stünden, sei von der Insolvenzschuldnerin zu verantworten. Diese habe eine fehlerhafte Nachtragsstatik in Auftrag gegeben und ihrer Prüfpflicht nicht genügt. Die Beklagte hat überdies Gegenforderungen geltend gemacht, welche sie zum Teil im Wege der Verrechnung, anfangs auch der Hilfsaufrechnung, zum Teil im Wege der Widerklage verfolgt hat. Im Einzelnen hat es sich dabei um einen Anspruch auf Vorauszahlungszinsen, um einen Anspruch auf Vertragsstrafe wegen Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins 10.6.1989, um Ansprüche auf Erstattung von Kosten für Privatgutachter und den Prüfingenieur sowie um Mängelansprüche gehandelt. Letztere haben sich über den Mangel an der Tiefgarage hinaus auf Mängel bezogen, welche die Beklagte in einem parallel betriebenen selbständigen Beweisverfahren hat feststellen lassen. Demgegenüber hat sich der Kläger darauf berufen, dass der Generalunternehmervertrag eine Schiedsgutachterabrede enthalte und die Parteien im Prozessvergleich vom 27.5.1993 nur drei Mängel aus der Schiedsgutachterabrede ausgenommen hätten.
Das Landgericht hat der Klage nach Einholung mehrerer Sachverständigengutachten zum überwiegenden Teil stattgegeben. Für nicht im vollen Umfang, nämlich nur in Höhe von 6.282,61 DM begründet hat es den Nachtrag n 5 gehalten, den der Kläger mit 176.908,11 DM geltend gemacht hat. Weiter hat es die vom Kläger i. H. v. 520.328,12 DM begehrten "Sowieso-Kosten" nicht zuerkannt. Mit der Klageforderung zu verrechnen sei darüber hinaus der Anspruch der Beklagten i. H. v. 181.666,67 DM auf Verzinsung der geleisteten Vorauszahlung.
Im Übrigen hat das Landgericht einen Vergütungsanspruch bejaht. Da die Werkleistung mangels wesentlicher Mängel als abnahmereif anzusehen sei, sei der Werklohn fällig. Die Fälligkeit ergebe sich auch daraus, dass der Kläger gem. § 103 InsO die weitere Erfüllung des Vertrags abgelehnt habe; damit könne er die erbrachten Leistungen durch Abrechnung fällig stellen. Mängeleinwendungen kö...