Verfahrensgang

LG Fulda (Urteil vom 09.02.2000; Aktenzeichen 4 O 288/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 9. Februar 2000 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 22.811,65 DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig, und sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die von der Klägerin aus übergegangenem Recht gemäß § 67 VVG in Verbindung mit § 823 BGB gegen den Beklagten geltend gemachte Schadensersatzforderung von 22.811,65 DM wegen Beschädigung eines Mietfahrzeuges ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet, weil die Schadensersatzforderung verjährt ist.

Der Klägerin stehen wegen der Beschädigung des LKW's mit dem amtlichen Kennzeichen … etwa bestehende Schadensersatzansprüche der Firma … GmbH aus § 823 BGB oder positiver Vertragsverletzung zu, da diese Ansprüche der Firma … GmbH gemäß § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen sind. Die Klägerin hat nämlich aufgrund des zwischen ihr und der Firma … GmbH geschlossenen Kraftfahrtversicherungsvertrages wegen der vom Beklagten am 23.5.1995 verursachten Beschädigung eine Entschädigung von 22.811,65 DM an die Firma … GmbH als Vermieterin und Halterin des LKW's gezahlt. Aufgrund dieser Entschädigungsleistung sind etwa bestehende Schadensersatzansprüche der Firma … GmbH nach § 67 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin kann allerdings die Firma … als Mieterin des LKW's mit Auflieger und den Beklagten als berechtigten Fahrer des Mietfahrzeuges nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 AKB im Wege des Rückgriffs auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, also nur dann, wenn der Fahrzeugschaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Im Streitfall kann dahinstehen, ob der Beklagte beim Durchfahren der zu niedrigen Durchführung den Lastzug grob fahrlässig beschädigt hat, weil sich der Beklagte zu Recht auf Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche beruft.

Da zwischen der Firma … GmbH und dem Beklagten keine vertraglichen Beziehungen bestehen, kommen nur deliktische Schadensersatzansprüche der Firma … GmbH in Betracht, die auf die Klägerin übergegangen sein könnten. Für diese deliktischen Ansprüche gilt an sich gemäß § 852 Abs. 1 BGB eine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und der Person des Schädigers. Diese Verjährungsvorschrift greift im Streitfall jedoch nicht ein, weil bei Beschädigung der Mietsache im Rahmen eines bestehenden Mietverhältnisses die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB von 6 Monaten gilt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass § 558 BGB nicht nur vertragliche Ansprüche wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache, sondern auch konkurrierende Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung erfasst, weil solche Ansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache meist auf einer Beschädigung des Eigentums des Vermieters beruhen (vgl. BGH NJW-RR 1988, 1358). Hier bestand zum Zeitpunkt der Beschädigung des LKW's ein Mietverhältnis, denn die Firma … GmbH hatte den Lastzug an die Firma … vermietet.

Der Umstand, dass das Mietverhältnis über den LKW nicht zwischen dem Beklagten, sondern zwischen der Firma … und der Firma … GmbH bestanden hat, schließt die Anwendung des § 558 BGB nicht aus. In der Rechtssprechung, der der Senat folgt, ist anerkannt, dass auch ein Dritter, der nicht Vertragspartner ist, sich auf die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB gegenüber einem deliktischen Anspruch des Vermieters berufen kann, wenn er in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen ist. Zu den in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogenen Personen gehören insbesondere auch der berechtigte Fahrer eines Mietfahrzeuges (vgl. BGH NJW 1988, 1358; OLG Celle NJW-RR 1993, 1241). Dies gilt insbesondere auch für den hier beschädigten Lastzug, denn die Firma … GmbH hatte das Fahrzeug der Firma … im Rahmen eines Gewerbebetriebes vermietet. Es lag auf der Hand, dass die Firma … den LKW durch ihre angestellten Fahrer steuern ließ. Diese Fahrer sollten in den Schutzbereich des Mietvertrages erkennbar einbezogen werden. Deshalb kann sich auch der Beklagte als angestellter Kraftfahrer der Firma … auf die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB berufen. Er war nämlich berechtigter Fahrer des LKW's.

Nach § 558 Abs. 2 BGB beginnt die Verjährungsfrist für die Ersatzansprüche des Vermieters mit der Rückgabe der Mietsache zu laufen. Eine Rückgabe in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn die Mietsache nur zur Instandsetzung zurückgegeben und das Mietverhältnis anschließend wieder fortgesetzt wird (vgl. Palandt/Putzo, 58. Aufl., § 558 Rdnr. 11). Im Streitfall hatte die Firma … den Lastzug spätestens am 26.5.1995 an die Firma … GmbH zurückgegeben. Denn ausweislich des Schadensgutachte...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge